RS UVS Burgenland 2000/02/14 002/06/00017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2000
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Rechtssatz

Ist Zulassungsbesitzerin eines Fahrzeuges eine Gesellschaft mbH, ist das Ersuchen der Behörde um Lenkerauskunft an diese zu richten.

Wirkt

die Zulassungsbesitzerin an der Feststellung des Lenkers nicht entsprechend mit, kann daraus NICHT der Schluss gezogen werden, dass deswegen der handelsrechtliche Geschäftsführer der Gesellschaft mbH der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Bei der Gesellschaft mbH und dem Geschäftsführer handelt es sich rechtlich gesehen um zwei verschiedene Personen.

Schlagworte
Lenkeranfrage, Lenkerauskunft, Mitwirkung, Zulassungsbesitzer, juristische Person, Lenkereigenschaft, Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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