Entscheidungen zu § 103 Abs. 2 KFG 1967

Unabhängige Verwaltungssenate

708 Dokumente

Entscheidungen 691-708 von 708

TE UVS Wien 1991/08/23 03/14/461/91

Begründung: Unstrittig ist folgender Sachverhalt: Am 25.3.1991 beantwortete der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des PKW W-XY das (fern)mündliche Auskunftsverlangen des BzI Z, wer dieses Fahrzeug am 8.2.1991 in der Zeit von 15.45 bis 16.30 Uhr in Wien 22, Emichgasse ONr 4 - Konsumparkplatz gelenkt habe, damit, daß dieses KFZ immer an seiner Wohnanschrift abgestellt sei, da er es nicht an andere Personen verborge und er selbst nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sei. In ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 23.08.1991

RS UVS Wien 1991/08/23 03/14/461/91

Rechtssatz: Eine unrichtige Lenkerauskunft ist einer Nicht-Auskunft gleichzuhalten. Schlagworte Lenkerauskunft, Zulassungsbesitzer mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 23.08.1991

RS UVS Kärnten 1991/08/19 KUVS-185/1/91

Rechtssatz: Eine Anfrage der Behörde nach § 103 Abs 2 KFG dient der Ermittlung des Lenkers eines Fahrzeuges zu einer bestimmten Zeit, wozu die Kenntnis der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (einschließlich des Tatortes) nicht erforderlich ist. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 19.08.1991

RS UVS Kärnten 1991/08/19 KUVS-185/1/91

Rechtssatz: Kann der Zulassungsbesitzer bei einem Betriebsfahrzeug das insgesamt von vier Personen benützt und ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, den Lenker des Fahrzeuges nicht namhaft machen, verwirklicht er das Tatbild des § 103 Abs 2 KFG, denn der Zulassungsbesitzer hat entsprechende Aufzeichnungen zu führen oder wenn ihm dies nicht möglich ist, diese führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem er jeweils das Lenken des Fahrzeuges überlassen hat. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 19.08.1991

TE UVS Wien 1991/08/05 03/19/497/91

Begründung: Die Berufungswerberin bestreitet die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen mit dem Vorbringen, sie habe alle ihr als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen KFZ auferlegten Verpflichtungen erfüllt, es sei daher das Straferkenntnis zu Unrecht ergangen. Folgender Sachverhalt ist aktenkundig: Laut Anzeige (Blatt 1) wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug beanstandet, da es am 28.11.1990 in der Zeit von 10.30 Uhr bis 11.45 Uhr in Wien 8, Florianigasse 10 in ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 05.08.1991

RS UVS Wien 1991/08/05 03/19/497/91

Rechtssatz: Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Personen enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Geburtsjahres oder des Verwandtschaftsgrades zum Zulassungsbesitzer ist nicht normiert. Die Verpflich... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 05.08.1991

TE UVS Steiermark 1991/07/19 20.2-2/91

Mit der am 12.6.1991 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Steiermark eingelangten Beschwerde gemäß § 67a (1) und 2 AVG wurde beantragt, die Strafandrohung in der bekämpften Aufforderung vom 2.5.1991 als rechtswidrig zu erklären, die belangte Behörde zur Zurücknahme der bekämpften Aufforderung zu verhalten, festzustellen, daß eine solche Aufforderung auch künftig nicht erlassen werden darf, sowie den Bund zum Kostenersatz zu verpflichten. In eventu wolle der Unabhängige Verwaltungssenat s... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 19.07.1991

RS UVS Steiermark 1991/07/19 20.2-2/91

Rechtssatz: Einer im Zuge eines Administrativverfahrens ergangenen Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG liegt weder ein "unverzüglicher Befolgungsanspruch" noch eine "Zwangsanwendung" eines Organes der Behörde zu Grunde. Allein der Umstand, daß bei Verletzung der Auskunftspflicht der Auskunftspflichtige im Sinne § 103 Abs 2 KFG mit einer Strafe gemäß § 134 KFG zu rechnen hat kann wohl nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden. Dem ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 19.07.1991

TE UVS Wien 1991/06/24 03/15/232/91

Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als gesetzlicher Vertreter des beschränkt geschäftsfähigen Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY, Herrn J unterlassen der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 17.8.1990, zugestellt am 27.8.1990, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 17.6.1990 um 21.27 Uhr in Klagenfurt, Völkermarkterstraße Nr 320, Richtung stadtau... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 24.06.1991

