RS UVS Niederösterreich 1991/04/05 Senat-WN-91-002

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Veröffentlicht am 05.04.1991
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Weiterer Fall SB-91-002 Rechtssatz

Ein Auskunftsverlangen nach §103 Abs2 KFG ist unverbindlich, wenn sich aus der Ausfertigung der Name des Genehmigenden nicht in leserlicher Form ergibt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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