Rechtssatz: Erteilt der Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft, daß der Beschuldigte als auch seine Gattin nicht mehr wüßten, wer von beiden das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort lenkte und wird die Gattin des Beschuldigten auch ausdrücklich als Zeugin zu diesem Sachverhalt namhaft gemacht, kann ohne weitere konkrete Ermittlungsergebnisse nicht auf die Lenkereigenschaft des Beschuldigten geschlossen werden und ihm deshalb durch die Erstbehörde auch nicht eine ma... mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt die Beschuldigte zwar mit dem Auto ihres Ehegatten gefahren zu sein, jedoch ergänzend hinzufügte, ob sie oder ihr Gatte mit dem Auto zum bestimmten Zeitpunkt am bestimmten Ort gefahren ist wisse sie nicht, besteht kein Anlaß die Lenkereigenschaft der Beschuldigten nicht anzunehmen. mehr lesen...
Rechtssatz: Bezeichnet der Zulassungsbesitzer eine bestimmte Person als Lenker des Fahrzeuges, so genügt dies als Ermittlungsergebnis um ihn als Beschuldigten einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich zu machen, wenn der Beschuldigte aufgrund seines Terminkalenders mitteilt, auf einer Reise nach Italien gewesen zu sein und sich regelmäßig mit einem Arbeitskollegen beim Lenken abgewechselt zu haben und er daher zur Tatzeit am Tatort nicht der Le... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (BW) bestraft, weil er es als verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des KKW mit dem KZ W-MO der Fa Gerlinde S nach außen Berufener unterlassen habe, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 30.4.1992, zugestellt am 5.5.1992, innerhalb der Frist von 2 Wochen eine dem Gesetz entsprechende Auskunft in deutscher Sprache darüber zu erteilen, wer dieses KKW am 10.3.1992 u... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn eine Lenkerauskunft nicht in der der deutschen Sprache eigenen lateinischen Schrift, sondern in griechischen Schriftzeichen erteilt wurde, so kann die Behörde gemäß §13 Abs3 AVG vorgehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Überläßt der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt die Gewahrsame an seinem Fahrzeug einem ihm bekannten Ehepaar, war er also zum Tatzeitpunkt nicht in der Gewahrsam des Fahrzeuges und bezeichnet er nach Aufforderung der Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist Name und Anschrift jener Personen, die die Lenkerauskunft erteilen können, ist er vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 103 Abs 2 KFG exkulpiert (siehe Erkenntnis des VwGH vom 11.5.1990, 89/18/0178) (Einstellung des Ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG liegt nicht vor, wenn im betreffenden Schreiben nur auf den Einzahler der Organstraf- bzw. Anonymverfügung hingewiesen wird. So betrifft die Anonymverfügung den Zulassungsbesitzer, und ist der Lenker auch in der Organstrafverfügung nicht (namentlich) genannt. Schlagworte Kraftfahrgesetz Lenkererhebung mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe keinen Hinweis darauf, bezüglich welches Kraftfahrzeuges (Kennzeichen des Kfz wurde nicht angeführt) der Beschuldigte Lenkerauskunft erteilen sollte und ist der Aufforderung nicht zu entnehmen, daß der Beschuldigte vom Zulassungsbesitzer als Auskunftspflichtiger benannt wurde, so entspricht diese Aufforderung zur Lenkerauskunft nicht den Gesetzeswortlaut des § 103 Abs 2 KFG, so daß sich der Beschuldigte durch die Nichterteilung der... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin GH zur Last gelegt, sie habe es als Zulassungsbesitzerin des KFZ unterlassen, der Behörde auf schriftliche Aufforderung binnen 14 Tagen ab der am 15.10.1993 erfolgten Zustellung bekanntzugeben, wer dieses Fahrzeug am 19.8.1993 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 23.30 Uhr in P abgestellt hat und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 KFG begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--, Ersatzarres... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs 2 AVG als Lenker angenommen werden, wenn sein Alibi für die Tatzeit von der angeführten glaubwürdigen Zeugin nicht bestätigt wird, ein anderer Lenker nicht namhaft gemacht wurde, sowie Kennzeichen und Marke des gelenkten Fahrzeuges vom Meldungsleger glaubhaft wiedergegeben werden. Einem Irrtum hinsichtlich der Farbe (grau oder blau) kommt in diesem Zusammenhang in Verbindung mit der Tatzeit (Nacht) k... