TE UVS Salzburg 2000/02/04 7/10711/2-2000nu

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Veröffentlicht am 04.02.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Peter Nußbaumer über die Berufung von Herrn P in H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus P, Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 2.3.1999, Zahl 6/369- 11685/1-1998, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben; das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Auskunftspflichtiger, d.h. als die Person, die von der Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen SL-699BM benannt wurde, dass sie Auskunft geben kann, auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 10.9.1998, zugestellt am 10.9.1998 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug am 6.3.1998 um 13:00 Uhr in Salzburg auf der B 156 "Salzburger Straße" bei Strkm 0,4 in Fahrtrichtung stadtauswärts gelenkt hat.

Er habe dadurch § 103 Abs 2 2. Satz 2. Halbsatz des Kraftfahrgesetzes verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen, verhängt.

 

Der Beschuldigte hat hiergegen durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig schriftliche Berufung eingebracht. Der genannte Bescheid werde zur Gänze angefochten und werde seine Aufhebung bzw Abänderung dahingehend beantragt, dass das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht wird. Der Einschreiter habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Völlig unrichtig sei die Behauptung, dass die Lenkerauskunft nicht ordnungsgemäß erteilt worden wäre. Es sei bei Beachtung des Bescheides nicht einsichtig, welche Stellungnahme die Behörde damit meinen könnte, wenn sie darauf verweise, dass in einer solchen der Vermutung Ausdruck gegeben worden wäre, dass die im Einspruch vermutete Person der verantwortliche Lenker gewesen sei. Richtigerweise sie vielmehr davon auszugehen, dass zu der genannten Geschäftszahl eine Stellungnahme vom 3.11.1998 vorliege, mit welcher davon ausgegangen werde, dass Dkfm. Egon P das fragliche Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt

gelenkt habe. Warum dies nicht ausreichend sein sollte, sei nicht ersichtlich. Es sei insbesondere auch nicht ersichtlich, dass Dkfm. Egon P selbst jemals abgestritten haben könnte, der Lenker gewesen zu sein oder dass er diesbezüglich gefragt worden wäre.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte als Auskunftspflichtiger der Zulassungsbesitzerin belangt, da er nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung einer behördlichen Anfrage darüber Auskunft erteilt habe, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt habe.

Als Auskunftsperson im Sinn des § 103 Abs 2 KFG kommt aber nicht schlichtweg jedermann in Frage, der tatsächlich in der Lage ist, den Lenker zu einem bestimmten Zeitpunkt zu eruieren (zB nicht etwaige Mitfahrer zum fraglichen Zeitpunkt, sonstige Büromitarbeiter, die schlichten Zugang zu Fahrtenbüchern haben), sondern nur eine Person, die zum angefragten Zeitpunkt die Verfügungsbefugnis über ein Fahrzeug hatte. Nur in diesem Fall ist eine Person auch verpflichtet, entsprechend Vorsorge zu treffen, um eine Lenkeranfrage der Behörde beantworten zu können. Der Person muss daher entweder das Fahrzeug samt Schlüsseln und Zulassungspapieren überlassen worden sein oder muss diese für die Verwaltung eines Fuhrparkes mit entsprechender Anordnungsbefugnis verantwortlich sein.

 

Im vorliegenden Fall war es zwar so, dass der Beschuldigte Fuhrparkleiter war, der sämtliche LKW der Spedition Pl disponieren konnte und alle diesbezüglichen Lenker evident hielt, beim gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich aber um eines der Geschäftsleitung, das in der ausschließlichen dortigen Verfügungsbefugnis stand. Eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten kann daher in diesem Fall nicht angenommen werden (vergleiche VwGH 11.5.1990, 89/18/0178).

 

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Aus diesem Grund erübrigte es sich, auf die Rechtmäßigkeit der Anfrage einzugehen (Anfrage an eine anscheinend rechtlich nicht existente Pl Transporte KG, auf die aber die Zulassung lautete).

Schlagworte
Auskunftsperson; Fuhrparkleiter; Als Auskunftsperson im Sinn des § 103 Abs 2 KFG kommt nur eine Person in Betracht, die zum angefragten Zeitpunkt die Verfügungsbefugnis über ein Fahrzeug hatte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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