RS UVS Wien 1991/10/23 03/15/539/91

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Veröffentlicht am 23.10.1991
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Rechtssatz

Ein Fehlen einer Approbationsbefugnis ist nicht anzunehmen wenn mit Dienstanweisung der Leiter der Behörde alle Beamten des rechtskundigen Dienstes, alle Beamten des Sicherheitswache- und Kriminalbeamtenkorps sowie alle im Strafamt - Revisionsbüro für Polizeistrafsachen und den Kanzleien der Bezirkspolizeikommissariate tätigen Beamten und Vertragsbediensteten zur Einholung von Auskünften gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967, in der im § 123 Abs 4 KFG genannten Art und Weise ermächtigte und der Aufforderer zu diesem Personenkreis gehört hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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