RS UVS Steiermark 1994/06/16 30.8-58/94

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Veröffentlicht am 16.06.1994
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Rechtssatz

Eine Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG liegt nicht vor, wenn im betreffenden Schreiben nur auf den Einzahler der Organstraf- bzw. Anonymverfügung hingewiesen wird. So betrifft die Anonymverfügung den Zulassungsbesitzer, und ist der Lenker auch in der Organstrafverfügung nicht (namentlich) genannt.

Schlagworte
Kraftfahrgesetz Lenkererhebung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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