Rechtssatz: Eine Verletzung der Auskunftspflicht liegt auch dann vor, wenn die geforderte Auskunft nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erteilt wird. Das durch § 103 Abs 2 KFG geschützte Interesse ist das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötigen Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort für die Übertretung des § 103 Abs 2 KFG ist der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert hat bzw er eine unrichtige Auskunft erteilt hat (so auch VwGH vom 14.2.1977, 1723/77 u.v.a.). Führt eine unzuständige Behörde das Verfahren erster Instanz gemäß § 103 Abs 2 KFG durch und erläßt unzuständigerweise einen Zurückweisungsbescheid, so ist dieser im Fall der Berufung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behö... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 103 Abs 2 KFG strafbar ist nur die Nichtbefolgung der ersten (zugestellten) Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe, nicht die Nichtbefolgung eines weiteren Verlangens nach Auskunft (vgl. VwGH 19.10.1994, 94/03/0121-6). Schlagworte Kraftfahrgesetz Lenkererhebung Strafbarkeit mehr lesen...
Rechtssatz: Erhebt der Beschuldigte gegen ein Straferkenntnis erster Instanz eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Berufung und Antrag auf Verfahrenshilfe, wobei in der Berufung nur Ausführungen zur Verfahrenshilfe enthalten waren, und wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 51a VStG vom Unabhängigen Verwaltungssenat rechtskräftig abgewiesen, wobei in der
Begründung: dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt wurde, daß die Berufungsfrist nach Zustellung dieses Bescheides neu zu laufen b... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß es rund sechs Wochen nach dem Vorfall nicht mehr möglich sei die entsprechende Auskunft zu erteilen, exkulpiert nicht, da das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, vorsieht (VwGH vom 11.9.1979, 1218/79). mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß er unter anderem auch deswegen nicht mehr mit Sicherheit einen Fahrzeuglenker benennen könnte, weil er drei Fahrzeuge besitze, diese Fahrzeuge teilweise auch von anderen Personen benützt werden und er die Strecke zwischen seinem Wohnsitz in X und seiner Rechtsanwaltskanzlei in Y relativ oft befahre, exkulpiert nicht, weil der Beschuldigte gerade aufgrund dieser Umstände verpflichtet ist, entsprechend schriftliche Aufzeichnungen zu führen bzw d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG idgF ist dahin gerichtet, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat bzw das Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat. Zum Unterschied davon bestand die Auskunftspflicht vor der 10. KFG-Novelle darin, anzugeben, wem ein Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde. Ein Auskunftsbegehren "wem das angeführte KFZ zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Lenken überlassen wurde", entspricht somit nicht mehr der zur Ta... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß er nicht mehr eruieren könne, wer mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug zur angefragten Zeit an einem näher bezeichneten Ort gefahren sei, bedeutet, daß er seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung nicht nachkommen kann und exkulpiert auch die Darstellung nicht, daß es aufgrund der langen Verfahrensdauer nun nicht mehr möglich ist, den Fahrzeuglenker zu eruieren, da das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Aus... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten in der Berufung, daß ausschließlich seine Gattin den PKW gelenkt haben könne, exkulpiert nicht, da eine Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG auch dann vorliegt, wenn die Auskunft nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt wird (VwGH vom 29.5.1974, 164/74 u.v.a.). mehr lesen...
Rechtssatz: Erteilt der Beschuldigte rechtzeitig auftragsgemäß die Lenkerauskunft, kann allerdings im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Unrichtigkeit dieser, den Beschuldigten entlastenden, Auskunft nicht unter Beweis gestellt werden, so ist mit dem Grundsatz "in dubio pro reo" vorzugehen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt der Beschuldigte am 6.5.1993 gegenüber dem vernehmenden Beamten eine entsprechende Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG und führt die Behörde aufgrund dieser Aussage entsprechende Ermittlungen (Befragung des einschreitenden Meldungslegers) durch, so kann die schriftliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers gemäß § 103 Abs 2 KFG vom 8.6.1993, deren Nichterfüllung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, keine Rechtswirkung entfalten, da die Berechtigung der Behörde erster Ins... mehr lesen...
Rechtssatz: § 103 Abs 2 KFG beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung den Namen und die vollständige Anschrift desjenigen der Behörde mitzuteilen, der das Fahrzeug zum Anfragetermin gelenkt hat. Die Mitteilung des beschuldigten Zulassungsbesitzers ... "er sei zur besagten Zeit mit seinem Pkw nicht auf der Kreuzung X-Straße - Y-Straße gewesen ..... " ist keine gesetzmäßige Lenkerauskunft. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Angabe der Adresse des Lenkers des KFZ mit Innsbruck-Birgitz ist unvollständig. Die Auskunftspflicht nach §103 Abs2 KFG wird dadurch verletzt. mehr lesen...
Rechtssatz: Spätestens nach Zustellung des Straferkenntnisses ist es von der Beschuldigten als Zulassungsbesitzerin zu erwarten, daß, wenn sie nicht die Lenkerin des Fahrzeuges war und auch keine Aufzeichnungen führte, sie durch Befragen der allenfalls in Betracht kommenden Personen Klarheit darüber sich verschafft, von wem das Fahrzeug tatsächlich gelenkt wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwaltungsstrafbehörde kann ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des deutschen Zulassungsbesitzers im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluß ableiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen, wobei es im übrigen nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs 2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist. mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 22.4.1994 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 11.4.1994, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug Marke Mazda mit dem behördlichen Kennzeichen W-99 überlassen gehabt haben, welches am 3.2.1994 um 17.40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien, O-ring abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 17.5.1994 erteilte Auskun... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwaltungsstrafbehörde kann ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluß ableiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen, wobei es nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs 2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Es steht unbestritten fest, daß über den Berufungswerber zahlreiche einschlägige Vormerkungen nach § 103 Abs.2 KFG bestehen. Seit 1991 ist der Berufungswerber nicht weniger als fünfzehn Mal wegen Übertretungen dieser Bestimmung des Kraftfahrgesetzes rechtskräftig bestraft worden. Diese Tatsache hat der Berufungswerber nie in Abrede gestellt. Er hat sich im Rahmen einer ihm mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.3.1995, welche ihm per Adresse seiner Anwaltskanzlei am 7.3.... mehr lesen...
