Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 13. Mai 1992 in L, S*****gasse **, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges PKW N ***.*** der Bezirkshauptmannschaft xx über deren schriftliche Anfrage vom 22.4.1992 nicht innerhalb von zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kfz zuletzt vor dem 7.4.1992, 13,40 Uhr, in K, Gemeinde G*****, B******straße nächst Haus E********straße *, abgestellt hat, sodaß dieses dort zum angegebenen Zeitpunkt g... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichteinhaltung der Formvorschrift der Schriftlichkeit im Falle einer schriftlichen Lenkeranfrage ist nicht mit Strafe bedroht. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 24.6.1993, GZ: 15.1 1992/2256 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Zulassungsbesitzer der Zugmaschine mit dem Kennzeichen St 112.618 unterlassen der Behörde binnen 14 Tagen bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 11.9.1992 um 11.30 Uhr im Gemeindegebiet St. Johann i.d.H. auf der B 50, Strkm. 40,25 gelenkt bzw. abgestellt habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG begangen und wu... mehr lesen...
Rechtssatz: Verweist der Zulassungsbesitzer wegen einer Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG auf eine andere Person, muß es sich um Namen und Anschrift einer natürlichen Person (und nicht um die Bekanntgabe einer Bürgerinitiative) handeln, die die Lenkerauskunft erteilen kann. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Bad Aussee vom 9.3.1993, GZ.: 15.1 1992/20 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen BA 4 GDA unterlassen, der Verfahrensanordnung vom 2.10.1992 nachzukommen, worin ihm aufgetragen worden sei, binnen zwei Wochen der Behörde nähere, überprüfbare Umstände über die Existenz und den angeblichen Aufenthalt jener Person, die sein Fahrzeug am 16.7.1992 ... mehr lesen...
Rechtssatz: In einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs 2 KFG ist die Verletzung von Verfahrensanordnungen, wie z.B. die Anordnung der Bekanntgabe überprüfbarer Umstände über Existenz und Aufenthalt eines bekanntgegebenen im Ausland befindlichen Lenkers, nicht gesondert strafbar. Schlagworte Verfahrensanordnung Mitwirkungspflicht mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunft des Beschuldigten an die Behörde, das Fahrzeug nicht selbst gelenkt, sondern das Lenken des Fahrzeuges eines ihm nicht persönlich bekannten Fahrzeuglenker überlassen zu haben, exkulpiert deshalb nicht, weil für den Fall, daß eine Lenkerauskunft nicht gegeben werden kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind, die eine entsprechende Lenkerauskunft ermöglichen. Dabei liegt dem Beschuldigten eine Vernachlässigung der gesetzlich auferlegten Sorgfaltspflicht, insb... mehr lesen...
Rechtssatz: Schwere des Grunddeliktes (Geschwindigkeitsüberschreitung um 69 km/h) darf nicht dazu führen, daß dies als Erschwerungsgrund im Zusammenhang mit einer Bestrafung wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG gewertet wird. Entsprechende Herabsetzung der Strafhöhe. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt xx erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 29.3.1993, Zl I/6-*****92, schuldig, als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen N **.**0 der Bezirkshauptmannschaft M über deren schriftliche Anfrage vom 18.12.1991 nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses Kraftfahrzeug am 25.8.1991 um 07,39 Uhr in S***** am S********, auf der B *** gelenkt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §§103 A... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Mitteilung, vermutlich selbst mit dem Kraftfahrzeug gefahren zu sein, unter dem Beisatz, daß seiner Erinnerung nach das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt in Wien abgestellt war, ist der Berufungswerber nicht der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nachgekommen, sodaß der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 in objektiver Hinsicht jedenfalls erfüllt ist. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die nunmehrige Berufungswerberin gemäß §103 Abs2 iVm §134 Abs1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- verhängt, dies mit der Begründung: , daß sie als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ** ***F, der Bundespolizeidirektion K über deren schriftliche Anfrage vom 1.8.1991 nicht innerhalb von zwei Wochen die entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer das bezeichnete Kraftfahrzeug am 14. April 1991 um 16.14 Uhr in ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es reicht nicht aus, im Rahmen einer Lenkerauskunft lediglich einen Namen und eine im Ausland gelegene Stadt als Wohnort des angeblichen Lenkers (ohne genaue Adresse) anzugeben. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Auskunftserteiler zur Präzisierung seiner Angaben aufzufordern. mehr lesen...
Begründung: Aufgrund des abgeführten Ermittlungsverfahrens erging gegen den Beschuldigten ein Straferkenntnis mit folgender Tatanlastung: "Sie haben es als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kfz W-16 der A-GmbH, nach außen Berufener, unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 7.9.1992, zugestellt am 15.9.1992, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen wer dieses Kfz in Wien, D-gasse abgestellt hat, sodaß es dort am 23.7... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers kann nicht durch dessen Einstehen für das in Verfolgung gezogene Delikt ersetzt werden. Einem derartigen Einstehen ist etwa die verspätete Bezahlung einer Anonymverfügung für das die Anfrage auslösende Delikt gleichzuhalten. Diese wirkt daher nicht schuldbefreiend. Schlagworte Zulassungsbesitzer, Fahrzeuglenker, Aufforderung zur Bekanntgabe, Lenkerauskunft, Übertretung zugrundeliegende, Anonymverfügung; mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Beschuldigten folgendes Straferkenntnis erlassen: "Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Vewaltungsübertretung begangen: Zeit: 23. September 1992 Ort: Fahrzeug: PKW N ***.*** Tatbeschreibung: Der Bezirkshauptmannschaft W******** über deren schriftliche Anfrage vom 23. September 1991 insofern nicht innerhalb von 2 Wochen darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 20. Juli 1991 um 07,08 Uhr in T******* auf der A * bei Strkm 243.8... mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt der Zulassungsbesitzer zwar eine bestimmte Person als Lenker an, läßt er aber daneben die Möglichkeit offen, sein Fahrzeug selbst gelenkt zu haben, dann wurde die Lenkerauskunftspflicht verletzt. mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer des Kfz W-85 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 4.2.1992, zugestellt am 5.2.1992 innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 10.12.1991 um 10.31 Uhr in Wien 1, Rathausplatz 6 gelenkt hat und habe dadurch gegen §103 Abs2 KFG verstoßen. Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen darauf, daß eine A... mehr lesen...
