TE UVS Stmk 1994/01/31 30.6-70/93

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Veröffentlicht am 31.01.1994
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied

Dr. Michael Herrmann über die Berufung der Frau B O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Orttenburger, 1190 Wien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 19.4.1993, GZ.: 15.1-92/8938, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges St 806.472 unterlassen, der Bundespolizeidirektion St. Pölten über Anfrage vom 11.6.1992 darüber eine richtige Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 31.8.1991 um 10.34 Uhr in St. Pölten, St. Georgener Hauptstraße Nr. 36 in Richtung Süden gelenkt habe.

Hiedurch habe sie eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit Schreiben vom 7.5.1993 wurde innerhalb offener Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51 e Abs 1 VStG entfallen. Gemäß § 18 Abs 4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei Mitteilungen gemäß Abs 3 zweiter und dritter Satz und bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Bei vervielfältigten Ausfertigungen oder in Fällen, in denen der Inhalt einer Erledigung in einer solchen technischen Weise mitgeteilt wird, die eine genaue Wiedergabe des Originals ermöglicht, ist die Unterschrift oder deren Beglaubigung auf der zu vervielfältigenden Ausfertigung oder auf dem Original anzubringen. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 5.6.1985, 84/11/0178 und vom 12.3.1986, 85/03/0144 ausgesprochen hat, wurde die grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers, für die Parteien eines Verfahrens müsse die Identität des Genehmigenden erkennbar sein, durch die Novelle BGBl 1982/199 noch insofern verdeutlicht, als seither gefordert wird, daß sich aus der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben muß; sollte daher eine Unterschrift unleserlich sein, so muß in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein. Fehlt es daher an einer Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, also erscheint auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid vor (VwGH 10.12.1986, 86/01/0072, 27.3.1987, 85/12/0236 ua.). Die gegenständliche Lenkererhebung der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 11.6.1992, welche nicht mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde, erhält weder im Original noch in Kopie die leserliche Unterschrift des Genehmigenden. Es ist in beiden Fällen nicht mehr als eine Paraphe ersichtlich.

Auch die mittels Stempel beigesetzte Beifügung des Namens des Genehmigenden ist nicht vollständig lesbar. Lesbar ist lediglich die Abkürzung (Dr. und der Vorname Gerhard), der Familienname selbst ist vollkommen verwischt und somit unlesbar. Ergänzend wird erwähnt, daß auch auf allen anderen Aktenstücken der Bundespolizeidirektion St. Pölten der Name des gegenständlich Genehmigenden nicht lesbar ist.

Da somit die dem gegenständlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur zugrundeliegende Lenkerauskunft der Bundespolizeidirektion St. Pölten nicht vorliegt, war ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen dem Berufungsantrag Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen die Berufungswerberin eingeleitete Strafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Ausfertigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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