RS UVS Wien 1991/06/24 03/15/232/91

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Veröffentlicht am 24.06.1991
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Rechtssatz

Die in § 103 Abs 2 KFG 1967 normierte Auskunftspflicht trifft den Gemeinschuldner als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges selbst und nicht den Masseverwalter, da dieser nicht der gesetzliche Vertreter des Zulassungsbesitzers im Sinne des § 103 Abs 9 lit a KFG 1967 ist.

Schlagworte
Lenkerauskunft, Zulassungsbesitzer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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