Rechtssatz: Mit der bloßen Bekanntgabe einer Stadt als Wohnort ohne nähere Mitteilung der genauen Anschrift desjenigen, dem das Kraftfahrzeug überlassen wurde, wird der Auskunftspflicht nicht entsprochen (VwGH 23.3.1983, 83/03/0049). Der Hinweis des Beschuldigten, die genaue Anschrift bei Benötigung nachzureichen, exkulpiert nicht, da das tatbestandsmäßige Verhalten bereits gesetzt wurde. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er sei als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen dem Verlangen der Behörde, innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung (19 04 1996) der Aufforderung vom 16 04 1996, Auskunft darüber zu erteilen, wer am 01 03 1996 um 14 55 Uhr auf der A 4 bei Straßenkilometer 53,2 im Gemeindegebiet von Gols das Fahrzeug in Fahrtrichtung Ungarn gelenkt habe, insofern nicht na... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG stehen dem Zulassungsbesitzer nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.1.1996, 93/03/0156) verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedien... mehr lesen...
Aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Gang des Verfahrens: Am 04.04.1996 erstattete die Verkehrsaufsicht - Jakominiplatz der Grazer Verkehrsbetriebe eine Anzeige an die Bundespolizeidirektion Graz, wonach der Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen DL RIO1, am 04.04.1996, um 13.24 Uhr, von der Radetzkystraße kommend, die Schmiedgasse entgegen eines Fahrverbotes in nördliche Richtung befahren habe. Die Bundespolizeidirektion Graz ermittelte als Zulassu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG ist im Falle von Probe- und Überstellungsfahrten vom Besitzer der (betreffenden) Bewilligung zu erteilen. Dasselbe gilt, wenn das Kraftfahrzeug von der Zulassungsbesitzerin noch mit dem Wechselkennzeichen abgestellt wurde und zum anfragebezogenen Zeitpunkt das gegenständliche Probefahrtkennzeichen wegen eines Betriebsdefektes am abgestellten Fahrzeug angebracht war. Daß ein Wechsel des Kennzeichens bei einem abgestellten Kraftfahrzeug dem... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG muß - ungeachtet des Umstandes, daß das Gesetz keine besondere Form zur Auskunftserteilung vorsieht - für einen Betroffenen die unzweifelhafte Verpflichtung, die Auskunft in der gewünschten Form erteilen zu müssen, erkennbar sein. Diese Erkennbarkeit ist nicht gegeben, wenn die belangte Behörde gleichzeitig mit einer Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft den Beschuldigten auf seine allgemeine Mitwirkungspflicht im Verwaltung... mehr lesen...
Aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Gang des Verfahrens: Am 04.04.1996 erstattete die Verkehrsaufsicht - Jakominiplatz der Grazer Verkehrsbetriebe eine Anzeige an die Bundespolizeidirektion Graz, wonach der Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen DL RIO1, am 04.04.1996, um 13.24 Uhr, von der Radetzkystraße kommend, die Schmiedgasse entgegen eines Fahrverbotes in nördliche Richtung befahren habe. Die Bundespolizeidirektion Graz ermittelte als Zulassu... mehr lesen...
