RS UVS Kärnten 1994/01/21 KUVS-1958/1/93

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Veröffentlicht am 21.01.1994
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Rechtssatz

Beantwortet der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer eines deutschen Fahrzeuges das Lenkerauskunftsbegehren: "Es ist richtig, daß ich der Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen M-YA 9218 bin. Zur Sache "Lenkerauskunft" mache ich keine Angaben (Verweigerungsrecht) da es sich, um eine mir sehr nahe stehende Person handelt. Ich hoffe, Ihnen Herr Müller mit diesen Angaben gedient zu haben und verbleibe mit freundlichem Gruß:" und ergänzt dieses im Rahmen einer Rechtshilfeeinvernahme in der Richtung, daß ein Angehöriger in gerader Linie den Pkw gefahren hat, kommt er seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht deshalb nicht nach, weil er zwar seine Lenkereigenschaft leugnete, aber eine andere Person als Lenker namentlich nicht bezeichnete, sohin die Behörde wegen des, ohne konkrete Behauptungen, untermauerten Leugnens des Beschuldigten den Schluß ziehen konnte, daß der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer selbst der Täter gewesen ist (VwGH 30.4.1992, Zl.:91/02/0152).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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