TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/30 91/02/0152

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §76 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des G in O, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Oktober 1991, Zl. I/7-St-D-9038/2, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das (aufhebende) hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 91/02/0021, verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wurde der Beschwerdeführer neuerlich schuldig erkannt, er habe am 10. Juli 1990 um 19.25 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW, für welchen der Besitz der Lenkerberechtigung der Gruppe "B" vorgeschrieben sei, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs. 5 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die seine - von ihm bestrittene - Lenkereigenschaft bejaht hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt die auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. das Erkentnnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Hievon ausgehend hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand:

Die belangte Behörde konnte sich auf die Aussage des im zweiten Rechtsgang vernommenen Anzeigers stützen, er habe den ihm persönlich bekannten Beschwerdeführer während der Vorbeifahrt seines Pkw"s zweifelsfrei als Lenker erkannt. Es mag im Hinblick auf den bezeugten Umstand bemerkenswert sein, daß der Name des Beschwerdeführers in der Anzeige offenbar erst nachträglich mit einer anderen Schreibmaschine eingefügt wurde. Zu Lasten des Beschwerdeführers fällt bei der Beweisführungskontrolle aber ins Gewicht, daß er im ersten Rechtsgang die Lenkereigenschaft zwar bestritten hatte, ohne jedoch einen anderen Lenker nennen zu können. Bereits im Vorerkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, daß es der Behörde infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel freisteht, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrundezulegen. Der Beschwerdeführer hat im ersten Rechtsgang keine Angaben darüber gemacht, wer sonst außer ihm das Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort gefahren habe, oder aus welchen Gründen er nicht der Lenker gewesen sein könne. Verlegt sich aber ein Zulassungsbesitzer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen, so kann die Behörde den Schluß ziehen, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zl. 92/02/0005).

Der Beschwerdeführer hat zwar im zweiten Rechtsgang einen anderen Lenker namentlich bezeichnet, dieser konnte aber nur bezeugen, das Fahrzeug des Beschwerdeführers einmal ausprobiert zu haben, nicht jedoch, daß dies zur Tatzeit geschehen wäre. Einer ergänzenden Vernehmung dieses Zeugen bedurfte es nicht, weil seine Aussage hinreichend deutlich war.

Der Beschwerdeführer bemängelt auch, daß seinem Antrag auf Vernehmung des Sachbearbeiters der Erstbehörde, zu dem er sich nach Erhalt der Strafverfügung, betreffend Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO, begeben haben will, nicht gefolgt ist. Aus dessen Aussage hätte sich nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich ergeben, daß dieser auch damals die Lenkereigenschaft bestritten hat, ohne einen anderen Lenker nennen zu können. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen wäre hieraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen gewesen, weshalb in der Unterlassung dieser Vernehmung ein wesentlicher Vefahrensmangel nicht gelegen sein kann.

Zusammenfassend kann der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden eingeschränkten Prüfungsbefugnis nicht finden, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Ergebnis rechtswidrig wäre. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweiswürdigung Ermessen Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020152.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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