Begründung: Mit Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt, vom 15.3.1995, Zahl S-9827/J/95, wurde dessen Einspruch vom 14.2.1995 gegen die Strafverfügung vom 20.1.1995, Aktenzeichen wie oben, gemäß §49 Abs1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Nach der zwingenden Vorschrift des §63 Abs3 AVG, der entsprechend §24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren bei schriftlichen Berufungen Anwendung zu finden hat, muß die Berufung nicht nur den Besche... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsstrafbehörde von amtswegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH vom 26.5.1989, Zahl: 89/18/0043). Die Verwaltungsstrafbehörde kann ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Fahrzeughalters im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt zumindest fahrlässiges Handeln vor, wenn jemand mit der Erfüllung einer Verpflichtung - hier: Erteilung der Lenkerauskunft - einen anderen betraut bzw die Erfüllung seiner Pflichten durch einen Dritten in Kauf nimmt und sich hiebei nicht davon überzeugt, dass der erteilte Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt wird. Wenn der Verpflichtete selbst nicht in der Lage ist, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, die Lenkerauskunft also von einer dritten Per... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Auskunftsbegehren nach § 103 Abs 2 KFG, wem das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Lenken überlassen wurde, entspricht nicht der derzeitigen Rechtslage (VwGH 20.9.1989, 89/03/0089); nach dem Lenker ist zu fragen. Schlagworte Kraftfahrgesetz Lenkererhebung überlassen mehr lesen...
Rechtssatz: Die Mitteilung, daß Frau R.S, in Y, Jugoslawien das Fahrzeug lenkte, ist keine gesetzeskonforme Lenkerauskunft, da durch bloße Bekanntgabe eines Ortsnamens als Wohnort ohne nähere Mitteilung der genauen Anschrift desjenigen, dem das Kraftfahrzeug überlassen wurde, der Auskunftspflicht nicht entsprochen wird (so auch VwGH vom 23.3.1983, 83/03/0049). mehr lesen...
Rechtssatz: Den (hinsichtlich Klarheit und Eindeutigkeit) strengen Erfordernissen einer Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG wird nicht entsprochen, wenn es der Zulassungsbesitzer infolge eines Dienstantrittes und mangels Überlassen seines Fahrzeuges an eine andere Person für unwahrscheinlich und somit nicht für (tatsächlich) ausgeschlossen hält, daß sich das angefragte Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt am angeführten Ort befunden hatte. Schlagworte Kraftfahrgesetz Lenkererhebun... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Aufforderung um Lenkerbekanntgabe nach § 103 Abs 2 KFG muß auch der Auskunftspflichtige mit Namen und genauer Anschrift genannt sein. Daher reicht die Anführung des Namens des Auskunftspflichtigen und der Ortschaft (A-8501 Lieboch) hinsichtlich der Anschrift nicht aus (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Schlagworte Kraftfahrgesetz Lenkererhebung keine Lenkerauskunft mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten PKW's entgegen den Bestimmungen des §103 Abs2 KFG der Behörde auf Verlangen vom 25.01.1994 nicht binnen 14 Tagen nach der am 27.01.1994 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung schriftlich Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zur Tatzeit (27.12.1993 um 14.52 Uhr), auf der A 12 Inntalautobahn bei km 79,5 im Gemeindegebiet von I in F... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine in Österreich begangene Verwaltungsstraftat ist nach österreichischem Verfahrensrecht zu verfolgen. Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat befreit die ausländische Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Es verletzt die Verfahrensvorschriften nicht, wenn aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten straf... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lenkerauskunft hat in "eindeutig lesbarer" Form zu erfolgen und ist die Behörde nicht verpflichtet, nach einer unklaren Auskunftserteilung an den Zulassungsbesitzer eine weitere Anfrage zu richten. Wird der Familienname der von der Beschuldigten genannten Person (welche die Auskunftspflicht treffen sollte) so geschrieben, daß dieser zwar möglicherweise für jemanden, der die Handschrift des Beschuldigten sehr gut kennt "lesbar" ist, jedoch von einem unbeteiligten Dritten, de... mehr lesen...
Rechtssatz: Teilt die Zulassungsbesitzerin - vorliegend eine Rechtsanwältin - eine Lenkerauskunft über eine Person, die an der angegebenen Adresse nicht wohnhaft ist, mit, und teilt die Beschuldigte im Zuge des Berufungsverfahrens mit, daß die Schreibweise des Familiennamens in der Aufforderung an die genannte Person unrichtig ist und stellt sich danach heraus, daß auch die nunmehr durch den angegebenen Familiennamen richtig bezeichnete Person ebenfalls an der angegebenen Adresse nicht woh... mehr lesen...
Begründung: Dem Berufungswerber war folgende Übertretung des §1a iVm §4 Abs2 Parkometergesetz zur Last gelegt worden: "Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 16.3.1994 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 10.3.1994, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug Marke Mercedes mit dem behördlichen Kennzeichen W-66 überlassen gehabt haben, welches am 17.9.1993 um 12.59 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien, S-gasse abgestellt war, ni... mehr lesen...