TE UVS Niederösterreich 1991/04/05 Senat-WN-91-002

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Veröffentlicht am 05.04.1991
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Weiterer Fall SB-91-002 Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben. Gem §45 Abs1 lita VStG, BGBl Nr 52/1991 wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Die Bundespolizeidirektion xx hat die xx GesmbH als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xx unter Hinweis auf die Bestimmungen des §103 Abs2 KFG schriftlich aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 1. August 1990 um 15.21 Uhr in xx auf der xx Straße Höhe km 1.450 stadteinwärts gelenkt hat.

Das Auskunftsverlangen wurde am 30. November 1990 durch Hinterlegung am Postamt xx zugestellt.

Offenbar weil nicht oder zumindest nicht fristgerecht Auskunft erteilt worden ist, hat die Bundespolizeidirektion xx am 28. Dezember 1990 "das Verwaltungsstrafverfahren gegen die xx GesmbH wegen Verdacht der Übertretung nach §52 Abs10a VStO gem  §34 VStG abgebrochen, weil der für die weitere Verfolgung erforderliche Aufwand im Mißverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der (den) Verwaltungsübertretung(en) liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht."

Am 31. Dezember 1990 hat die Bundespolizeidirektion xx die "Ausforschung des gem §9 VStG zur Vertretung nach außen befugten Organs der Fa xx GesmbH" im Wege der Kriminalpolizei angeordnet. Einem Erhebungsbericht vom 3. Jänner 1991 zufolge ist der Berufungswerber das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa xx GesmbH.

Er wurde wegen der Übertretung des §103 Abs2 KFG 1967 bestraft. Der Berufungswerber hat im Zuge des ordentlichen Verfahrens vorgebracht, falls ein solches Verlangen überhaupt eingelangt sei, jedenfalls schriftliche Auskunft erteilt zu haben, hat dafür sogar Zeugen angeboten.

Die Erstbehörde stützt ihre Bestrafung nach §103 Abs2 KFG im wesentlichen auf das Kanzleiprotokoll, demzufolge eine Auskunft nicht eingelangt ist.

Die Behörde I Instanz hat den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Damit überhaupt ein Auskunftsverlangen die im §103 Abs2 KFG normierte Verpflichtung nach sich ziehen kann, muß es den Formvorschriften des §18 Abs4 AVG entsprechen.

Die vorgelegte Kopie der "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" weist lediglich eine nicht leserliche Unterschrift auf.

Das Strafamt der Bundespolizeidirektion xx hat auf Anfrage mitgeteilt, daß hinsichtlich der Fertigung Original und Kopie der Aufforderung ident sind.

Die grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers, daß für die Parteien eines Verfahrens die Identität des Genehmigenden erkennbar sein muß, wurde durch die Novelle zum AVG 1950, BGBl Nr 199/1982 noch insofern verdeutlicht, als seither gefordert ist, daß sich aus jeder Ausfertigung immerhin in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben muß; sollte daher eine Unterschrift unleserlich sein, muß in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein. Diese Grundsätze müssen mangels Differenzierung auch für das Auskunftsverlangen nach §103 Abs2 KFG 1967 gelten. Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, ist das Auskunftsverlangen unverbindlich.

 

Ein weiteres Ermittlungsverfahren und eine mündliche Verhandlung war daher nicht erforderlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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