Rechtssatz: Erklärt der Beschuldigte selbst, nicht gefahren zu sein, wohl aber, daß seine Familienmitglieder im Auto mitgefahren sind, abwechselnd das Fahrzeug lenkten und nicht mehr gesagt werden könne, wer tatsächlich zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug lenkte, kann diese " Erinnerungslücke" nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen, denn es kann auf die Lenkereigenschaft nicht daraus geschlossen werden, daß dem Beschuldigten das Fahrzeug dienstlich und privat zur Verfügung steht. (Einstellung d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Mitwirkungspflicht kommt dort Bedeutung zu, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Trotz der Bestimmung des § 25 Abs 2 VStG, wonach die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden... mehr lesen...
Rechtssatz: Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestraftung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Bei der Umschre... mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt die Beschuldigte als Auskunftspflichtige den Lenker nicht bekanntgeben zu können, da sie im Auto geschlafen habe und einer ihrer beiden mitfahrenden Familienmitglieder gefahren sein müsse, verwirklicht sie das Tatbild nach § 103 Abs 2 KFG, denn sie wäre verpflichtet gewesen, durch Befragung ihrer beiden nicht näher bezeichneten Familienangehörigen jene Person auszumitteln, welche die verlangte Auskunft zu geben in der Lage gewese wäre. Rechte auf Auskunftsverweigerung h... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie im gegenständlichen Bescheid umschrieben zur Last gelegt und wegen einer Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 KFG eine Geldstrafe von S 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt. Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen darauf, daß der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichn W-85 auf eine Aufforderung der Bundespolizei... mehr lesen...
Rechtssatz: Die gesetzliche Bestimmung des §103 Abs2 KFG 1967 gewährt dem Zulassungsbesitzer keine Möglichkeit, die Lenkerauskunft alternativ zu gestalten, nämlich eine Person als Lenker zu bezeichnen und diese (oder eine andere) Person zusätzlich als auskunftspflichtige Person zu bezeichnen. Der Zulassungsbesitzer hat je nach Stand seines Wissens entweder den Lenker oder den Auskunftspflichtigen zu bezeichnen. Schlagworte Zulassungsbesitzer, Fahrzeuglenker, Aufforderung zur Bekanntga... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG ..."der absendenden Behörde schriftlich mitzuteilen, wer - Name und Anschrift der betreffenden Person - das Kraftfahrzeug X am 18.3.1992 um 10.48 Uhr auf der ...abgestellt hat" entspricht nicht dem Gesetzestext, da dieser auf das Abstellen ..."vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ...", abstellt und vermochte daher das Aufforderungsschreiben des genannten Inhaltes keine Rechtswirkungen zu entfalten und ist daher das Verw... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 2 KFG trifft diesen auch, wenn er sein Fahrzeug seinen Familienangehörigen überläßt. Es haben persönliche Rechte, wie etwa Entschlagungsrechte, hinter das staatliche Kontrollrecht, welches im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit angewendet wird, zurückzutreten (siehe KUVS-1039/1/92 vom 24.11.1992). mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort iSd § 103 Abs. 2 KFG ist jener Ort, an dem eine unrichtige Auskunft erteilt wurde oder die Auskunft hätte erteilt werden sollen. Wäre demnach die Bundespolizeidirektion Linz zur Durchführung des Verfahrens zuständig gewesen, so hätte nur sie das Verfahren gemäß § 29a VStG abtreten können; nicht hingegen konnte ein Abtretung dieses Verfahrens an die Bundespolizeidirektion Linz durch eine andere Behörde erfolgen. Entscheidet trotz einer derartigen Abtretung jene andere Beh... mehr lesen...
Rechtssatz: Objektive Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH wegen Verweigerung der Auskunftserteilung nach § 103 Abs. 2 KFG auch dann noch gegeben, wenn die GmbH in Konkurs gegangen und ein Masseverwalter bereits eingesetzt ist. Kann in subjektiver Hinsicht jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß sich das erforderliche Fahrtenbuch tatsächlich nicht beim Geschäftsführer, sondern in der Verfügungsgewalt des Masseverwalters befindet, so ist die Verwaltungsübertretung dem Geschäftsführe... mehr lesen...
