Rechtssatz: Kommt der Beschuldigte der Erteilung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers schriftlich nicht nach, behauptet der Beschuldigte jedoch telefonisch der Aufforderung zur Lenkerauskunft nachgekommen zu sein, ist es dessen Aufgabe zum Hintanhalten des Schuld- und Strafausspruches wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung diese Behauptung durch ein konkretes Beweisanbot unter Beweis zu stellen. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die erstinstanzlich festgestellte Lenkereigenschaft des Beschuldigten nicht auf eigene dienstliche Wahrnehmung des Berichtverfassers beruht, ist diese Eigenschaft beweismäßig widerlegbar. Dies insbesondere dann, wenn das Organ, welches die Lenkererhebung tatsächlich vornahm nicht mehr eruierbar ist und in der öffentlich-mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Gatte der Beschuldigten als Zeuge seine Lenkereigenschaft ausdrücklich zugibt und dies dur... mehr lesen...
Begründung: Mittels Organstrafverfügung wurde gegen den Lenker des der Marke, Farbe und dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges eine Geldstrafe in der Höhe von S 100,-- festgesetzt, weil er dieses Kraftfahrzeug am 14.3.1991 um 12.04 Uhr auf einer Sperrfläche abgestellt hatte. Da keine Zahlung des Strafbetrages erfolgte, wurde die Anzeige an die Behörde erstattet. Diese (Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf) forderte mit Schreiben vom 27.5.1991, Zahl C... mehr lesen...
Rechtssatz: Stellt der BW nicht einmal die Behauptung darüber auf, von wann bis wann der von ihm angegebene ausländische Lenker in Wien gewesen sein soll, ist der Beweisantrag auf "Beschaffung der Passagierlisten aller Flüge Frankfurt-Wien und zurück" ein reiner Erkundungsbeweis und daher abzuweisen. Schlagworte Lenkerauskunft unrichtig, ausländischer Lenker, Mitwirkungspflicht, Erkundungsbeweis mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er hätte es als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 16.7.1991, zugestellt am 31.7.1991, innerhalb der Frist von zwei Wochen eine vollständige Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 10.5.1991 um 23.49 Uhr in Wien 11, A4 Höhe Lichtmast I35 gelenkt hat. Auf die schriftliche Aufforderung der Behörde vo... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht wird durch Erteilung einer unvollständigen Auskunft verletzt. Eine Auskunft, in welcher Staat und Postleitzahl bei der Anschrift des angegebenen ausländischen Lenkers fehlen, ist unvollständig. Schlagworte Lenkerauskunft; Inhalt; Anschrift mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Verantwortliche für die Zulassungsbesitzerin die Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG erst im Einspruch gegen die Strafverfügung erteilt, ist dies als verspätet zu beurteilen, weil die Auskunft "unverzüglich" zu erteilen ist. Denn der Bestimmung des Art 103 Abs 2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicher zu stellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kan... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber begründet die verspätete Erteilung der Lenkerauskunft damit, daß es ihm urlaubsbedingt und auf Grund einer noch durchzuführenden Rücksprache mit der Person, der das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt zum Zwecke des Transportes von Waren anvertraut gewesen war, nicht früher möglich gewesen sei, die verlangte Auskunft zu erteilen, da die Frage zu klären gewesen wäre, ob vielleicht ein Dritter das in Frage stehende Delikt begangen habe. Dazu wird bemerkt, daß ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG schließt nicht aus, daß derselben Person auch eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung zur Last gelegt wird, wenn mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren hinreichenden Sicherheit als erwiesen angenommen werden kann, daß diese selbst ungeachtet der Lenkerauskunft - zur Tatzeit - der Lenker des Kraftfahrzeuges war und die Bestimmung der Straßenverkehrsordnung verletzt hat. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskünfte nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskünfte erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im... mehr lesen...
Begründung: Folgender wesentlicher Sachverhalt war für die Entscheidung der Erstbehörde maßgeblich: I) Das gegenständliche Fahrzeug wurde am 23.3.1991 wegen Übertretung der StVO beanstandet. Mit Schreiben vom 24.7.1991 wurde an die Beschuldigte unter Verwendung des Formblattes Lagernummer 174 (Auskunftsverlangen an den Zulassungsbesitzer) die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeugelenkers gerichtet. Die Beschuldigte hat das Formblatt rückgestellt und auf der Vorderseite im Bereich des T... mehr lesen...
