Rechtssatz: Erbringt der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Beweis, daß sein Fahrzeug an der Geschwindigkeitsmeßstelle mit überhöhter Geschwindigkeit nicht gefahren sein kann - vorliegend war das Fahrzeuges in einem zirka 40 km entfernten Ort abgestellt - und hat er auch eine diesbezügliche Lenkerauskunft rechtzeitig erstattet, so ist der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 103 Abs 2 KFG exkulpiert (Einstellung... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte als "Verfügungsberechtigter des Kraftfahrzeuges" aufgefordert, eine Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG zu erteilen, so ist diese Aufforderung nicht gesetzeskonform, weil nach eindeutigem Gesetzeswortlaut des § 103 Abs 2 KFG eine andere Person als der Zulassungsbesitzer bzw im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten als der Besitzer der Bewilligung nur dann zur Erteilung einer Lenkerauskunft verpflichtet, wenn sie entweder vom Zulassungsbesitzer oder v... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten im wesentlichen wie in gegenständlichem Bescheid umschrieben zur Last gelegt und wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 1.500,--, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von S 150,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Innerhalb offener Frist erhob die Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis eine Berufung, in welcher sie ausführte, die Anschrift sei richtig ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird bei der Beantwortung einer Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG die Stadt, nicht aber der Staat, in dem der ausländische Lenker wohnhaft sei, angegeben und wurde eine derartige Konkretisierung auch nicht durch Anführung einer Postleitzahl durchgeführt, so erweist sich die erteilte Auskunft als unvollständig. mehr lesen...
Rechtssatz: Gegenstand des Auskunftsverlangens war hier eine Zeitangabe, zu welcher das Fahrzeug nicht gelenkt worden sein konnte. Auch der in der Folge mit der Strafverfügung erhobene und weiter auch im Straferkenntnis aufrechterhaltene Tatvorwurf stellte auf den Zeitpunkt der Wahrnehmung des Fahrzeuges im ruhenden Verkehr dergestalt ab, "wem das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt zum Lenken überlassen gewesen wäre". Sowohl das Auskunftsverlangen als auch der zur Last gelegte Tatvorwurf steht h... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Lenkerauskunft des Inhaltes "A, B, zirka 40 bis 50 Jahre, verzogen nach Dubrovnik" ist eine unzureichende Lenkerauskunft. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.06.1995, Zl 3-***-94 wurde der Berufungswerber wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG gemäß §134 Abs1 KFG mit einer Geldstrafe von S 4.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer des Motorrades mit dem behördlichen Kennzeichen ** *** D es unterlassen habe, der Bundespolizeidirektion W***, Strafamt, auf schriftliche Aufforderung binnen 2 Wochen bekannt z... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer ist seiner Auskunftspflicht in formeller Hinsicht nachgekommen, wenn er angegeben hat, das in der Anfrage genannte Fahrzeug sei auf einem näher bezeichneten Firmenparkplatz abgestellt gewesen. Stellt sich die Richtigkeit der Angabe heraus, dann liegt keine Verletzung der Auskunftspflicht vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Erteilt der Beschuldigte als Vertreter der Zulassungsbesitzerin - einer offenen Handelsgesellschaft - eine Lenkerauskunft mit Vor- und Zuname und voller Adresse im Ausland - vorliegend Kroatien - und ist die Aufforderung zur Stellungnahme an den Lenker im Ausland durch die belangte Behörde nicht zustellbar gewesen, so ist der Beschuldigte entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den Entlastungsbeweis in anderer Weise, etwa in der Form, daß er selbst eine sc... mehr lesen...
Rechtssatz: Unbestritten liegt zwar eine um einen Tag verspätete Erteilung der Lenkerauskunft vor. Diese objektive Rechtswidrigkeit hatte jedoch keine nachteiligen Folgen, weil die Erstbehörde hierdurch nicht an der Durchsetzung des Strafanspruches hinsichtlich des Grunddeliktes gehindert wurde. Auch das Verschulden kann unter Würdigung der Verantwortung der Berufungswerberin in diesem Punkt als geringfügig erachtet werden, sodaß hier der Anwendung des § 21 VStG nichts entgegenstand. Objek... mehr lesen...