Beachte VwGH vom 28.2.1977, 2319/75; vom 13.6.1975, 2194/74. Rechtssatz: Telefonische Lenkererhebung Bei einer telefonisch im Auftrag der Behörde durchgeführten Lenkererhebung hat der Sicherheitswachebeamte dem Zulassungsbesitzer gegenüber zum Ausdruck zu bringen, daß die Befragung im Auftrag der Behörde erfolgt. Daß sich der Polizeibeamte mit "Bundespolizeidirektion X, Rev. Insp. Y, Wachzimmer Polizeidirektion" vorstellt, reicht als Hinweis auf die die Auskunft verlangende Behö... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß eine Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG dann nicht mehr zulässig sein sollte, wenn gegen den Aufzufordernden bereits ein Verwaltungsstrafverfahren betreffend des der Anfrage zugrunde liegenden Deliktes eingeleitet wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG ist auch dann rechtmäßig, wenn seitens der Erstinstanz wider die Berufungswerberin zunächst eine Strafverfügung, betreffend die der Anfrage zugrunde liegenden Geschwindigkeitsübertretung wegen Verletzung des § 20 Abs 2 StVO erlassen wurde. Dies unter anderem auch deshalb, weil aus der erlassenen Strafverfügung nicht ausdrücklich die Lenkereigenschaft hervorgeht. mehr lesen...
Rechtssatz: Teilt der Zulassungsbesitzer auf Lenkeranfrage mit, daß der Lenker (Vor- und Zuname) des Fahrzeuges ein unter Venac 30, Kosovo, wohnhafte Person war, und scheiterte die Kontaktaufnahme der Erstbehörde mit dem namhaft gemachten Lenker wegen nichtausreichender Anschrift, verantwortet der Zulassungsbesitzer die Verwaltungsübertretungnach § 103 Abs 2 KFG. mehr lesen...
Rechtssatz: Als Tatort im Zusammenhang mit einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ist der Ort anzunehmen, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert (oder unrichtig erteilt) hat. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte die geforderte Auskunft in Wien verweigert hat. Auch die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Linz) ist offenbar davon ausgegangen, da sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt hat, daß die Ber... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte ordnungsgemäß aufgefordert, den Lenker eines Kraftfahrzeuges, welches sich zu einem bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Ort befand, bekanntzugeben, ersucht der Beschuldigte trotzdem die Behörde mit Antwortschreiben um genauere Darstellung des Standortes des Fahrzeuges ohne eine Lenkerauskunft zu erteilen und richtet die Behörde neuerlich ein Lenkerauskunftsbegehren an den Beschuldigten und wird dem Beschuldigten die Nichterfüllung dieses zweiten Auskun... mehr lesen...
Begründung: Die Berufung hat folgenden Wortlaut: "Geltend gemacht werden die Berufungsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Nachdem die Behörde erster Instanz das Grunddelikt (Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit) noch mit S 2.000,-- bestrafen wollte, verhängte sie in der Strafverfügung bereits eine Strafe von S 3.000,-- und nach erfolgtem Einspruch dann im Straferkenntnis nunmehr S 5.000,--. Die Behörde erster Instanz hat in Un... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer eine freiwillige Willenshandlung (hier: Anmeldung bzw Aufrechterhaltung der Anmeldung eines KFZ und der dadurch ausgelösten Übernahme der Pflichten der Zulassungsbesitzerin) im Bewußtsein vornimmt bzw aufrechterhält, die damit verbundenen Pflichten aus Krankheitsgründen nicht einhalten zu können, bezweckt zwar nicht unmittelbar den tatbildmäßigen Erfolg, weiß aber, daß der mit Strafe bedrohte Erfolg (hier: Nichterfüllung der Auskunftspflichten der Zulassungsbesitzerin gemäß... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, es als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 24.9.1991, zugestellt am 10.10.1991, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 27.7.1991 um 09.02 Uhr in Wien 23, Laxenburger Straße 347 Richtung Stadt gelenkt hat. In seiner Berufung vom 17.3.1992 brachte der Beru... mehr lesen...
