Rechtssatz: Die belangte Behörde ging von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Lenkeranfrage am 09.10.1997 aus und warf daher dem Berufungswerber im
Spruch: des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vor, daß er die Auskunft bis 23.10.1997 zu erteilen gehabt hätte. Bei der Neufassung des Spruches im Berufungsbescheid konnte dieser Passus entfallen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Datum der Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe kein wesentl... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Auffassung des Verwaltungssenates kommt der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen dahingehend Bedeutung zu, daß sich der Beschuldigte von der Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft insoweit nicht mit einer "Unmöglichkeit" entschuldigen kann, als er dieser "Unmöglichkeit" durch das Führen von Aufzeichnungen entgegenwirken hätte können. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Beschuldigte sich bei der der Anfrage zugrundeliegenden Fahrt ebenfalls im ... mehr lesen...
Rechtssatz: In seinem Berufungsvorbringen bezieht sich der Beschuldigte auf ein parallel bei der Erstinstanz ebenfalls wegen § 103 Abs 2 KFG abgeführtes Verwaltungsstrafverfahren. Diesem Lenkerauskunftsbegehren lag allerdings eine andere Geschwindigkeitsmessung zugrunde, welche vier Minuten und fünf Kilometer vor der verfahrensgegenständlichen erfolgte. In diesem Verfahren hat der Beschuldigte ebenfalls die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt und wurde er von der Erstinstanz wegen eine... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 23.12.1997 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung nach außen Berufener des Zulassungsbesitzers (I-gesmbH u CO KG) des Kraftfahrzeuges (Anhängers) mit dem behördlichen Kennzeichen W-21 dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 01.09.1997, zugestellt am 06.10.1997, nicht entsprochen, da d... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob, trotz fehlerhafter Adressierung auf dem Kuvert, der Berufungswerber als der iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung der GesmbH & Co KG, welche Zulassungsbesitzerin ist, nach außen Berufene zu Recht wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft durch diese bestraft wurde. Voraussetzung dafür ist, daß die Lenkeranfrage rechtswirksam an die GesmbH & Co KG zugestellt wurde und damit deren Verpflichtung zur Erteilung der Le... mehr lesen...
Am 5.12.1996 begehrte die Bundespolizeidirektion Graz - Strafamt von Herrn Dr. Rudolf B als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen G-99 XZC Auskunft darüber, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 27.11.1996, um 19.55 Uhr, in Graz, Schlossergasse 2, abgestellt hat. Die Lenkeranfrage, die mit 5.12.1996 datiert ist, wurde von einem Postbevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen. Die Lenkerauskunft wurde nicht erteilt und mit 29.1.1997 erließ die Bundespolizeidirektion G... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG nur bei juristischen Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit (nach § 9 Abs 1 VStG) bzw. Einzelunternehmen (nach § 9 Abs 3 VStG) möglich ist, kann eine Privatperson, die Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ist, keinen verantwortlichen Beauftragten nach dieser Bestimmung bestellen. Daher hätte dieser Bestellte nur dann die Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs 2 KFG beantworten müssen,... mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt der Zulassungsbesitzer lediglich den Vornamen eines potentiellen Lenkers bekannt, erfüllt er seine Auskunftspflicht gegenüber der Behörde nicht. mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Meidling, vom 10.12.1997, wurde die Berufungswerberin (Bw) schuldig erkannt, sie habe es als Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kfz mit dem Kennzeichen W-59, der Firma R Car Autovermietung nach außen Berufene unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 5.5.1997, zugestellt am 16.5.1997, innerhalb der Frist von zwei Wochen eine vollständige Aus... mehr lesen...
