RS UVS Kärnten 1992/11/26 KUVS-1244/1/92

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Rechtssatz

Eine Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG ist auch dann rechtmäßig, wenn seitens der Erstinstanz wider die Berufungswerberin zunächst eine Strafverfügung, betreffend die der Anfrage zugrunde liegenden Geschwindigkeitsübertretung wegen Verletzung des § 20 Abs 2 StVO erlassen wurde. Dies unter anderem auch deshalb, weil aus der erlassenen Strafverfügung nicht ausdrücklich die Lenkereigenschaft hervorgeht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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