Rechtssatz: Den Masseverwalter trifft die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG hinsichtlich der für den Gemeinschuldner (Zulassungsbesitzer) zugelassenen Fahrzeuge, die zur Konkursmasse gehören (VwGH 25.10.1996, 95/17/0618). So stand das Kraftfahrzeug, auf das sich die Lenkeranfrage bezog, der in Konkurs gegangen GesmbH aufgrund eines Leasingvertrages zwischen der Firma und einer Bank zur Verfügung. Mit der Konkurseröffnung des Leasingnehmers sind die Nutzungsrechte und Rate... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte weder Geschäftsführer noch Prokurist und daher auch nicht zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft mbH, ist er auch nicht als Beschuldigter für eine nicht gesetzmäßig erteilte Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG in die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu ziehen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bezirkshauptmannschaft K hat mit Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen B der Behörde auf deren schriftliches Verlangen vom 10. Juni 1996 insofern eine falsche Auskunft (am 30. Juni 1996) darüber erteilt hat,... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lenkerauskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Dies gilt auch dann, wenn der Beschuldigte im Zuge eines Treffens mit Motorradfahrern bei Ausfahrten die Motorr... mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt der Zulassungsbesitzer Auskunft, daß das Fahrzeug durch A B, geboren am 18.7.52, in C, wohnhaft in D, gelenkt wurde und ergab sich, daß an dieser angegebenen Adresse eine Zustellung möglich ist, so ist der Beschuldigte seiner gesetzlichen Auskunftspflicht nachgekommen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Beruft sich ein deutscher Zulassungsbesitzer eines deutschen PKW's nach Auskunftsauftrag darauf, daß er sein Fahrzeug an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit nicht lenkte und er nicht verpflichtet sei Familienangehörige zu belasten denen gegenüber er ein Zeugnisverweigerungsrecht habe, so kommt er seiner Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG nicht nach und ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Für die gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde ergibt sich auf der Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz folgender Sachverhalt: Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 16.9.1996 wurde die Berufungswerberin aufgefordert, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen St 619.907, der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug am 15.6.1996, um ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG kommt der Anführung des Ortes des Lenkens keine besondere Bedeutung zu. Fragt die Behörde jedoch danach, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat, kann sich der Zulassungsbesitzer auf die Beantwortung der gestellten Frage beschränken und (vorausgesetzt, daß es stimmt) erklären, daß sich das in Rede stehende Fahrzeug nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat (VwGH ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt die Beschuldigte in ihrer Lenkerauskunft einerseits an, daß sie die Fahrzeuglenkerin gewesen sei, weist sie jedoch andererseits darauf hin, daß sie zum angefragten Zeitpunkt bettlägrig gewesen sei und sie daher das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht gefahren haben konnte, ist sie ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachgekommen und hat sie den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht. mehr lesen...
Rechtssatz: Macht die Beschuldigte einen unrichtigen Lenker namhaft, so ist dies ein Verstoß gegen § 103 Abs 2 KFG. Auch der Umstand, daß die unrichtige Lenkerauskunft in der Folge berichtigt wurde, exkulpiert nicht, da eine nach Ablauf der zweiwöchigen Frist vorgenommene Berichtigung einer falschen Auskunft durch den Zulassungsbesitzer an der Tatbestandsverwirklichung auch durch Erteilen einer richtigen Lenkerauskunft nichts zu ändern vermag (VwGH vom 28.2.1996, 96/03/0028). mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer (= Fahrzeughalter) des PKW mit dem Kennzeichen W 1654AA unterlassen, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung der BH Deutschlandsberg vom 16.09.1996, GZ: 15.1 1996/5465 bzw. 30.09.1996, GZ: 15.1 1996/5465, der anfragenden Behörde den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift jener Person bekanntzugeben, die am 17.04.1996,... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftsverweigerung nach § 103 Abs 2 KFG ist hinsichtlich eines wesentlichen Tatbestandsmerkmales unrichtig umschrieben, wenn der Betreffende anstelle "als (genannter) Auskunftspflichtiger" "als Zulassungsbesitzer" bezeichnet wird. Schlagworte Auskunftspflicht Lenkererhebung Zulassungsbesitzer Auskunftspflichtiger Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Rechtssatz: Übergibt der Beschuldigte den Auftrag zu zwei Lenkerauskunftsanfragen an eine langjährige Angestellte zur Beantwortung weiter und ist diese aufgrund eines Irrtums davon ausgegangen, daß es sich bei der zweiten Lenkerauskunft um einen Durchschlag gehandelt hat, so ist die verfahrensgegenständliche Lenkerauskunft nicht beantwortet. Dies kann jedoch für den Beschuldigten nicht exkulpierend wirken, zumal er die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten muß, daß die erforde... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf auf ihr schriftliches Verlangen vom 21 10 1996 nicht binnen zwei Wochen nach der am 25 10 1996 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung in D- , Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 02 06 1996 um 09 43 Uhr in Poppendo... mehr lesen...