Rechtssatz: Was das Vorbringen der Bw betrifft, die Behörde hätte sie anleiten müssen, hinsichtlich ihres Versäumnisses einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, so ist sie darauf hinzuweisen, daß die Verfahrensgesetze (und auch § 103 Abs 2 KFG) die Behörde nicht verpflichten, den Zulassungsbesitzer im Falle von unvollständig erteilten Lenkerauskünften (vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens) zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages wegen "des Vergessens der A... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schreiben u.a. des Inhaltes ..."daß leider nicht geklärt werden könne, wer innerhalb der Familie die Übertretung begangen habe, da es zeitlich zu lange zurückliege ..." entspricht nicht der Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG, weil der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen hat bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fa... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte in gesetzeskonformer Weise zur Erteilung der Lenkerauskunft aufgefordert und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, indem er in seiner Lenkerauskunft angab, daß er sich nicht erinnern könne, wer das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat, hat er den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine nach Ablauf der zweiwöchigen Frist richtig erteilte Lenkerauskunft durch den Zulassungsbesitzer ändert nichts an der Tatbestandsverwirklichung (so auch VwGH vom 28.2.1996, Zahl: 96/03/0028 uva). Dies auch dann, wenn der namhaft gemachte Lenker, auch für den Auskunftspflichtigen überraschend, sich nach Indien begab und darin die verspätete Auskunftserteilung begründet lag. mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei mit Schreiben vom 05.12.1996 aufgefordert worden, als Verantwortlicher für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen (D) RV-U 201 binnen 14 Tagen der Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 01.07.1996, um 21.57 Uhr, in 8950 Stainach, auf der B 146, StrKm 56,2, Richtung Liezen gelenkt bzw. abgestellt habe. Er habe diese Auskunft nicht fristgerecht erteilt. Dadur... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG ist, daß der Zulassungsbesitzer zur Erteilung der geforderten Auskunft verpflichtet ist. Eine Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 103 Abs 2 muß daher den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges zu verantworten, weil es sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit i... mehr lesen...
Rechtssatz: § 103 Abs 2 KFG verstößt nicht gegen Art 3, 8 EMRK. Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat in ihrer Entscheidung vom 11.10.1989, Zahl: 15226/89, die zum Wiener Parkometergesetz ergangen ist, festgestellt, daß die Pflicht des Zulassungsbesitzers der Kraftfahrbehörde auf Verlangen den Namen und die Adresse derjenigen Person bekanntzugeben, der er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat, nicht gegen die Bestimmungen der EMRK verstößt. Beschluß ... mehr lesen...
Auf Grund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Gendarmerieposten Scheifling zeigte bei der Bezirkshauptmannschaft Murau an, daß am 8.10.1996, gegen 16.10 Uhr, der Lenker eines LKW-Zuges (Kennzeichen des Anhängers MU- 1 GIA) auf der L 501, auf Höhe des Straßenkilometers 3,400, im Gemeindegebiet Katsch/M. einen Radfahrer bei einem Überholvorgang durch frühzeitiges Zurücklenken an den rechten Fahrstreifen beinahe von der Fahrbahn gedrängt habe. Durch den Überholvorgang sei der... mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt der Zulassungsbesitzer und Transportunternehmer im Sinne des § 103 Abs 2 KFG den einzigen Lenker bekannt, der für den angefragten Tag in Frage kam (Beweismittel Tachographenblatt, Einvernahme des Lenkers), liegt auch dann keine unrichtige Lenkerauskunft vor, wenn das Fahrzeug zur angefragten Uhrzeit (aufgrund der vorgelegten Tachographenscheibe) abgestellt war (und nicht gelenkt wurde). So konnte der Auskunftspflichtige davon ausgehen, daß in der Lenkererhebung Tatort und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Beinhaltet eine Lenkerauskunft keinen Vornamen des namhaft gemachten Lenkers und wurde durch die anfragende Behörde auch nicht ausdrücklich danach gefragt, dann handelt es sich trotzdem um eine unvollständige Angabe des Namens des Auskunftspflichtigen mit verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit, weil es der Behörde nicht möglich gewesen wäre, mit der vom Beschuldigten namhaft gemachten Person in Kontakt zu treten, sondern wäre es erforderlich gewesen, weitergehende Ermit... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG hat vorerst ausschließlich der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Enthält das Aufforderungsschreiben jedoch keinen Hinweis darauf, daß es sich bei der Fahrschule A um den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges handelt und entspricht somit dieses Aufforderungsschreiben nicht dem Gesetzeswortlaut des § 103 Abs 2 KFG, so kann dieses keine Rechtswirkungen entfalten. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Der Einwand der Beschuldigten, daß es durch die Vorlage des Radarfotos möglich gewesen wäre den Lenker bekanntzugeben, schlägt nicht durch, da der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrundeliegt sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Eine derartige Anfrage dient der Ermittlung des Lenkers eines Fahrzeuges zu einer bestimmten Zeit, ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 31.10.1996, um 20.39 Uhr, auf der A 2, im Gemeindegebiet Bad W, auf Höhe des StrKm 128,600, in Fahrtrichtung Wien, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen KL 10VD (PKW) 1.) die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h überschritten. 2.) sei er mit Schreiben vom 20.01.1997 aufgefordert worden, als Zulassungsbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer verantwortet im Sinne des § 103 Abs 2 KFG die Bekanntgabe eines unrichtigen Lenkens, wenn er sich bei der Übergabe der Autoschlüssel an diese Person nicht davon überzeugt hat, ob dieselbe eine gültige Lenkerberechtigung besitzt. So hatte die betreffende Person im konkreten Fall keine Lenkerberechtigung, weshalb ihr Fahrer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hatte. Schlagworte Lenkererhebung Auskunftspflicht Lenkerberechtigung Lenkberechtigu... mehr lesen...