Rechtssatz: Weist die Beschuldigte zur Tatzeit bereits 16 einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen auf, so ist die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe von drei Tagen aus Gründen der Spezialprävention berechtigt. mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt der Beschuldigte - er ist deutscher Staatsangehöriger - im Berufungsverfahren, er sei nicht der Lenker des tatgegenständlichen PKW`s zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit gewesen; da er jedoch wisse, daß es sich bei dem Lenker um einen nahen Angehörigen handle berufe er sich auf das Recht, die Aussage zu verweigern, so ist nicht von vornherein davon auszugehen, daß der Beschuldigte der Täter ist, vielmehr ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen, daß der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Erstattet der Beschuldigte fristgerecht eine Lenkerauskunft, so ist eine Fristversäumnis überhaupt nicht eingetreten. Der Umstand, daß das Formular für die Erteilung der Lenkerauskunft von der Berufungswerberin insoferne widersprüchlich ausgefüllt wurde, als sie zwei mögliche Fahrzeuglenker namhaft machte, stellt jedoch keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 103 Abs.2 des KFG 1967 kann die Behörde von einem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Sinn und Zweck des § 103 Abs.2 KFG ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 14.5.1980, 3339/79 = ZfVB 1981/2/510). Auch die unvollständige B... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle einer GesmbH & Co KG ist der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft und als solcher gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich. Nach § 103 Abs 2 KFG kommt der Zulassungsbesitzer seiner Auskunftspflicht dann nicht nach, wenn der Vor- und Zuname des verantwortlichen Lenkers der erteilten Lenkerauskunft nicht zu entnehmen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten in einer Vernehmung im Zuge welcher er eine Lenkerauskunft als Zulassungsbesitzer erteilen sollte: "Er habe bereits einmal eine Frau und seine Lebensgefährtin bekanntgegeben und diese Frauen hätten die Vernehmung als äußerst unangenehm empfunden, zumal sie sehr streng verlaufen wäre" exkulpiert nicht, da gegenüber der Befugnis der Behörde Auskunft vom Zulassungsbesitzer darüber zu verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeiche... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten - eines selbständigen Rechtsanwaltes - daß er davon ausgegangen ist, daß es bei Radarphotos fallweise zu Verfälschungen der Nummerntafel gekommen sei, vermag ihn nicht zu exkulpieren, wenn im Aufforderungsschreiben gemäß § 103 Abs 2 KFG das Kennzeichen des Beschuldigten ordnungsgemäß angeführt war und unabhängig vom zugrundeliegenden Delikt der Beschuldigte verpflichtet ist, eine entsprechende Auskunft zu erteilen, da die Kenntnis einer zur Last ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das Aufforderungsschreiben zur Erteilung der Lenkerauskunft gemäß den Bestimmungen des § 103 Abs 2 KFG abgefaßt und macht der Beschuldigte in seiner Stellungnahme keinerlei Angaben bezüglich des angefragten Fahrzeuglenkers, so hat er dadurch den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht. Dabei bedeutet der Umstand, daß die Behörde erster Instanz in Entsprechung des Antrages des Beschuldigten diesem Akteneinsicht gewährte, keine Verlängerung der Frist zur Erteilung der Le... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt eine Briefsendung, ausschließlich in slowenischer Sprache verfaßt, durch Hinterlegung - die Hinterlegungsanzeige war in deutscher Amtssprache abgefaßt - dem Beschuldigten - ein selbständiger inländischer Rechtsanwalt - tatsächlich zu, so liegt eine Nichtigkeit des Zustellvorganges nicht vor und ist überdies davon auszugehen, daß eine Heilung eines allfälligen Zustellmangels eingetreten ist. Aber auch der Umstand, daß die Hinterlegungsanzeige nur in deutscher Sprache abgef... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit seinem Vorbringen bestreitet der Berufungswerber, Lenker gewesen zu sein und den objektiven Tatbestand dieser als Ungehorsamsdelikt zu qualifizierenden Verwaltungsübertretung gesetzt zu haben. Beweise hiefür legte er nicht vor. Er benannte nicht einmal jene Person, die das Fahrzeug seiner Behauptung nach gelenkt haben könnte. Es ist unter dem Blickwinkel des § 5 VStG zu prüfen, ob den Beschuldigten im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Verpflichtung trifft, sich freizubeweis... mehr lesen...
