RS UVS Oberösterreich 2000/02/03 VwSen-106753/7/Br/Bk

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Veröffentlicht am 03.02.2000
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Rechtssatz

Die bloße Behauptung, eine dritte Person habe ein Fahrzeug gelenkt, ohne deren Adresse oder einen sonstigen Hinweis oder Beleg für deren Existenz zu geben, erfüllt nicht die Mitwirkungspflicht und muss nicht geglaubt werden. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Schlagworte
Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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