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs 2 AVG als Lenker angenommen werden, wenn sein Alibi für die Tatzeit von der angeführten glaubwürdigen Zeugin nicht bestätigt wird, ein anderer Lenker nicht namhaft gemacht wurde, sowie Kennzeichen und Marke des gelenkten Fahrzeuges vom Meldungsleger glaubhaft wiedergegeben werden. Einem Irrtum hinsichtlich der Farbe (grau oder blau) kommt in diesem Zusammenhang in Verbindung mit der Tatzeit (Nacht) k... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt hat, ist auch bei einer nicht richtigen Angabe von Marken bzw. Typen zu entsprechen. Auf diesen Umstand könnte bei der Lenkerbekanntgabe hingewiesen werden. Schlagworte Lenkererhebung mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erstinstanz hatte den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges um die Bekanntgabe des Lenkers gemäß §103 Abs2 KFG ersucht. Die Anfrage wurde durch einen deutschen Rechtsanwalt als Vertreter des Zulassungsbesitzers beantwortet. Daraufhin sprach die Erstinstanz bescheidmäßig die Nichtzulassung dieses Anwaltes als eines bevollmächtigten Parteienvertreters aus. Für die Erledigung der dagegen erhobenen Berufung ist der Verwaltungssenat nicht zuständig, weil diese Nichtzulassung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das Fahrzeug im Halte- und Parkverbot abgestellt und der Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem bestimmten Kennzeichen am bestimmten Ort zur bestimmten Zeit abgestellt hat, verletzt seine Auskunftspflicht und macht sich auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich dann, wenn der Beschuldigte lediglich mitteilt "... daß er diesen Pkw zum angeführten Zeitpunkt niemandem zur Lenkung überlassen habe ....". mehr lesen...
Mit dem im Spruch: bezeichneten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx den nunmehrigen Berufungswerber gemäß §103 Abs2 iVm mit §134 Abs1 KFG mit einer Geldstrafe von S 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch des Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angenommen, daß er als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen N-***.*** der Bezirkshauptmannschaft xx über deren schriftliche Anfrage vom 20. Juli 1993 nicht binnen zwei Wochen... mehr lesen...
Beachte Dazu: VwGH vom 8.7.1994, Zl. 94/02/0260: Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Rechtssatz: Das Vorbringen des Berufungswerbers, das Fahrzeug wäre zum fraglichen Zeitpunkt unter Umständen von einer anderen Person unbefugt und ohne sein Wissen gelenkt worden, ist unbeachtlich, weil der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges verpflichtet ist, das Fahrzeug so abzustellen und zu verwahren, daß er seiner Pflicht, als Zulassungsbesitzer den Lenker des Kraftfahrzeuges bekanntgeben... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verletzung der Vorschrift nach § 103 Abs 2 KFG macht sich der Zulassungsbesitzer auch dann schuldig, wenn er zwar den Namen des Lenkers und die im Ausland befindliche Wohnstadt, nicht jedoch die genaue Anschrift in dieser Stadt, namhaft macht. Mit der bloßen Bekanntgabe einer Stadt als Wohnort, ohne nähere Mitteilung der genauen Anschrift desjenigen, dem das Kraftfahrzeug überlassen wurde, wird der Auskunftspflicht nicht entsprochen (VwGH 23.03.1983, 83/03/0049). mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG ist dahin gerichtet, klarzustellen, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt bzw das Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat. Zum Unterschied davon bestand die Auskunftspflicht vor der 10. KFG Novelle (BGBl 106/1986, kundgemacht am 28.2.1986) darin, anzugeben, wem ein Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde. Ein Auskunftsbegehren "wem das KFZ zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Lenken überlassen wurde" en... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges St 806.472 unterlassen, der Bundespolizeidirektion St. Pölten über Anfrage vom 11.6.1992 darüber eine richtige Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 31.8.1991 um 10.34 Uhr in St. Pölten, St. Georgener Hauptstraße Nr. 36 in Richtung Süden gelenkt habe. Hiedurch habe sie eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 begangen... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausfertigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG liegt nicht vor, wenn die schriftliche Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe (wird mittels EDV erstellt) nur die leserliche Beifügung von Vornamen und Titel, sowie keine leserliche Unterschrift (hier nur eine Paraphe) enthält. Der Familienname (Stempel) war vollkommen verwischt. Schlagworte Ausfertigung mehr lesen...
