RS UVS Wien 1991/06/12 03/20/90/91

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Veröffentlicht am 12.06.1991
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Rechtssatz

Erfolgt die Einzahlung einer Anonymverfügung nicht mittels bereitgestelltem Beleg, sondern durch Überweisung von Konto zu Konto, ist dieser Vorgang einer Nichteinzahlung des Strafbetrages gleichzuhalten.

Schlagworte
Auskunftspflicht, Anonymverfügung, Einzahlung von Konto zu Konto
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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