Entscheidungen zu § 103 Abs. 2 KFG 1967

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 421-450 von 708

RS UVS Steiermark 1997/04/04 30.5-35/97

Rechtssatz: Die Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG, die an den vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen zur Lenkerbekanntgabe gerichtet ist, erfordert zur Konkretisierung nicht, zusätzlich den Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges anzuführen. Dem Vorbringen, daß der Auskunftspflichtige ohne zusätzliche Information über den Zulassungsbesitzer nicht in der Lage gewesen sei, die gewünschte Auskunft zu geben, ist entgegenzuhalten, daß ein Auskunftsp... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 04.04.1997

RS UVS Kärnten 1997/04/01 KUVS-345/1/97

Rechtssatz: Erteilt die Beschuldigte (eine deutsche Zulassungsbesitzerin) die Auskunft, sie könne nicht mehr angeben, wer den PKW zur Tatzeit gelenkt hat, weil zumindestens drei Personen in Frage kämen, so gibt diese Auskunft zu erkennen, daß die Beschuldigte mangels Aufzeichnungen keine Auskunft darüber erteilen kann, wem sie das mehreren Personen zur Benützung stehende Fahrzeug konkret zu der in der Anfrage angegebenen Zeit zum Lenken überlassen hat. Damit erfüllt die Beschuldigte die im... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 01.04.1997

TE UVS Steiermark 1997/03/26 30.17-53/97

Für die gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde ergibt sich auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz folgender Sachverhalt: Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 15.2.1995 wurde Herr Josef J als Vertreter der J Nutzfahrzeuge GmbH aufgefordert, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen VL 43 HP, der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, wer das ge... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 26.03.1997

RS UVS Steiermark 1997/03/26 30.17-53/97

Rechtssatz: Nach dem Wortlaut des § 103 Abs 2 KFG darf nur der Zulassungsbesitzer eine andere Person als Auskunftspflichtigen namhaft machen, nicht aber (auch) der von ihm namhaft gemachte Auskunftspflichtige. Füllt daher der vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftspflichtige das der Lenkeranfrage angeschlossene (unrichtige) Formblatt dahingehend aus, daß er die Auskunft nicht erteilen könne und eine dritte Person die Auskunftspflicht treffe, ist diese dritte Person zur Beantwortung einer... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 26.03.1997

TE UVS Wien 1997/03/24 03/P/14/1111/97

Begründung: Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 27.12.1996 schuldig, er habe es als Zulassungsbesitzer des KFZ W-97 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 08.03.1996, zugestellt am 25.03.1996, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses KFZ (diesen Anhänger) in Wien, L-straße abgestellt habe, sodaß es dort am 24.11.1995 um 12.06 Uhr gestanden sei. W... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 24.03.1997

RS UVS Kärnten 1997/03/19 KUVS-337/1/97

Rechtssatz: Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung des im Ausland wohnhaften, ausländischen, beschuldigten Zulassungsbesitzers im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG ist der Sitz der anfragenden Behörde, somit die Gemeinde A, mit dem Ergebnis, daß bei Nichterteilung einer Lenkerauskunft vom Ausland durch einen Nichtösterreicher der Tatort der Sitz der anfragenden inländischen Behörde ist, die Tat daher als im Inland begangen anzusehen und somit strafb... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 19.03.1997

RS UVS Kärnten 1997/03/17 KUVS-1437/1/96

Rechtssatz: Teilt der Beschuldigte als verantwotlicher Zulassungsbesitzer mit, daß er ohne weitere entsprechende Hinweise und Unterlagen nicht ermitteln könne, wer den PKW zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, weil dieses Fahrzeug ein Firmenfahrzeug ist und von verschiedenen Personen gefahren wird und eine Umfrage im Betrieb nicht ergeben habe, wer zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug benutzt hat, so hat diese Erklärung auch den relevanten Inhalt, daß der Beschuldigte mangels Aufzeichnungen keine Ausk... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 17.03.1997

TE UVS Burgenland 1997/03/13 03/06/97027

Laut einer Anzeige des Gendarmeriepostens Podersdorf war ein dem Kennzeichen nach bestimmter PKW am 10 09 1995 um 02 10 Uhr in , vor einer Haus- bzw Grundstückseinfahrt abgestellt.   Der Berufungswerber wurde daraufhin am 22 09 1995 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug zu dieser Zeit an diesem Ort gelenkt/abgestellt habe.   Auf dem hiefür vorgesehenen Formular teilte der Berufungswerber mit, daß das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt nicht benützt w... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 13.03.1997

RS UVS Kärnten 1997/03/13 KUVS-201/3/97

Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß er sich nach drei Monaten nicht mehr erinnern könne, wer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit gelenkt habe, exkulpiert nicht, weil das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, vorsieht (VwGH vom 3.12.1980, 3306/80 u.v.a). Besonders dann, wenn das Fahrzeug von mehreren Personen gelenkt wurde, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 13.03.1997