Rechtssatz: Da aber die Bezirkshauptmannschaft D den Beschuldigten danach gefragt hat, wer das Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt habe, ist der Vorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses nicht richtig, der Beschuldigte habe nicht mitgeteilt, von wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort verwendet worden sei. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß der §3 Abs2 des Parkabgabegesetzes gegenüber der Regelung des §103 Abs2 KFG die speziellere
Norm: darstellt. Daher haben behördliche Anfragen, die der Überprüfung der Erfüllung der Parkabgabepflicht dienen, nach §3 Abs2 des Parkabgabegesetzes zu erfolgen. Daß es nicht im Belieben der Behörde sein kann, eine solche Anfrage entweder auf den §103 Abs2 KFG oder den §3 Abs2 des Parkabgabegesetzes zu stützen, ergibt sich u... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 52 a Z 10 a StVO zur Last gelegt. Gemäß § 99 Abs 3 a StVO wurde ein Betrag von S 1.000,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG ein Betrag von S 100,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber lediglich vor, die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen zu haben und verstoße im übrigen das Straferkenntnis geg... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine Person (hier aus Deutschland) vom Zulassungsbesitzer als Auskunftspflichtiger im Sinne des § 103 Abs 2 KFG namhaft gemacht, ist sie verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und solcher Art zumindest konkrete, den Vorfall betreffende Angaben zu machen. Die Behörde konnte daher aufgrund des Untätigbleibens des Berufungswerbers im Hinblick auf den Vorhalt eines bestimmten strafbaren Verhaltens (hier einer Übertretung nach § 52 a Z 10 a StVO) den Schluß a... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 12.9.1994 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kfz W 17, der E-GesmbH, nach außen Berufener unterlassen, der Behörde für ihr schriftliches Verlangen vom 11.3.1994, zugestellt am 17.3.1994, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber führt zutreffend aus, daß die Lenkeranfrage vom 11.3.1994 an die E-GesmbH ohne Verwendung des Firmazusatzes "in Liquidation" als Empfänger zugestellt wurde. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers ist damit die Zustellung der Lenkeranfrage an die Zulassungsbesitzerin rechtswirksam erfolgt. Die E-GesmbH hat durch die Auflösung nicht aufgehört, als Rechtssubjekt zu bestehen. Der Firmazusatz "in Liquidation" ist lediglich ein Zusatz zur Firma, der auf d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GesmbH, die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen ist, der Bundespolizeidirektion Wien auf ihr Verlangen vom 12 01 1995 nicht binnen zwei Wochen nach der am 16 01 1995 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung in , Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftf... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 besteht nur einmal. Werden daher zwei Lenkeranfragen in derselben Angelegenheit gestellt und beide nicht oder nicht ausreichend beantwortet, darf eine Bestrafung nur wegen Nichtbeantwortung der ersten Lenkeranfrage erfolgen. Schlagworte Auskunftspflicht, besteht nur einmal; mehrere Anfragen, Bestrafung nur wegen Mißachtung der ersten Lenkeranfrage zulässig mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verletzung der Auskunftspflicht liegt auch dann vor, wenn die geforderte Auskunft nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erteilt wird. Das durch § 103 Abs 2 geschützte Interesse ist das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötigen Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Gemäß § 18 Abs.4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen ... mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit de... mehr lesen...