Rechtssatz: Erfolgt die Beantwortung des Auskunftsbegehrens der Behörde durch die Zulassungsbesitzerin nicht unter Verwendung des von der Behörde bereitgestellten Formblattes, so trifft sie die Verpflichtung, eine Auskunft zu erteilen, die keinen Zweifel darüber offenläßt, ob die primäre Pflicht, - Benennung eines Fahrzeuglenkers - oder die subsidiäre Verpflichtung - Benennung einer entsprechenden Auskunftsperson - erfüllt werden sollte. Schlagworte Fahrzeuglenker, Bekanntgabe, Lenker... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte nicht selbst das Kraftfahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt gelenkt und war ihm auch die Person des Lenkers nicht bekannt, so ist er trotz einer erlassenen Dienstanweisung verpflichtet, den tatsächlichen Lenker zu eruieren. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte keinerlei konkrete Schritte gesetzt hat, um die Person des tatsächlichen Lenkers der Behörde bekanntgeben zu können, kann sein Verschulden keineswegs als geringfügig gewertet werden. mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion xy hat den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen KZ xx, xx, gem §103 Abs2 KFG 1967 schriftlich zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert. Nach dem ersten Zustellversuch (RSb) an der Adresse xx, xx (Empfänger verzogen) wurde das Gendarmeriepostenkommando xx (richtig: Gendarmerieposten xx) unter Bezug auf einen Erhebungsbericht der Kriminalpolizei um Zustellung in der "Strafanstalt xx" (ohne Adressenangabe - falls zutreffend, dann richtig: S... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort bei Nichterteilung der Lenkerauskunft ist jener, an dem der Zulassungsbesitzer hätte handeln müssen (hier im Bereich der Behörde B). Die Behörde A war zwar zum Verlangen der Lenkerauskunft zuständig. Sie wäre auch für ein Verwaltungsstrafverfahren nach den angezeigten Übertretungen der StVO zuständig gewesen, wenn die verlangte Auskunft entsprechend erteilt worden wäre. Die Behörde A hat aber ab Erlassung der Strafverfügung wegen §103 Abs2 KFG entgegen den Bestimmu... mehr lesen...
Bei einer fernmündlichen Erhebung nach dem Lenker des PKW xx, dem aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion xx eine nach Tatzeit und Tatort genau bezeichnete Übertretung der StVO zur Last gelegt wurde, hat xx als Zulassungsbesitzer dem GRI xx gegenüber abgegeben: "Ich kann mich an die genannte Fahrt nicht mehr erinnern, es ist möglich, daß ich dort gefahren bin ...". xx wurde von der Bundespolizeidirektion xx mit Strafverfügung wegen der angezeigten Übertretung der StVO bestraft. I... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine telefonische Lenkererhebung ist dann zulässig, wenn der Zulassungsbesitzer erkennen kann, wer die Auskunft verlangt und welchen Zweck sie verfolgen soll. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer telefonischen Lenkeranfrage muß keine Frist zur Beantwortung gewährt werden. Eine Frist wird aber dann zuzubilligen sein, wenn sich der Zulassungsbesitzer noch durch Nachschau in Aufzeichnungen vergewissern will und wenn er dies dem anfragenden Amtsorgan mitteilt. mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, es als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens W-XY unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 18.2.1991, zugestellt am 20.3.1991, innerhalb der Frist von 2 Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 15.12.1990 um 20.33 Uhr in Wien 23, Breitenfurter Straße 278, Richtung stadtauswärts, gelenkt bzw verwendet habe. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlun... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Fehlen einer Approbationsbefugnis ist nicht anzunehmen wenn mit Dienstanweisung der Leiter der Behörde alle Beamten des rechtskundigen Dienstes, alle Beamten des Sicherheitswache- und Kriminalbeamtenkorps sowie alle im Strafamt - Revisionsbüro für Polizeistrafsachen und den Kanzleien der Bezirkspolizeikommissariate tätigen Beamten und Vertragsbediensteten zur Einholung von Auskünften gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967, in der im § 123 Abs 4 KFG genannten Art und Weise ermächtigte u... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges XY unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 15.1.1991, zugestellt am 25.1.1991, innerhalb der Frist von 2 Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 5.1.1991 um 20.06 Uhr, in Wien 9, Spittelauer Lände 15-21, Richtung Roßauer Lände, gelenkt habe. Der Berufungswerber brachte im wesentlichen folgendes vor: Die Vorschri... mehr lesen...
