Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten zu Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzerin des KFZ W-91 der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 25.2.1994, zugestellt am 21.4.1994, keine bzw eine falsche Auskunft darüber erteilt, wer gegenständliches Fahrzeug am 2.1.1994, um 11.43 Uhr, in Wien, Gürtel, Richtung S-hof, gelenkt hat, indem sie Herrn William P als Lenker bezeichnete, dieser jedoch nachweislich zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt habe... mehr lesen...
Rechtssatz: Gerade der Umstand, daß die Zulassungsbesitzerin ihr Fahrzeug im Rahmen ihrer Theatertätigkeit an verschiedene Personen oder Gruppen verleiht, hätte sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß feststellbar bleibt, wer Lenker des Fahrzeuges war, bzw wer die Auskunft darüber erteilen kann. Dies hätte die Berufungswerberin durch Führung von Aufzeichungen und entsprechende Ersuchen an die Personen, denen das Fahrzeug übergeben war, durchführen können. Im Unterlassen solcher vorber... mehr lesen...
Rechtssatz: Erteilt der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer die Auskunft, sein Fahrzeug sei zur Tatzeit von einer im Ausland erreichbaren Person gelenkt worden, so verletzt er die Mitwirkungspflicht im weitesten Sinne zwar nicht, da er aber dem Auftrag, seine Behauptung durch Vorlage einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Erklärung des angeblichen Lenkers, daß dieser und nicht der Berufungswerber im Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat, zu beweisen, nicht nachkam, hat er seine Mitw... mehr lesen...
Begründung: Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.12.1993 wurde der Berufungswerber (Bw) als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges gemäß §103 Abs2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, K-straße abgestellt habe, sodaß es dort am 7.10.1993 um 15.39 Uhr gestanden sei (Delikt: vorschriftswidriges Halten). Diese Aufforderung wu... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15. Dezember 1993, Zl 3-****-93, wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG 1967 gemäß §134 Abs1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt. Im Spruch: dieses Straferkenntnisses wurde folgendes als erwiesen angesehen: "Sie haben als Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: v. 16.8.1993 bis 30.8.1993 Ort: R*******, G*... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15. Dezember 1993, Zl 3-****-93, wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG 1967 gemäß §134 Abs1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt. Im Spruch: dieses Straferkenntnisses wurde folgendes als erwiesen angesehen: "Sie haben als Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: v. 16.8.1993 bis 30.8.1993 Ort: R*******, G*... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-LF-94-004 Rechtssatz: Eine Anfrage um Erteilung einer Lenkerauskunft stellt nicht eine derart komplexe Rechtsmaterie dar, daß es der Beiziehung eines Rechtsanwaltes bedürfte. Da eine Auskunftserteilung über den Lenker eines bestimmten Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt nur jeweils vom Zulassungsbesitzer höchstpersönlich erfolgen kann, da Normadressat der Bestimmung nach §103 Abs2 KFG der Zulassungsbesitzer selbst und nicht eine andere Person ist, war d... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist Zulassungsbesitzer eines PKW eine Firma "X KG, Y-Erben", die Aufforderung der Lenkerauskunft jedoch an eine nicht existente Firma "X KG, Y-Erben, X, Z", gegangen, so konnten diese Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers keine Rechtswirkungen entfalten. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG trifft nur den Zulassungsbesitzer (bzw. seinen Verantwortlichen nach § 9 VStG) oder den von diesen genannten Auskunftspflichtigen. Daher ist eine Person, die eine unrichtige Lenkerauskunft im Zuge ihrer Tätigkeit als Sekretärin der zulassungsbesitzenden OHG erteilt, nur dann im Sinne des § 103 Abs 2 KFG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn auf sie eine im 1. Satz obgenannten Voraussetzungen zutrifft. Sie ist nicht bereits wege... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigten zur Erteilung der Lenkerauskunft zugestanden, zunächst mit ihrem Ehegatten Rücksprache zu halten und wurde eine Frist zur Lenkerauskunft nicht vereinbart und wurde in weiterer Folge nicht mehr die Beschuldigte selbst, sondern der Ehegatte im Sinne des § 103 Abs 2 KFG befragt, kann der Schuldvorwurf nach § 103 Abs 2 KFG ihr nicht mehr zur Last gelegt werden, da ohne Fristsetzung der Beschuldigten im Wachzimmer zugestanden wurde, mit ihrem Ehegatten Kontakt... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 28.12.1993, Zl 3-*****-93, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den nunmehrigen Berufungswerber schuldig, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges PKW ** **AS der BPD Wien, Strafamt, über deren schriftliche Anfrage vom 24.05.1993 nicht innerhalb von zwei Wochen darüber Auskunft erteilt zu haben, wer dieses Kraftfahrzeug am 27.03.1993, um 21.21 Uhr, in Wien **., auf dem S*********platz in Richtung stadteinwärts gelenkt hat (Tatzeit: 01.06.1993 binnen zwei Wochen; Tato... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Aufforderungsschreiben gemäß § 103 Abs 2 KFG ist an den Rechtsanwalt der Partei zuzustellen, wenn die Partei diesem Rechtsanwalt Vertretungsvollmacht in jenem Verwaltungsstrafverfahren erteilt hat, welches Anlaß zur behördlichen Anfrage gegeben hat (VwGH vom 6.10.1982, 81/03/0229). mehr lesen...
Rechtssatz: Die Weiterleitung einer gewöhnlichen Briefsendung im Postwege erfolgt auf Gefahr des Absenders, was zur Folge hat, daß der Absender die mit dem Nichteinlangen des die Lenkerauskunft beinhaltenden Poststückes beim Empfänger verbundenen rechtlichen Nachteile zu tragen hat. Insbesondere bei fristgebundenen und qualifizierten Handlungen (das gegenständliche Aufforderungsschreiben weist ausdrücklich darauf hin, daß die Nichterteilung der verlangten Auskunft strafbar ist) besteht e... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine andere Person als der Zulassungsbesitzer ist nur dann lenkerauskunftspflichtig, wenn er vom Zulassungsbesitzer als auskunftspflichtig benannt wird. Liegt dies nicht vor, ist das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Eine vollständige Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG liegt auch dann vor, wenn die Anschrift des Zulassungsbesitzers, der sich mit eigenhändiger Unterschrift als Lenker bezeichnet, in der Abstempelung der Lenkerauskunft (Arztstempel) enthalten ist. Der Zusatz, sich an die Angelegenheit nicht erinnern zu können, stellt eine für die (vollständige) Lenkerauskunft irrelevante Ausführung dar, die erst im Verfahren betreffend das Grunddelikt zu prüfen ist. Schlagworte K... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG liegt bei einer schriftlichen Mitteilung der Behörde an den Beschuldigten vor, wonach es sich bei dem in der Strafverfügung angeführten Kennzeichens GR 18 um einen Schreibfehler handle und das richtige Kennzeichen (wie aus der Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG ersichtlich) HR 18 laute. Schlagworte Kraftfahrgesetz Verfolgungshandlung Kennzeichen mehr lesen...