Rechtssatz: Deponiert der Zulassungsbesitzer die Autoschlüssel während seines Urlaubes in seiner Firma und haben mehrere Personen Zutritt zur Garage und dem darin abgestellten Kfz, so kommt er seiner Pflicht, als Zulassungsbesitzer jederzeit den Lenker seines Kfz bekanntgeben zu können, nicht in ausreichendem Maße nach, wenn die einzige Vorkehrung gegen unbefugte Inbetriebnahme eine Weisung an seine Angestellten ist. Er wäre zusätzlich verpflichtet gewesen, die Einhaltung dieser Weisung du... mehr lesen...
Begründung: Ohne auf die Ausführungen in der Berufung näher einzugehen, war das angefochtene Straferkenntnis aus folgenden Gründen zu beheben: Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht liegt nur vor, wenn die Befragung des Zulassungsbesitzers außerhalb des Strafverfahrens erfolgte und aktenkundig gemacht wurde, nicht jedoch, wenn er erst bei seiner Beschuldigtenvernehmung eine wahrheitswidrige Erklärung abgibt (VwGH 11.5.1973, ZVR 1974/111). Im gegenständlichen Fall wurde die Beschuldigte anl... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Vorwurf, keine Auskunft darüber gegeben zu haben, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, liegt ein anderer Tatbestand zugrunde als jenem, keine Auskunft darüber gegeben zu haben, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Schlagworte Lenkererhebung mehr lesen...
Begründung: Im Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, es als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-69 der Firma N GmbH, nach außen Berufener, unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 2.12.1991, zugestellt am 6.12.1991, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, L-Straße abgestellt hat, sodaß es dort am 1.8.1991, um 09.15 Uhr gesta... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung hinsichtlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers, bezieht sich nicht auf eine
Begründung: der Aufforderung, zB warum der Lenker bekanntgegeben werden soll, sondern auf ein bestimmtes Fahrzeug, einen bestimmten Ort und eine bestimmte Zeit oder bestimmten Zeitraum; also unabhängig davon, welche und wieviele Übertretungen der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers zugrundeliegen. Sohin kann nur eine Aufforderung an den Zulassungsbesitzer ergehen, auch für ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Zulassungsbesitzer eine Firma, juristische Person oder ein Unternehmen, so ist zur Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG jene Verwaltungsbehörde erster Instanz örtlich zuständig, in welcher das Unternehmen seinen Sitz hat. mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber wendet Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung ein. Die Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens wird damit begründet, daß ihm vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht worden sei; er habe sich stets dahingehend verantwortet, nie Halter des dem Kennzeichen nacht bestimmten KFZ gewesen zu sein, sondern dasselbe lediglich von einer Autoleihfirma gem... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird vom Zulassungsbesitzer einer Autoverleihfirma der Mieter als jene Person bekanntgegeben, welche die geforderte Auskunft erteilen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das Kfz gelenkt bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, so ist der Mieter verpflichtet, der Behörde bekanntzugeben, welche natürliche Person das Kfz gelenkt bzw abgestellt hat. Schlagworte Lenkerauskunft, Auskunftspflichtiger, Fahrzeugmieter, natürliche Person mehr lesen...
Begründung: In dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, als vom Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen N-40 namhaft gemachter Auskunftspflichtiger, es unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 13.1.1992, zugestellt am 17.1.1992, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, H-Straße abgestellt hat, sodaß es dort am 13.5.1991 in der Zeit von 08.30 Uhr bis 09.00 U... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Strafverfahren wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG ist isoliert von der Strafverfolgung, weswegen die Aufforderung nach §103 Abs2 KFG erfolgt war, zu betrachten. Andernfalls würde das Strafverfahren und eine verhängte Strafe wegen der Übertretung nach §103 Abs2 KFG das rechtliche Schicksal des anderen Verfahrens teilen, wie zB Einstellung und Verjährung. Gegen eine zeitliche Einschränkung der Auskunftspflicht können mannigfaltige
Gründe: sprechen, wie zB die Ermittlung des L... mehr lesen...
Rechtssatz: Um den strafbaren Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG 1967 zu verwirklichen, muß der Zulassungsbesitzer unmißverständlich davon Kenntnis erlangen, wer die Auskunft verlangt und worin diese besteht. mehr lesen...