Begründung: Unbestritten ist, daß die Berufungswerberin Zulassungsbesitzerin des KFZ W-XY ist, und daß das Auskunftsverlangen von ihr am 28.3.1991 nach Rückkehr von einer einwöchigen Reise am 24.3.1991 an die Abgabestelle behoben wurde. Letzteres wurde von der Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 7.10.1991 klargestellt. Ebenso unbestritten ist, daß die Berufungswerberin bis dato keine Auskunft erteilt hat. In Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung dieses nunmehr unstrittigen Sachverhaltes... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die exakte Anführung von Kennzeichen, Ort und Zeit hinsichtlich des dem Auskunftverlangen zugrundeliegenden liegenden Verhaltens ist die Berufungswerberin davor geschützt, wegen derselben Auskunftsverweigerung neuerlich belangt zu werden. Schlagworte Lenkerauskunft mehr lesen...
Rechtssatz: § 13 Abs 4 Zustellgesetz findet auch dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück in seiner Kanzlei zugestellt wird, weshalb es dort auch (selbst bei eigenhändigen Zustellungen) an seinen Angestellten zugestellt werden darf. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens der Sendung an den Adressaten kommt es daher nicht mehr an. Schlagworte Zustellung, Abgabestelle mehr lesen...
Rechtssatz: Behebung wegen Unzuständigkeit. Eine Abtretung gemäß § 27 VStG begründet keine Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde. Wenn nach Begehung einer Verwaltungsübertretung ein Wohnsitzwechsel des Beschuldigten erfolgt ist, ist nur eine Abtretung gemäß § 29a VStG, nicht jedoch gemäß § 27 VStG an die für den neuen Wohnsitz zuständige Behörde zulässig. Der Beschuldigte hatte eine nicht dem Gesetz entsprechende - falsche - Lenkerauskunft erteilt. Diese Auskunft war von dem in weiterer Folge ... mehr lesen...
Begründung: In seiner Berufung führt der Beschuldigte aus: "Ich Berufe mich gegen diesen Bescheid weil ich meinen Pflichten nachgekommen bin, nur das Formular nicht richtig ausgefühlt habe". Auf die schriftliche Aufforderung der Behörde im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967 vom 20.3.1991, gab der Berufungswerber in seinem Schreiben vom 28.3.1991 im wesentlichen an, zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand gewesen zu sein. Es könne sein, daß sein Fahrzeug von Herrn K, wohnhaft in Melbourn, Australie... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Zulassungsbesitzer lediglich eine Stadt (Melbourn) genannt, liegt eine unvollständige Auskunft und damit eine Verletzung der sich aus den Bestimmungen des § 103 Abs 2 KFG 1967 ergebenden Auskunftspflicht vor. Schlagworte Lenkerauskunft, Zulassungsbesitzer mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Sie folgendes Straferkenntnis erlassen: Sie haben als Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: Vom 31. Dezember 1990 bis zum 14. Jänner 1991 Ort: Bezirkspolizeikommissariat xx xx, xx Fahrzeug: PKW KZ: xx Tatbeschreibung: Sie haben es als Zulassungsbesitzer des PKW KZ: xx bis zum 14. Jänner 1991 unterlassen, der Behörde (Bezirkspolizeikommissariat xx) über schriftliche Aufforderung vom 10. Dezember 1990 binnen zwei... mehr lesen...
Rechtssatz: Kein Entschlagungsrecht bezüglich Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers bei einer Lenkerauskunftsanfrage gemäß §103 Abs2 KFG. Persönliche Rechte, wie etwa die Entschlagungsrechte der §§49 Abs1 Z1 AVG, 33 Abs2 VStG und 38 VStG, haben hinter das staatliche Kontrollrecht, welches im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit ausgeübt wird, zurückzustellen. Das Argument, das dem Beschuldigten das Entschlagungsrecht zustehen würde, weil ihm die Namhaftmachung etwa naher Angehöriger ni... mehr lesen...