Rechtssatz: Es entspricht nicht dem § 103 Abs 2 KFG, wenn der Zulassungsbesitzer jemanden als "Auskunftsperson" benennt, der die Auskunft nach dem 1. Satz dieser Bestimmung nicht unmittelbar erteilen, sondern nur eine weitere Auskunftsperson benennen kann. Als Auskunftsperson kommt nur eine solche Person in Betracht, die die Lenkerauskunft unmittelbar erteilen kann. Schlagworte § 103 Abs 2 KFG; Auskunftsperson muß Lenkerauskunft unmittelbar erteilen können. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Einwand des ausländischen Beschuldigten, daß das Motorrad (Krad) von mehreren Personen benutzt wurde, schlägt nicht durch, da gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich von einer Person benutzt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw wenn im dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Kraftfahrzeug jeweils gelenkt hat (V... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und hiefür gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe von S 700,-- (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 70,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, er sei wegen einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG b... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 103 Abs 2 KFG hat der Auskunftspflichtige die geforderte Auskunft aufgrund des Auskunftsverlangens der Behörde zu erteilen. Die Bindung des Auskunftsverlangens an den Eintritt einer Bedingung (im vorliegenden Fall die Bedingung, daß der Auskunftspflichtige selbst das Fahrzeug nicht gelenkt habe) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die vorliegende bedingt ergangene Lenkeranfrage entspricht daher schon aus diesem Grund nicht dem Gesetz. Der Beschuldigte schloß in seinem Antwo... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hatte den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw am Tatort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, wobei die Parkzeit überschritten wurde. Diese Anzeige des Stadtamtes Leoben vom 7.4.1997 wurde der Bezirkshauptmannschaft Leoben übermittelt, welche den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer ermittelte und an diesen die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG übermittelte. Dem Auskunftsverlangen wurde vom Berufungswerber innerhalb der gesetzlichen Frist ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bewußt falsche Bekanntgabe eines Lenkers kann dann eine nachteilige Folge iS des § 19 VStG nach sich ziehen, wenn diese dritte - vom Täter genannte - Person erst durch dessen Falschangabe in das Verfahren involviert wird und in der Folge auf eigene Kosten und unter entsprechendem Zeitaufwand mit der Behörde in Kontakt treten muß (hier gab der Lenker bekannt, niemals in Österreich gewesen zu sein und auch den Beschuldigten nicht zu kennen). Schlagworte Bewußt falsche Le... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG liegt eine Verletzung der Auskunftspflicht auch bei Erteilung einer unvollständigen Auskunft (z.B. mit der bloßen Bekanntgabe einer Stadt als Wohnort ohne nähere Mitteilung der genauen Anschrift des Auskunftspflichtigen (VwGH vom 23.3.1983, Zahl: 83/03/0049) oder, wie vorliegend, bei einer unvollständigen Angabe des Namens des Auskunftspflichtigen vor. Es wäre vorliegend der Behörde nicht möglich gewesen, unmittelbar ... mehr lesen...