Rechtssatz: Begehrt die erste Instanz von einem Zulassungsbesitzer eines ausländischen Pkw (vorliegend eines deutschen Pkw) eine Lenkerauskunft und antwortet der beschuldigte Zulassungsbesitzer unverzüglich in der Richtung, daß er sich nicht mehr erinnern könne, ob er oder seine Ehefrau den Pkw gelenkt habe, da das Fahrzeug auf Reisen immer abwechselnd von beiden Eheleuten gelenkt wurde, er also "beim besten Willen nicht mehr" sagen könne, wer an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Ze... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Geldstrafe von S 9.000 wegen Nichterteilung einer Auskunft auf eine behördliche Anfrage im Sinne des §103 Abs2 KFG ist bei einem Monatseinkommen von S 13.000 netto gerechtfertigt, da die Behörde das Grunddelikt, nämlich Geschwindigkeitsexzesse (einmal 120 km/h statt 50 km/h, dann weit über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gefahrene Geschwindigkeit) mit einem Motorrad nicht ahnden konnte. Der Beschuldigte besitzt ein Motorrad und einen Pkw und hat keine Sorge... mehr lesen...
Rechtssatz: Beantwortet der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer eines deutschen Fahrzeuges das Lenkerauskunftsbegehren: "Es ist richtig, daß ich der Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen M-YA 9218 bin. Zur Sache "Lenkerauskunft" mache ich keine Angaben (Verweigerungsrecht) da es sich, um eine mir sehr nahe stehende Person handelt. Ich hoffe, Ihnen Herr Müller mit diesen Angaben gedient zu haben und verbleibe mit freundlichem Gruß:" und ergänzt dieses im Rahmen einer Rechtshilfeeinve... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx bestrafte den Berufungswerber C K mit Erkenntnis vom 19.10.1992 Zl 3-****-92 wegen Verwaltungsübertretung nach den §§103(2) und 134(1) KFG , weil er , so der Spruch: des angefochtenen Erkenntnisses, am 9.6.1992 in A-**** O********* Nr 116 als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen **-***X es unterlassen hat, der BH xx über deren schriftliche Anfrage vom 2.6.1992 innerhalb von 2 Wochen darüber Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 20.5.1992 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Erachtet das die Amtshandlung leitende Behördenorgan eine mündliche Lenkerauskunft für unzureichend, so ist es erforderlich, die Angaben durch entsprechende und gezielte Befragung ergänzen zu lassen, wobei in diesem Fall der Erteilung einer entsprechenden Rechtsbelehrung über Art und Umfang der Auskunftspflicht eine besondere Bedeutung zukommt. mehr lesen...
Rechtssatz: Behauptet einer von zwei Geschäftsführern einer Gesellschaft mbH, daß er eine Aufforderung zur Lenkernamhaftmachung trotz Übernahme des Zustellscheines durch einen Postbevollmächtigten in seinem großen Betrieb nie zu Gesicht bekommen hat und deshalb die Lenkerauskunft unterblieb, so kann ihn das nicht entschuldigen, da er als einer der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH seinen Kanzleibetrieb eben so organisieren muß, daß er sämtliche an ihn gerichtete, ordnungsgemäß zugeste... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG begangen zu haben. Hiefür wurde eine Geldstrafe von S 1.500,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 150,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, in der der Berufungswerber im wesentlichen ausführt, es liege eine rechtsgültige Aufforderung der Zulas... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG kann auch von einem dem Strafamt angehörigen Organ der Bundespolizeibehörde approbiert werden. So läßt sich nicht ableiten, daß für eine solche Aufforderung nur die - innerhalb einer Behörde im Sinne des § 123 Abs 1 KFG eingerichtete "Kraftfahrbehörde" (Zulassungsstelle) mit den jeweiligen Organen berechtigt und zuständig wäre, zumal die schriftliche Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zweifellos von der Bundespolizeibehörde stammte. Sch... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs 4 Zustellgesetz darf der Zusteller an einen in der Kanzlei anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zustellen. Dies behindert nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Der in der Kanzlei anwesende Angestellte tritt sohin neben den Empfänger nicht an dessen Stelle. Daraus, daß dem Angestellten ohne - über den Abs 4 hinausgehende Einschränkungen zugestellt werden "darf", folgt auch, daß dieser kein Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Zustellgesetzes ist und i... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers kann nicht durch dessen Einstehen für das in Verfolgung gezogene Delikt ersetzt werden. mehr lesen...