RS UVS Kärnten 1993/08/25 KUVS-1408/1/93

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Veröffentlicht am 25.08.1993
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Rechtssatz

Die Auskunft des Beschuldigten an die Behörde, das Fahrzeug nicht selbst gelenkt, sondern das Lenken des Fahrzeuges eines ihm nicht persönlich bekannten Fahrzeuglenker überlassen zu haben, exkulpiert deshalb nicht, weil für den Fall, daß eine Lenkerauskunft nicht gegeben werden kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind, die eine entsprechende Lenkerauskunft ermöglichen. Dabei liegt dem Beschuldigten eine Vernachlässigung der gesetzlich auferlegten Sorgfaltspflicht, insbesondere dann zur Last, wenn bei Überlassung zum Lenken des Fahrzeuges der Beschuldigte sich nicht vergewissert, ob diese Person auch tatsächlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt ist. Beim Nachkommen dieser gesetzlichen Pflicht hätte der Beschuldigte jedenfalls Kenntnis vom Namen des Lenkers erhalten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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