RS UVS Burgenland 1997/03/13 03/06/97027

Rechtssatz: Der Gegenstand des Auskunftsverlangens ist - bezogen auf den konkreten Einzelfall - insofern zu konkretisieren, als danach zu fragen ist - wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat oder - wer einen bestimmten Anhänger zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet hat oder - wer ein Kraftfahrzeug bzw einen Anhänger zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.   Eine Anfrage, die mehrere oder alle dieser Varianten offen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 13.03.1997

TE UVS Burgenland 1997/03/12 03/01/97015

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen polizeilichen Kennzeichen           der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf auf Ihr schriftliches Verlangen vom 04 07 1996 nicht binnen zwei Wochen nach der am 12 07 1996 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung in D-          , Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 23 05 1996 um 13 51 Uhr in            auf der ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 12.03.1997

RS UVS Burgenland 1997/03/12 03/01/97015

Rechtssatz: Der Berufungswerber bringt vor, § 103 Abs 2 KFG 1967 widerspreche der EMRK deshalb, weil er einen Zwang zur Selbstbeschuldigung oder zur Beschuldigung naher Familienangehöriger enthalte und der Unschuldsvermutung widerspreche.   Mit Rücksicht auf die Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 11 10 1989, Zahl 15226/89, (ZVR 1991/23), die sich mit der dem § 103 Abs 2 KFG 1967 vergleichbaren Auskunftspflicht gemäß § 1a des Wiener Parkometergesetzes befaßt hat... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 12.03.1997

RS UVS Burgenland 1997/03/12 03/01/97015

Rechtssatz: Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Tatort einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 der Sitz der anfragenden Behörde anzusehen ist, kann das Delikt auch von einem deutschen Zulassungsbesitzer, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, begangen werden. Es kommt dabei nicht darauf an, daß er das Fahrzeug in Österreich gelenkt hat. Schlagworte Tatort, Wohnsitz des Zulassungsbesitzers im Ausland mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 12.03.1997

RS UVS Oberösterreich 1997/03/04 VwSen-104379/2/Ki/Shn

Rechtssatz: Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 A... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 04.03.1997

RS UVS Oberösterreich 1997/02/28 VwSen-104401/2/Gu/Mm

Rechtssatz: Die Bundespolizeidirektion L. hat die Rechtsmittelwerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung, zugestellt am 23.10.1996, bis zum 6.11.1996 darüber Auskunft erteilt zu haben, wer dieses Kraftfahrzeug am 29.7.1996 um 11.18 Uhr gelenkt habe. Wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG wurde ihr deswegen i... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 28.02.1997

RS UVS Kärnten 1997/02/27 KUVS-248/1/97

Rechtssatz: In seinem Erkenntnis vom 31.01.1996, Zahl. 93/03/0156 vertrat der Verwaltungsgerichtshof (verstärkter Senat) die Auffassung, daß - wie schon im Erkenntnis vom 15.09.1995, Zahl: 95/17/211, ergangen zur vergleichbaren Bestimmung des § 1 a des Wiener Parkometergesetzes 1974 in der Fassung LGBl. 24/1987 zum Ausdruck gebracht wurde - § 103 Abs 2 KFG 1967 keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorsieht. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsal... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.02.1997

RS UVS Kärnten 1997/02/26 KUVS-1310/1/96

Rechtssatz: Der Einwand der Beschuldigten, daß sie sich darauf verlassen habe, daß ihr Ehegatte ihr den richtigen Fahrzeuglenker genannte habe, ist nicht geeignet, die Beschuldigte zu exkulpieren, da die Verpflichtung zur Erteilung einer richtigen und vollständigen Lenkerauskunft nicht auf eine andere Person schuldbefreiend übertragen werden kann. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 26.02.1997

RS UVS Kärnten 1997/02/18 KUVS-176-178/1/97

Rechtssatz: Wird das Fahrzeug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch von einer anderen Person gelenkt, so hat der beschuldigte Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fahrzeug jeweils gelenkt hat (so auch VwGH vom 2.7.1980, 2615/79). Der Hinweis des Beschuldigten, daß er sein Fahrzeug an eine Urlaubsbe... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 18.02.1997

TE UVS Tirol 1997/02/04 1997/20/20-1

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe es als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Schwaz auf ihr schriftliches Verlangen vom 02.07.1996, zugestellt am 08.07.1996 binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer am 06.04.1996 um 08.31 Uhr dieses Kraftfahrzeug in Ramsau, Zillertal Straße B-169 bei Straßenkilometer 24,40 gelenkt/verwendet bzw. vor diesem Zeitpunkt dort abgestell... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 04.02.1997