Rechtssatz: Teilt der Beschuldigte der Behörde mit, daß an dem im Schreiben der Bundespolizeidirektion angegebenen Tag und an dem dort angegebenen Ort niemand, auch er selbst nicht, gefahren sei und somit eine Verwechslung vorliegen dürfte, ist er seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen. Der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG ist auch nach zirka sechs Monaten nachzukommen, da das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw d... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestand des Nichterteilens der geforderten Auskunft gemäß § 134 Abs. 1 i.V.m. § 103 Abs. 2 KFG nicht erfüllt, wenn dem Beschuldigten das behördliche Aufforderungsschreiben nicht rechtswirksam zugestellt wurde. Aufhebung des Straferkenntnisses, aber keine Einstellung des Strafverfahrens, wenn im Hinblick auf die Sechsmonatsfrist des § 31 Abs. 2 VStG für die Behörde weiterhin die Möglichkeit besteht, dem Beschuldigten jenes die Tat gemäß § 44a Z. 1 VStG individualisierende Auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Vorbringen des Beschuldigten, daß er sich zum Zeitpunkt der Zustellung am 15.12.1993 im Ausland befunden habe und er sich bis zum 29.12.1993 kein einziges Mal an der Abgabestelle aufgehalten habe, exkulpiert nicht, da mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nichts dargetan werden kann. Gleiches hat für die Frage der Unwirksamkeit der Z... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort für eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG und in sinngemäßer Anwendung auch nach § 6 Abs 5 Stmk Parkgebührengesetz bzw. § 5 Abs 4 Grazer Parkgebührenverordnung ist der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert (oder unrichtig erteilt) hat (vlg. VwGH 07.07.1989, 89/18/0055). Schlagworte landesges. Abgabenstrafrecht Tatort unzuständige Behörde I mehr lesen...
Rechtssatz: Das durch § 103 Abs 2 KFG geschützte Interesse ist das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH vom 24.02.1988, 87/03/0253). § 103 Abs 2 KFG ist nicht zu entnehmen, daß eine Ortsabwesenheit nach erfolgter Zustellung eines Aufforderungsschreibens ... mehr lesen...
Begründung: 1. Der gegenständlichen Berufung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-23 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 10.5.1993, zugestellt am 13.5.1993, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in D, R-straße nächst Haus Nr 1 abgest... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verantwortung des Beschuldigten, daß er Testfahrzeuge - auch das verfahrensgegenständliche war ein solches - Motorjournalisten zur Verfügung stelle, damit diese über das vom Beschuldigten vertriebene Produkt in Fachzeitschriften Berichte veröffentlichen und wurde das verfahrensgegenständliche Fahrzeug auch tatsächlich von mehreren inländischen und ausländischen Journalisten zu Probefahrten und Fahrtests benützt, und deshalb um eine Erstreckung der 14-tägigen Lenkerauskunfts... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Gesetzgeber verlangt, daß der Zulassungsbesitzer eine bestimmte Person benennt, die das betreffende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt bzw. abgestellt hat. Dadurch daß der Beschuldigte in seinem Antwortschreiben vom 24.6.1993 auf die Lenkeranfrage der Erstbehörde mitgeteilt hat, daß die bekanntgegebene Person "aller Wahrscheinlichkeit nach" das betreffende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt habe, hat der Beschuldigte es noch offen gelassen, ob nicht auch ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 103 Abs 2 KFG ist davon auszugehen, daß die Strafdrohung hinsichtlich einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG unabhängig vom zugrundeliegenden Delikt besteht. Demgemäß ist daher die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers dem Auskunftsverlangen der Behörde nachzukommen, nicht erforderlich (so auch VwGH vom 20.4.1988, 88/02/0013). mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt ein aktiv selbständiger Rechtsanwalt als Zulassungsbesitzer, auf Anfrage der Behörde bekanntzugeben, wer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit abgestellt hat, lediglich ..."daß der verfahrensgegenständliche PKW zum angefragten Zeitpunkt niemandem zur Lenkung überlassen worden sei ..." ist er seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen, da das Auskunftsverlangen dahingehend gerichtet war, wer das Fahrz... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG stellt keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG dar (VwGH vom 24.6.1988, 88/11/0137) (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG verpflichtet den Zulassungsbesitzer nur mitzuteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat, wobei diese Mitteilung auch den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten hat (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort bei Übertretungen des § 103 Abs 2 KFG ist der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert hat, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Dies ist üblicherweise der Wohnort des beschuldigten Zulassungsbesitzers, wonach sich auch die örtliche Zuständigkeit der für die Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zuständige Behörde richtet. mehr lesen...
Rechtssatz: Der objektive Unrechtsgehalt des § 103 Abs 2 KFG besteht darin, daß das durch diese Gesetzesbestimmung geschützte Interesse, das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötigen Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, ist. Eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG weist daher grundsätzlich ke... mehr lesen...