RS UVS Oberösterreich 1997/01/28 VwSen-104215/2/Ki/Shn

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Rechtssatz

Der Bw ist unbestritten Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Fahrzeuges und er hat auch unbestritten die von der BH R verlangte Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht erteilt.

Der Bw rechtfertigt sich damit, daß er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen wäre, zumal die Aufforderung nicht ihm sondern seinem Rechtsvertreter zugestellt worden wäre. Diesbezüglich habe jedoch ein Vertretungsverhältnis nicht bestanden, die Vertretung habe sich ausschließlich auf den Verdacht einer am 21.11.1995 begangenen Verwaltungsübertretung bezogen.

Unter Berufung der Judikatur des VwGH wird dieser Auffassung nicht gefolgt. Die mit Schriftsatz vom 29.11.1995 erfolgte Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnisses bezog sich ausdrücklich auf den Vorfall vom 21.11.1995 zwecks Vorlage an die BH R wegen Verdachtes einer am 21.11.1995 begangenen Verwaltungsübertretung. Es schadet nicht, daß dieser Schriftsatz an das LGK für OÖ gerichtet wurde, wurde dieser Schriftsatz letztlich - offensichtlich wegen der im Betreff angeführten Behörde - an die BH Ried/Innkreis weitergeleitet. Bevollmächtigt ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung, so unterläuft keine Rechtswidrigkeit, wenn die Behörde die Bevollmächtigung auch für das die notwendige Konsequenz der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten darstellende Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs.2 KFG als gegeben erachtet (VwGH vom 24.1.1990, 89/02/0207). Weiters hat der VwGH festgestellt, daß es auch zulässig ist, das Auskunftsverlangen an den Bw zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters in jenem Strafverfahren zu richten, welches Anlaß zu diesem Verlangen gegeben hat (VwGH vom 18.9.1991, 91/03/0138). Durch den Schriftsatz vom 29.11.1995 hat der Bw ausdrücklich und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er wegen des gegenständlichen Vorfalles vom Rechtsanwalt Dr. K vertreten wird und es wurde dieses Vollmachtsverhältnis in keiner Phase des Verfahrens widerrufen, im Gegenteil, es wurde auch der Antrag um Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Rechtsvertreter gestellt.

Es schadet auch nicht, daß zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnisses das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren noch nicht formell eingeleitet war, war dem Bw doch von vorneherein klar, daß durch die BH R vermutlich ein Strafverfahren eingeleitet werde und es wurde der Schriftsatz bezüglich Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnisses auch zwecks Vorlage an die BH R eingebracht.

Im Vorgehen der BH R bezüglich Aufforderung zur Bekanntgabe gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ist daher keine Rechtswidrigkeit zu erblicken und es wäre der Bw als Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Fahrzeuges verpflichtet gewesen, die entsprechende Auskunft zu erteilen. Da er diese Auskunft nicht erteilt hat, ist der ihn treffende Vorwurf objektiv als erwiesen anzusehen und es sind auch keine Aspekte hervorgekommen, wonach der Bw in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) nicht in der Lage gewesen wäre, der Verpflichtung nachzukommen. Er hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Was die Argumentation anbelangt, das Verwaltungsstrafverfahren sei bereits rechtskräftig beendet gewesen und es liege somit eine entschiedene Rechtssache vor, so ist ebenfalls nichts zu gewinnen. Mit dem rechtskräftigen Aufhebungsbescheid wurde das Straferkenntnis der BPD W aus dem Rechtsbestand entfernt und es kommen daher diesem Straferkenntnis keinerlei Rechtswirkungen mehr zu. Daraus resultiert, daß das ursprünglich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nicht abgeschlossen war und die nunmehr zuständige BH R zu Recht dieses Strafverfahren fortgeführt hat. Es trifft zu, daß, wie der Bw argumentiert, weder eine andere Rechtslage noch ein anderer Sachverhalt vorliegt, genau dieser inkriminierende Sachverhalt bildet jedoch nach der zu beurteilenden Rechtslage den Gegenstand des gegen den Bw geführten Verwaltungsstrafverfahrens.

Genauso wenig wie eine wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde ausgesprochene ersatzlose Aufhebung eines Straferkenntnisses die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens hat (VwGH vom 8.10.1992, 92/18/0391, 0392), hat auch die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses gemäß § 52a Abs.1 VStG nicht zur Folge, daß das Strafverfahren eingestellt worden wäre.

Der Umstand, daß letztlich die BPD W im Hinblick auf die gegenständliche Bestrafung des Bw örtlich unzuständig war, besagt jedoch nicht, daß die durch diese Behörde vorgenommenen Verfolgungshandlungen unerheblich wären. Durch § 32 Abs.2 VStG ist ausdrücklich festgelegt, daß eine Verfolgungshandlung auch dann gegeben ist, wenn die Behörde zur Vornahme der als Verfolgungshandlung geltenden Amtshandlung nicht zuständig war. In diesem Sinne ist bereits der durch die BPD W in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache ergangene Ladungsbescheid an den Bw vom 8.2.1996 eine die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechende Verfolgungshandlung.

Was die im Berufungsschriftsatz angesprochene Vollstreckungsverjährung anbelangt, so ist das bisherige Verfahren insoferne nicht beachtlich, als die Vollstreckungsverjährungsfrist erst ab jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem die verhängte Strafe rechtskräftig wurde (§ 31 Abs.3 VStG).

Wie die Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt hat, dient die verletzte Verwaltungsvorschrift vor allem dazu, daß Übertretungen der Verkehrsvorschriften auch in den Fällen wirkungsvoll geahndet werden können, in denen das Fahrzeug nicht angehalten werden konnte.

Zu Recht hat die Erstbehörde auch gewertet, daß im vorliegenden Fall der Feststellung des wahren Lenkers deswegen besondere Bedeutung zugekommen wäre, weil gegen diesen ein Führerscheinentzugsverfahren durchzuführen gewesen wäre und sohin das Verhalten des Bw wegen des nicht durchgeführten Führerscheinentszugsverfahrens gegen den wahren Lenker tatsächlich negative Folgen für die Verkehrssicherheit nach sich gezogen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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