TE UVS Steiermark 1996/12/11 30.10-121/96

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn W. G., wh. in K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 31.07.1996, GZ.: 15.1 1996/1456, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Text

Mit Strafverfügung vom 02.04.1996, GZ: 15.1 1996/1456 der Bezirkshauptmannschaft Feldbach wurde dem Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Fa. GI R. GesmbH., Italiana G. W., K., dieser ist Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen K-9754B, vorgeworfen, er habe der Behörde nicht innerhalb von 14 Tagen bekanntgegeben, wer das angeführte Fahrzeug am 01.02.1996 um 10.30 Uhr in Feldbach, Hauptplatz, Höhe Haus Nr. 26 gelenkt hat. Er habe die Auskunft nicht richtig erteilt und wurde deshalb eine Geldstrafe von S 1.000,--(36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt. Der rechtzeitig gegen die Strafverfügung eingebrachte Einspruch hatte folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrte Damen und Herren !

Wir berufen gegen die Angemessenheit der Strafe für eine durch ein Versehen nicht vollständig ausgefüllte Lenkerauskunft.

Wir überreichten unserem Handelsvertreter Herrn A. L., die Lenkerauskunft zur Eintragung seiner persönlichen Daten. Durch ein Versehen ist es ihm entgangen seinen Namen einzutragen wogegen sämtliche

Führerscheindaten in der Auskunft aufscheinen.

Wir ersuchen Sie höflichst aufgrund dieser Umstände um

Aufhebung der Strafverfügung oder Strafminderung."

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Feldbach ein Straferkenntnis, spruchmäßig gleichlautend wie die Strafverfügung, in dessen Begründung ausgeführt wird, daß der Beschuldigte gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 02.04.1996 rechtzeitig Einspruch gegen die Strafhöhe erhoben hat. Es wurden auch nur mehr die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Verfahren erhoben und diesbezüglich die verhängte Strafe begründet. Die Behörde bezog sich hiebei auf die Rechtsgrundlagen des § 49 Abs 2 VStG.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß nicht nur gegen die Strafhöhe berufen worden sei, der Berufungswerber sei kein gelernter Jurist und sei es ihm daher nicht möglich gewesen, mit geschulter Perfektion die Berufung (gemeint wohl Einspruch) auszuführen. Es wird die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

Da bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung gemäß § 51 e Abs 1 VStG entfallen.

Aus dem Wortlaut des Einspruches gegen die Strafverfügung ist nicht zu entnehmen, daß der Berufungswerber damit ausdrücklich nur die Strafhöhe bzw. die Entscheidung über die Kosten bekämpfen wollte. Der Berufungswerber führte in seinem Einspruch aus, daß er einerseits um Aufhebung der Strafverfügung ersuche und andererseits begründet er auch sein mangelndes Verschulden damit, daß er seinem Handelsvertreter A. L. die Lenkerauskunft zur Eintragung seiner Daten überreicht habe. Der Berufungswerber bestritt daher im Einspruch sein persönliches Verschulden. Aus den Ausführungen kann jedenfalls nicht eindeutig und zweifelsfrei ein Einspruch nur gegen die Strafhöhe erkannt werden. Es war daher der Erstbehörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden. Tut sie dies trotzdem, wie im vorliegenden Fall, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer erhobenen Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (sinngemäß VwGH 21.9.1988, 88/03/0161); andernfalls belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Einspruch nur gegen das Strafausmaß richtet kommt es nicht allein darauf an, daß der Bestrafte seine Eingabe als Einspruch gegen die Strafhöhe bezeichnet, sondern insbesondere auf den Inhalt des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit und ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, daß der Bestrafte auch den Schuldausspruch bekämpfen will (VwGH 23.10.1986, 86/02/0063).

Mit dem Einspruch des Berufungswerbers hätte die Strafverfügung gemäß § 49 Abs 2 VStG ex lege außer Kraft zu treten gehabt und aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden müssen. Die Behörde erster Instanz hätte daher ein ordentliches Verfahren einleiten müssen.

Da die Behörde erster Instanz jedoch in ihrem Straferkenntnis vom 31.07.1996 lediglich über das Ausmaß der Strafe entschieden hat, war dieser Bescheid - ohne in die Sache selbst einzugehen - zu beheben, da durch eine inhaltliche Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zu Lasten des Berufungswerbers der Instanzenzug unzulässigerweise verkürzt worden wäre. Der Einleitung des ordentlichen Verfahrens steht die Strafbarkeitsverjährung nicht entgegen.

Schlagworte
Einspruch Strafhöhe Verschulden Lenkererhebung Straferkenntnis Sache Unzuständigkeit Aufhebung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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