RS UVS Wien 1991/06/24 03/15/232/91

Rechtssatz: Die in § 103 Abs 2 KFG 1967 normierte Auskunftspflicht trifft den Gemeinschuldner als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges selbst und nicht den Masseverwalter, da dieser nicht der gesetzliche Vertreter des Zulassungsbesitzers im Sinne des § 103 Abs 9 lit a KFG 1967 ist. Schlagworte Lenkerauskunft, Zulassungsbesitzer mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 24.06.1991

TE UVS Wien 1991/06/12 03/20/90/91

Begründung: Am 27.12.1990 wurde von der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsabteilung, gegen den unbekannten Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Kombinationskraftwagens eine Anzeige erstattet, weil er am 12.12.1990 in Wien 21, A22 Höhe Lichtmast D3, Richtung A23 gegen die Bestimmung des §52 Zif10a StVO verstoßen habe. Am 8.2.1991 richtete die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, zur Zl Cst 972/D/91, an den Zulassungsbesitzer des in der Anzeige genannten ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 12.06.1991

RS UVS Wien 1991/06/12 03/20/90/91

Rechtssatz: Erfolgt die Einzahlung einer Anonymverfügung nicht mittels bereitgestelltem Beleg, sondern durch Überweisung von Konto zu Konto, ist dieser Vorgang einer Nichteinzahlung des Strafbetrages gleichzuhalten. Schlagworte Auskunftspflicht, Anonymverfügung, Einzahlung von Konto zu Konto mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 12.06.1991

RS UVS Salzburg 1991/06/03 3/45/1-1991

Rechtssatz: Eine Firma ist gemäß § 9 AVG nicht rechtsfähig; an eine Firma kann daher keine Lenkeranfrage gemäß §103 Abs2 KFG gestellt werden. Schlagworte Firma; Lenkeranfrage mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 03.06.1991

TE UVS Wien 1991/04/22 03/18/43/91

Begründung: Ohne auf die Berufungsausführungen näher einzugegehen, war gegenständliches Straferkenntnis aus folgenden Gründen spruchgemäß zu beheben: Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 11.5.1973, ZVR 1974/111 liegt ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht nur dann vor, wenn die Befragung des Zulassungsbesitzers außerhalb des Strafverfahrens erfolgte und aktenkundig gemacht wurde, nicht jedoch, wenn er erst bei seiner Beschuldigtenvernehmung eine wahrheitswidrige Erklärung abgibt. Voraussetzung ei... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 22.04.1991

RS UVS Wien 1991/04/22 03/18/43/91

Rechtssatz: Eine mit einem Beschuldigten aufgenommene Niederschrift stellt eine Beschuldigteneinvernahme dar und kein konkretes Verlangen nach einer Auskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967. Schlagworte Zulassungsbesitzer, Lenkerauskunft mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 22.04.1991

RS UVS Salzburg 1991/04/19 3/27/1-1991

Rechtssatz: Hat der Zulassungsbesitzer eine behördliche Anfrage gemäß §103 Abs2 KFG binnen der gesetzlichen Frist nicht beantwortet, so ist der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß §134 Abs1 iVm §103 Abs2 KFG erfüllt und wird nicht dadurch beseitigt, daß der Beschuldigte in der Berufungsschrift den Lenker seines Kfz nennt. Schlagworte Lenkeranfrage mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 19.04.1991

TE UVS Niederösterreich 1991/04/05 Senat-WN-91-002

Die Bundespolizeidirektion xx hat die xx GesmbH als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xx unter Hinweis auf die Bestimmungen des §103 Abs2 KFG schriftlich aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 1. August 1990 um 15.21 Uhr in xx auf der xx Straße Höhe km 1.450 stadteinwärts gelenkt hat. Das Auskunftsverlangen wurde am 30. November 1990 durch Hinterlegung am Postamt xx zugestellt. Offenbar weil nicht oder zumindest nicht f... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 05.04.1991

RS UVS Niederösterreich 1991/04/05 Senat-WN-91-002

Beachte Weiterer Fall SB-91-002 Rechtssatz: Ein Auskunftsverlangen nach §103 Abs2 KFG ist unverbindlich, wenn sich aus der Ausfertigung der Name des Genehmigenden nicht in leserlicher Form ergibt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 05.04.1991

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