Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurde M C unter Zugrundelegung nachstehend angeführten Sachverhalts eine Übertretung des § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden KFG) zur Last gelegt: Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen W der anfragenden Behörde aufgrund der schriftlichen Aufforderung vom 29.8.1997, GZ: 15.1-1997/3265, zugestellt durch Hinterlegung am 2.9.1997, binnen zwei Wochen nach Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer das Kr... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichtbeantwortung einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG wird durch die irrtümliche Annahme des Zulassungsbesitzers nicht entschuldigt, wonach der frühere Fahrzeugbesitzer, dem der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bereits vor dem Zeitpunkt der Lenkeranfrage und des angefragten Lenkens mit den Papieren und einer Vollmacht zum Abmelden zurückgegeben habe, diese Abmeldung bereits vorgenommen hätte. Es obliegt nämlich dem Zulassungsbesitzer, für eine Abmeldung des Fahrzeuges z... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G Münzhandlung Dieter G GmbH mit Sitz in D-M, und somit als gemäß § 9 (1) VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Zulassungsbesitzerin G Münzhandlung Dieter G GmbH des mehrspuriges Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen M-RS 5600 (D) zu verantworten, dass diese auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 29.9.1999, zugest... mehr lesen...
Rechtssatz: Der im Text der gegenständlichen Lenkeranfrage zusätzlich angeführte Ausdruck ä(Übertretung: Geschwindigkeitsübertretung)? ist bei objektiver Betrachtung nur als allgemeiner Hinweis auf den Grund der Lenkeranfrage - nämlich eine festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung - zu deuten, zumal der Ausdruck nicht durch eine anreihende Konjunktion mit der Frage nach dem Lenker verbunden, sondern in Klammer als erklärender Zusatz angeführt ist (siehe DUDEN, Die deutsche Rechtschreib... mehr lesen...
Rechtssatz: Der im Text der gegenständlichen Lenkeranfrage zusätzlich angeführte Ausdruck ?(Übertretung: Geschwindigkeitsübertretung)? ist bei objektiver Betrachtung nur als allgemeiner Hinweis auf den Grund der Lenkeranfrage - nämlich eine festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung - zu deuten, zumal der Ausdruck nicht durch eine anreihende Konjunktion mit der Frage nach dem Lenker verbunden, sondern in Klammer als erklärender Zusatz angeführt ist (siehe DUDEN, Die deutsche Rechtschreib... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen ZE-689AM auf schriftliches Verlangen der Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, mit dem Sitz in A 5700 Zell am See (Tatort), Stadtplatz 1, vom 21.11.2000, zugestellt am 23.11.2000 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 27.6.2000 ab 00:02 Uhr das Kraftfahrzeug in Maishofen, aus Richtung Kammererstraße kommend i... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Fall der Zulassungsbesitzergemeinschaft haben alle Zulassungsbesitzer die damit verbundenen Verpflichtungen wahrzunehmen (vgl VwGH 18.9.1981, VwSlg 10542/A) Interne Vereinbarungen der Fahrzeugbesitzer über die Nutzung des Fahrzeuges oder Angaben gegenüber den Finanzbehörden ändern an der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, die beide Zulassungsbesitzer ab der Zulassung treffen, nichts. Es trifft daher auch beide die Pflicht zur Lenkerauskunft. Schlagworte § 103 Abs 2 K... mehr lesen...
Rechtssatz: Scheint im Aufforderungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft A der Begriff "Zulassungsbesitzer" überhaupt nicht auf und enthält dieses Schreiben eine Reihe von missverständlichen Textpassagen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG stehen, entspricht ein solches Aufforderungsschreiben nicht den Erfordernissen des § 103 Abs. 2 KFG und vermochte dieses Schreiben daher keine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers auszulös... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, vom 20.4.2000 wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen WU-7 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 9.2.2000, zugestellt am 11.2.2000, Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 28.10.1999 um 12.56 Uhr in Wien, M-gürtel Richtung W-Gürtel gelenkt habe. Der Bw habe dadurch § 103 Abs ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es kommt für den Bereich der Lenkererhebung nach § 103 Abs 2 KFG dem polizeilichen Kennzeichen für die Beschreibung eines bestimmten Kfz die entscheidende Bedeutung zu. Durch das Kennzeichen wird - anders als etwa bloß durch Angabe der Marke - ein zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenktes Kfz so individualisiert, dass es keiner weiteren Angaben bedarf, um den Zulassungsbesitzer in die Lage zu versetzen, die Lenkererhebung beantworten zu können. mehr lesen...
