RS UVS Kärnten 1992/05/18 KUVS-387/1/92

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Veröffentlicht am 18.05.1992
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Rechtssatz

Ist der Zulassungsbesitzer eine Firma, juristische Person oder ein Unternehmen, so ist zur Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG jene Verwaltungsbehörde erster Instanz örtlich zuständig, in welcher das Unternehmen seinen Sitz hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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