Beachte Bestätigt durch VwGH vom 27 06 1997, Zl 97/02/0220 Rechtssatz: Art 4 Abs 1 des Vertrages über die Amts- und Rechtshilfe mit Deutschland bezieht sich lediglich auf jene Fälle, in denen die Behörde des einen Staates die Behörde des anderen Staates um Rechtshilfe ersucht. Diese Bestimmung findet daher nur auf Rechtshilfehandlungen und nicht auch auf die direkte Postzustellung gemäß Art 10 Abs 1 des Vertrages Anwendung. Daraus ergibt sich, daß die Frage der Unzulässigkeit einer Z... mehr lesen...
Beachte Bestätigt durch VwGH vom 27 06 1997, Zl 97/02/0220 Rechtssatz: Aus Art 10 Abs 1 des Vertrages über die Amts- und Rechtshilfe mit Deutschland ergibt sich, daß die Behörden berechtigt sind, Schriftstücke durch die Post im anderen Vertragsstaat zustellen zu lassen. Daß auch hoheitliche Akte im Wege der Postzustellung übermittelt werden dürfen, zeigt Art 10 Abs 2 des Vertrages, weil danach die dort taxativ aufgezählten Hoheitsakte ausdrücklich von der unmittelbaren Postzustellung... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das Fahrzeug am Vorfallstag von mehreren Personen gelenkt, so ist der Zulassungsbesitzer gehalten, wenn er die verlangten Lenkerauskünfte sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw wenn ihm dies nicht möglich ist führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fahrzeug jeweils gelenkt hat (so auch VwGH vom 2.7.1980, 2615/79). mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Lenkeranfrage mit Angabe des Übertretungszeitpunktes und -ortes und mit den Worten, wer "zuletzt vor diesem Zeitpunkt" den dem Kennzeichen nach beschriebenen PKW gelenkt hat, ist zu ungenau und entspricht daher nicht dem Gesetz. Die Nichterteilung der Lenkerauskunft begründet daher keine Strafbarkeit. Schlagworte Lenkeranfrage nach §103 Abs2 KFG mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erklärung des Beschuldigten, er könne nicht mehr angeben, wer von den Familienmitgliedern den PKW zur Tatzeit gelenkt hat, weil das Fahrzeug von vier Personen im Wechsel gefahren worden ist, hat auch den relevanten Inhalt, daß der Beschuldigte mangels Aufzeichnungen keine Auskunft darüber erteilen kann, wem er das mehreren Personen zur Benutzung oder zur Verfügung stehende Fahrzeug konkret zu der in der Anfrage angegebenen Zeit zum Lenken überlassen hat. Mit dieser Erklärun... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen dem Verlangen der Behörde vom 11 09 1996, innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Aufforderung, Auskunft darüber zu erteilen, wer am 30 07 1996 um 16 20 Uhr das Fahrzeug auf der S 31 Burgenland-Schnellstraße im Gemeindegebiet von Oberpetersdorf auf Höhe des Strkm 66,850 in Richtung Mattersburg gelenk... mehr lesen...
Beachte Bestätigt durch VwGH vom 27 06 1997, Zl 97/02/0220 Rechtssatz: Auch deutsche Staatsangehörige, deren Wohnsitz in Deutschland liegt und deren Fahrzeuge dort zugelassen sind, sind zur Beantwortung einer Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG verpflichtet. Voraussetzung hiefür ist, daß ein ausreichender Inlandsbezug (zB Verdacht einer Verwaltungsübertretung in Österreich) besteht. Schlagworte deutsche Zulassungsbesitzer, Wohnsitz in Deutschland, Lenkeranfrage, Inlandsbezug mehr lesen...
Rechtssatz: Macht der Beschuldigte im Rahmen des Einspruchs gegen die Strafverfügung durch Vorlage eines polnischen Führerscheines einen Lenker namhaft und war dieser auch tatsächlich der Lenker, so reicht das nicht aus, weil der Beschuldigte dennoch verpflichtet gewesen wäre, auf die ihm zugegangene Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers eine Lenkerauskunft zu erteilen. mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden KFG) dadurch begangen zu haben, daß er als Auskunftspflichtiger für das Kraftfahrzeug G-79 DRB (Zulassungsbesitzerin Firma Ing. K Autohaus) es unterlassen habe, der schriftlichen Aufforderung der Behörde vom 22.8.1995, zugestellt am 25.8.1995, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung, Folge... mehr lesen...