Rechtssatz: Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens besteht auch eine Mitwirkungspflicht der Parteien. Besonders in Fällen, in denen eine Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, als Lenker bei der Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG genannt wird, verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren; bei erfolglosen Zustellversuchen an die genannte Person ist der Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Pe... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen F-AH 282 (D) der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg auf schriftliches Verlangen vom 30.4.1999, zugestellt am 16.6.1999, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nicht bekannt gegeben, wer dieses Fahrzeug am 2.3.1999 um 17.53 Uhr auf der Tauernautobahn A10, bei Strkm 103,5 in Fahrtrichtung Villach gelenkt hat bzw. keine Person... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der bloßen Behauptung, dass das Lenkerauskunftsschreiben von ihr zur Post gegeben worden und ohne ihr Verschulden auf dem Postweg verloren gegangen sei, kann sich die Beschuldigte nicht entschuldigen. Da die Beförderung der schriftlichen Lenkerauskunft durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt (VwGH 31.1.1996, 93/03/0156), ist im Hinblick auf die behauptete Postaufgabe eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Absenders abzuleiten. Dies bedeutet, dass er die rechtzeitige... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle der Benennung einer Person, die die Lenkerauskunft geben kann, sind jene Umstände zu prüfen, ob der Zulassungsbesitzer objektiv davon ausgehen konnte, dass die benannte Person hiezu in der Lage ist. Einstellung. mehr lesen...
Aufgrund einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos f d Bgld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung richtete die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See an die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges, das ist die ***Gesellschaft mbH, ein Ersuchen um Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG. Dieses Ersuchen wurde dahingehend beantwortet, dass Herr *** am 12 11 1997 um 12 26 Uhr das Fahrzeug am angefragten Ort gelenkt habe. Auch seine näheren Daten und seine Wohnadresse wurden ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn sich herausstellt, dass ein Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde, kann der Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe der Person des Mieters aufgefordert werden und wäre eine solche Verweigerung nach § 103a Abs 2 KFG strafbar. Zur Erteilung der Lenkerauskunft ist der Mieter aufzufordern und kann allenfalls er wegen einer diesbezüglich falsch erteilten Auskunft gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG bestraft werden. Der Zulassungsbesitzer ist in einem solchen Fall zur Bekann... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten (ohne dessen Nennung im
Spruch: ) zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K GmbH-BRD, die Zulassungsbesitzerin des Pkws mit dem Kennzeichen BGL-ZZ 50 (D) sei, auf schriftliches Ersuchen der Behörde vom 27.5.1999 innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 8.4.1999 um 15:35 Uhr das Fahrzeug in St.Johann im Pongau auf der B 311 Pinzgauer Bundesstraße in Fahrtri... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bezeichnung des Beschuldigten als "Halter" (und nicht als "Zulassungsbesitzer") in der Lenkeranfrage iS des § 103 Abs 2 KFG schadet der Rechtmäßigkeit dieser Anfrage nicht, vor allem dann, wenn es sich um ein in Deutschland zugelassenes Kraftfahrzeug handelt, da im dortigen Straßenverkehrsgesetz ohnehin nur der Begriff "Halter" verwendet wird. Bestätigung Schlagworte § 103 Abs 2 KFG; Bezeichnung des Zulassungsbesitzers als Halter mehr lesen...
