RS UVS Kärnten 1995/02/13 KUVS-776/9/94

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Veröffentlicht am 13.02.1995
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Rechtssatz

Erteilt der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer die Auskunft, sein Fahrzeug sei zur Tatzeit von einer im Ausland erreichbaren Person gelenkt worden, so verletzt er die Mitwirkungspflicht im weitesten Sinne zwar nicht, da er aber dem Auftrag, seine Behauptung durch Vorlage einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Erklärung des angeblichen Lenkers, daß dieser und nicht der Berufungswerber im Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat, zu beweisen, nicht nachkam, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt und ist der Zulassungsbesitzer als Lenker und damit Täter ins Recht zu ziehen, weil in einem solchen Falle die Behörde nicht gehalten ist, weitere aufwendige Ermittlungen, wie etwa die Vernehmung des im Ausland wohnhaften Zeugen im Rechtshilfeweg, durchzuführen. (Vorliegend wäre die Durchführung eines solchen Rechtshilfeverfahrens nicht gesichert, da mit dem ehemaligen Jugoslawien kein Rechtshilfeabkommen besteht).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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