Rechtssatz: Handelt es sich bei der Rechtsanwaltskanzlei nicht um die Kanzlei des Beschuldigten, welcher in Pension gegangen war und sich aus der Anwaltsliste hatte streichen lassen, sondern um die seines Sohnes, und hält sich der Beschuldigte lediglich zeitweise in der Kanzlei auf, erfolgt eine RSa-Zustellung an dieser Adresse durch Übernahme eines "Angestellten des berufsmäßigen Parteienvertreters" zu unrecht; dieser Mangel wird erst durch die tatsächliche Übernahme saniert. Schlagwo... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des KFZ mit dem Kennzeichen M-40 der H GesmbH, nach außen Berufener, unterlassen der Behörde auf schriftliches Verlangen vom 19.1.1993, zugestellt am 22.1.1993, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 6.4.1992 um 20.45 Uhr in M verwendet hat und habe dadurch gegen §103 Abs2 K... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist zulässig, den Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren auch nach Einleitung des Strafverfahrens wegen einer Übertretung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften als Zulassungsbesitzer gemäß §103 Abs2 KFG 1967 aufzufordern, den Lenker des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges zur entsprechenden Tatzeit am Tatort bekanntzugeben. Einer solchen Lenkeranfrage hat der Zulassungsbesitzer, will er sich nicht der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung wegen Übertretung des §102 ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschudigten zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher gemäß §9 VStG der Firma R-E-GesmbH, S**************, für den PKW N ***.**1, über schriftliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.11.1991 (RS-Zustellung: 19.11.1991, Aufgabe der daraufhin erteilten Lenkerauskunft: 22.11.1991) nicht innerhalb von zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 5.8.1991 um 9,05 Uhr, im Ortsgebiet von K************** auf der La... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist nicht Inhalt der Manuduktionspflicht, Erkundungserhebungen durchzuführen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen Parteieneingaben (hier: unvollständige Lenkerauskunft) mangelhaft sind, und inhaltliche Mängel von Parteienangaben aus der Welt zu schaffen. mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen W-55 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 4.8.1992, zugestellt am 17.8.1992, Auskunft zu erteilen, wer dieses Kfz in Wien 1, An der Hülben Ecke Jakobergasse ggü 3 abgestellt hat, sodaß es dort am 22.6.1992 um 11.33 Uhr gestanden ist und habe dadurch gegen §103 Abs2 KFG verstoßen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurd... mehr lesen...
Rechtssatz: Retourniert der Zulassungsbesitzer die an ihn ergangene Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers lediglich mit seiner Unterschrift, ist daraus keinesfalls zu entnehmen, daß er sich selbst als Lenker des Fahrzeuges bezeichnete, wird damit doch vollkommen offen gelassen, welche der Versionen gewählt bzw welche ausgeschlossen wurden. Das Nichtausfüllen des Formulares läßt die mögliche Variante offen, daß der Zulassungsbesitzer irrtümlich den tatsächlichen Lenker, der von s... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, vom 20.5.1992, GZ.: 15.1 H 4/91 - 1, ist der Berufungswerberin zur Last gelegt worden, als Zulassungsbesitzerin des PKW der Marke Audi Quattro mit dem Kennzeichen DL 5 AWB (Wechselkennzeichen), anläßlich des behördlichen telefonisch durchgeführten Auskunftsverlangens am 12.9.1991 um 12.38 Uhr nicht unverzüglich den Namen und die Anschrift jener Person bekanntgegeben zu haben, die das angeführte Fahrzeug am 15.8.1991 zwischen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Zweifel liegt keine Aufforderung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG vor, wenn nicht gewährleistet ist, daß durch störungsfreie Übermittlung mittels Autotelefon ein deutliches, verpflichtendes Auskunftsverlangen einer Behörde an den Empfänger weitergeleitet wurde. Schlagworte Lenkererhebung mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anfrage..." der hieamtigen Behörde schriftlich oder telegraphisch mitzuteilen, wem er die Verwendung dieses Fahrzeuges zum damaligen Zeitpunkt überlassen habe bzw ob er selbst der Lenker gewesen sei"... ist keine gesetzmäßige Anfrage an den Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 2 KFG, so daß eine Nichtbeantwortung einer nicht gesetzeskonformen Aufforderung nicht als Verletzung der gesetzlichen Auskunftspflicht anzusehen ist (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat aufgrund des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft xx, Zl 3- -92, sowie aufgrund der per Telefax fristgerecht eingebrachten Berufung der L G vom 9.3.1992 folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der vorliegenden Berufungsentscheidung zugrundegelegt: Die Berufungswerberin L G war seitens des Bezirkspolizeikommissariates yy mit Schreiben vom 20.11.1991 aufgefordert worden, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit de... mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält eine Lenkerauskunft zwar die Formulierung, es könne nicht mehr festgestellt werden, ob das KFZ zum angegebenen Zeitpunkt in Betrieb war, aber zusätzlich die Nennung einer Person (Name, Anschrift und Geburtsdatum) mit der Beifügung "als Lenker käme nur in Frage", dann liegt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Lenkerauskunft vor. mehr lesen...