Aufgrund einer Anzeige wegen des Verdachtes einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung richtete die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf eine Anfrage um Erteilung der Lenkerauskunft an die Zulassungsbesitzerin des dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges - d. i. die "*** GmbH". Die auch im Berufungsverfahren einschreitenden Rechtsanwälte teilten der Bezirkshauptmannschaft daraufhin mit, es könne nicht mehr festgestellt werden, wer das Fahrzeug damals gelenkt habe, der Geschäftsführer - H... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist Zulassungsbesitzerin eines Fahrzeuges eine Gesellschaft mbH, ist das Ersuchen der Behörde um Lenkerauskunft an diese zu richten. Wirkt die Zulassungsbesitzerin an der Feststellung des Lenkers nicht entsprechend mit, kann daraus NICHT der Schluss gezogen werden, dass deswegen der handelsrechtliche Geschäftsführer der Gesellschaft mbH der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Bei der Gesellschaft mbH und dem Geschäftsführer handelt es sich rechtlich gesehen um zwei verschiedene ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Auskunftspflichtiger, d.h. als die Person, die von der Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen SL-699BM benannt wurde, dass sie Auskunft geben kann, auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 10.9.1998, zugestellt am 10.9.1998 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug am 6.3.1998 um 13:00 Uhr in Salzburg auf d... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Auskunftsperson im Sinn des § 103 Abs 2 KFG kommt nicht schlichtweg jedermann in Frage, der tatsächlich in der Lage ist, den Lenker zu einem bestimmten Zeitpunkt zu eruieren (zB nicht etwaige Mitfahrer zum fraglichen Zeitpunkt, sonstige Büromitarbeiter, die schlichten Zugang zu Fahrtenbüchern haben), sondern nur eine Person, die zum angefragten Zeitpunkt die Verfügungsbefugnis über ein Fahrzeug hatte. Nur in diesem Fall ist eine Person auch verpflichtet, entsprechend Vorsor... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Behauptung, eine dritte Person habe ein Fahrzeug gelenkt, ohne deren Adresse oder einen sonstigen Hinweis oder Beleg für deren Existenz zu geben, erfüllt nicht die Mitwirkungspflicht und muss nicht geglaubt werden. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt. Schlagworte Beweiswürdigung mehr lesen...
Rechtssatz: Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte iS des §5 Abs1 VStG glaubhaft gemacht hat, es treffe ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden. Dabei ist von Bedeutung, dass er im konkreten Fall auf Grund der großen Entfernung des Hotels in Frankfurt zu Österreich sowie mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht mit einem Ausflug des Hotelgastes nach Österreich rechnen musste und es daher KFG vorgesehenen Aufzeichnungen zu f... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1.) am 14.6.1998, um 5.50 Uhr, auf der S 6 (Semmering-Schnellstraße), im Gemeindegebiet von 8643 Allerheiligen im Mürztal, auf Höhe Strkm. 52,880, in Fahrtrichtung Bruck an der Mur, als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen W die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 82 km/h überschritten. 2.) Er sei mit Schreiben vom 15.7.... mehr lesen...
Rechtssatz: Lenkeranfragen nach § 103 Abs 2 KFG können auch an einen Arbeitnehmer des Zulassungsbesitzers mittels RSb-Briefsendung zugestellt werden. In diesem Sinne reicht es bei der Nichtbekanntgabe des Lenkers für die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens nicht aus, nur zu behaupten, diese Aufforderung nie erhalten zu haben, und völlig undifferenziert zu bemerken, mehrere Dienstnehmer zu haben, die fluktuierten, sodass der tatsächliche Übernehmer der Briefsendung unmöglich festzustell... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass der Zulassungsbesitzer des KFZ VW Passat mit dem Kennzeichen G-13RMC, nämlich die Firma A KFZ GesmbH, etabliert in G, R-Straße, im Hinblick auf das schriftliche Lenkerauskunftsbegehren der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.8.1997, GZ.: 15.1 1997/4500 (97/3956), Sie als jene Person benannt hat, die darüber Auskunft erteilen kann, wer am 3.5.1997 zuletzt vor 09.45 Uhr das für die A KFZ GesmbH zum Verkehr ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG an die GmbH als Zulassungsbesitzer gerichtet, ist deren handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Gesellschaft für die Beantwortung dieser Anfrage verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (VwGH 14.12.1994, 94/03/0138). Hiebei kann sich der handelsrechtliche Geschäftsführer nicht selbst als weiteren Auskunftspflichtigen nennen (die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG für die ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als im Sinne des § 9 VStG verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P GesmbH, diese sei Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen BM-9FNE, unterlassen, der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 8.7.1998 binnen 14 Tagen der Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 19.4.1998 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Angabe einer unrichtigen Anschrift des Auskunftspflichtigen nach § 103 Abs 2 KFG erfolgt fahrlässig, wenn der handelsrechtliche Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers diesbezüglich nur eine seit 15 Jahren in der Firma gespeicherten Adresse heranzieht, obwohl die benannte Person (Lenkeranfrage vom 8.7.1998) bereits seit 1.5.1997 an einer neuen Adresse gemeldet ist. Ein Verschulden wäre nur dann nicht vorgelegen, wenn eine Adressenänderung so kurzfristig stattgefunden hätte,... mehr lesen...