RS UVS Tirol 1997/02/04 1997/20/20-1

Rechtssatz: Beinhaltet eine an die Zulassungsbesitzerin gerichtete Lenkeranfrage gemäß §103 Abs2 KFG lediglich die Frage, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt einen (näher bezeichneten) PKW gelenkt hat, nicht jedoch den Hinweis, daß - falls sie selbst die gewünschte Auskunft nicht erteilen kann - die Person zu benennen ist, die die Auskunft erteilen kann, und bringt die Zulassungsbesitzerin in der Folge zum Ausdruck, sie habe das KFZ ihrem Sohn überlassen und dieser könne die Auskunft erteile... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 04.02.1997

TE UVS Tirol 1997/01/31 15/248-2/1996

Gemäß §52a Abs1 VStG kann von Amts wegen ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde abgeändert werden. Das gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Anspruch.   Im Gegenstandsfalle wurde durch di... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 31.01.1997

RS UVS Tirol 1997/01/31 15/248-2/1996

Rechtssatz: Wurde durch die Bezirkshauptmannschaft K der Antrag auf Wiedereinsetzung des Herrn Mag. WW gemäß §71 Abs1 VStG wegen Versäumung der Auskunftspflicht nach §103 Abs2 KFG als unbegründet abgewiesen und dagegen die Berufung eingebracht, so ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung nicht der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, da es sich bei Erteilung der Lenkerauskunft nach §103 Abs2 KFG nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Verfahren nach dem AVG handelt. ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 31.01.1997

RS UVS Oberösterreich 1997/01/28 VwSen-104215/2/Ki/Shn

Rechtssatz: Der Bw ist unbestritten Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Fahrzeuges und er hat auch unbestritten die von der BH R verlangte Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht erteilt. Der Bw rechtfertigt sich damit, daß er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen wäre, zumal die Aufforderung nicht ihm sondern seinem Rechtsvertreter zugestellt worden wäre. Diesbezüglich habe jedoch ein Vertretungsverhältnis nicht bestanden, die Vertretung habe sich ausschließlich auf d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 28.01.1997

RS UVS Kärnten 1997/01/22 KUVS-3/1/97

Rechtssatz: Erklärt der ausländische (deutsche) Beschuldigte als Zulassungsbesitzer, daß zum Tatzeitpunkt nicht er, sondern ein naher Angehöriger das Fahrzeug gefahren habe und er aus diesem Grund von seinem Zeugenverweigerungsrecht Gebrauch macht, so verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG, da mit Erkenntnis vom 31.1.1996, Zahl: 93/03/0156 der Verwaltungsgerichtshof durch einen verstärkten Senat ausgesprochen hat, daß Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpfl... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 22.01.1997

RS UVS Kärnten 1997/01/08 KUVS-1422/4/96

Rechtssatz: Mit Erkenntnis vom 31.01.1996, Zahl: 93/03/0156 hat der Verwaltungsgerichtshof durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, daß Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 der Sitz der anfragenden Behörde ist. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Aufgrund dieses Erkenntnisses ist daher bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland der Tatort imme... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 08.01.1997

TE UVS Burgenland 1996/12/16 03/05/96073

Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist im Falle einer schriftlichen... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 16.12.1996

TE UVS Burgenland 1996/12/11 03/06/96072

Aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens         vom 23 05 1995 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erging an den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW's ein Ersuchen um Lenkerauskunft. Dieser teilte mit (Schreiben vom 21 06 1995), daß Herr                aus                              , das Fahrzeug zur angegebenen Zeit am Tatort gelenkt habe.   Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See erließ daraufhin am 27 06 1995 eine Strafverfügung wegen der fes... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 11.12.1996

TE UVS Steiermark 1996/12/11 30.10-121/96

Mit Strafverfügung vom 02.04.1996, GZ: 15.1 1996/1456 der Bezirkshauptmannschaft Feldbach wurde dem Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Fa. GI R. GesmbH., Italiana G. W., K., dieser ist Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen K-9754B, vorgeworfen, er habe der Behörde nicht innerhalb von 14 Tagen bekanntgegeben, wer das angeführte Fahrzeug am 01.02.1996 um 10.30 Uhr in Feldbach, Hauptplatz, Höhe Haus Nr. 26 gelenkt hat. Er habe die Auskunft nicht richtig... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 11.12.1996

RS UVS Steiermark 1996/12/11 30.10-121/96

Rechtssatz: Kein ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichteter Einspruch eines handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GesmbH (Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG) liegt vor bei folgendem Wortlaut: "Wir berufen gegen die Angemessenheit der Strafe für eine durch ein Versehen nicht vollständig ausgefüllte Lenkerauskunft. Wir überreichten unserem Handelsvertreter (L) die Lenkerauskunft zur Eintragung seiner persönlichen Daten. Durch ein Versehen ist es ihm entgangen, seinen Namen einzutrage... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 11.12.1996

RS UVS Kärnten 1996/12/09 KUVS-1325/1/96

Rechtssatz: Mit Erkenntnis vom 31.01.1996, Zahl: 93/03/0156 hat der Verwaltungsgerichtshof durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, daß Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 der Sitz der anfragenden Behörde ist. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Aufgrund dieses Erkenntnisses ist daher bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland der Tatort imme... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 09.12.1996

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