RS UVS Vorarlberg 1994/01/28 1-971/93

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Veröffentlicht am 28.01.1994
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Rechtssatz

Eine Geldstrafe von S 9.000 wegen Nichterteilung einer Auskunft auf eine behördliche Anfrage im Sinne des §103 Abs2 KFG ist bei einem Monatseinkommen von S 13.000 netto gerechtfertigt, da die Behörde das

Grunddelikt, nämlich Geschwindigkeitsexzesse (einmal 120 km/h statt 50 km/h, dann weit über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gefahrene Geschwindigkeit) mit einem Motorrad nicht ahnden konnte. Der Beschuldigte besitzt ein Motorrad und einen Pkw und hat keine Sorgepflichten. Er muß 3.000 S für einen Kredit zurückzahlen und gibt 2.000 S zu Hause an Kostgeld ab. Milderungsgründe liegen nicht vor.

Schlagworte
Verweigerung der Lenkerauskunft, Strafhöhe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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