Rechtssatz: Das Unterlassen des Ankreuzens alternativer Punkte in einem auf Lenkerbekanntgabe gerichteten Begehren, stellt keine Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG dar, wenn ein Name angeführt wird, der im Kontext nur als jener des Lenkers gedeutet sein kann. Schlagworte Verschulden, Lenkerauskunft, unzweifelhaftes Auskunftsbegehren mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom ** ** ****, Zl. 3-*****-00, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den nunmehrigen Berufungswerber schuldig, als Fahrzeuglenker durch eine näher umschriebene Tat eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG begangen zu haben, und verhängte hiefür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von S 3.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 88 Stunden) unter gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs 2 VStG von S 360,--. Gegen dieses Straferkenntnis erhob d... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Auskunftspflichtigen steht es offen, sich bei der ihn treffenden Auskunftserteilungspflicht einer anderen Person zu bedienen; er trägt aber das Risiko für das rechtzeitige Tätigwerden des Beauftragten, dabei kommt es auf die Ursache für die Nichterteilung der Auskunft durch den Beauftragten nicht an. Der Auskunftspflichtige hat sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die Auskunftserteilung durch den Beauftragten vorgenommen wird und er handelt (zumindest) fahrlässig, w... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auffassung der Beschuldigten, dem Lenkerauskunftsauftrag nicht entsprechen zu müssen, weil sie hinsichtlich dem der Lenkerauskunft zugrunde liegenden Grunddelikt nach der Straßenverkehrsordnung bereits rechtskräftig bestraft wurde und damit eine Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot unzulässig sei, schlägt nicht durch, da eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG in keinem Zusammenhang damit steht, ob der Zulassungsbesitzer auch ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer als Beschuldigter ist auch dann lenkerauskunftspflichtig, wenn das Auto verkauft wurde und vorher auch von Mechanikern probegefahren wurde. Die Rechtsprechung fordert, dass wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich von einer einzigen Person benützt wird, der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw. wenn dies nicht möglich ist, führen zu lassen hat, aus denen unverzüglich entnomm... mehr lesen...
Auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens, gewonnen aus den Angaben des Zeugen A Z (Zustellorgan) in der mündlichen Verhandlung vom 3. Oktober 2001 sowie ergänzenden Erhebungen des Senates ist von nachstehender Sach- und Rechtslage auszugehen: Am 23.10.2000 brachte das Landesgendarmeriekommando für Steiermark, Verkehrsabteilung den Lenker des PKW, Marke Audi, wegen einer Übertretung der StVO zur Anzeige, die er am 23.10.2000, um 8.45 Uhr, auf der A 9, i... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Adressat eines behördlichen Schriftstückes, das nach § 16 Abs 1 ZustG gegen RSb an einen Ersatzempfänger zugestellt wurde, jedoch vom Ersatzempfänger nicht an ihn weitergegeben worden ist, trifft auch bei regelmäßiger Anwesenheit an der Abgabestelle keine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht gegenüber solchen Zustellvorgängen (es sei denn, er ist berufsmäßiger Parteienvertreter). Der Adressat muss vor allem nicht durch spezielle Anordnungen und Überwachungsmaßnahmen dafür sorgen,... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG offen ließ, ob das betreffende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt wurde oder abgestellt war, war sie zu ungenau und hat nicht dem Gesetz entsprochen. Ist aber die Auskunft nicht dem Gesetz entsprechend verlangt worden, so ist auch eine etwaige unterlassene oder unrichtige Auskunft nicht strafbar. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** **** wurde Herr W******* S******* für schuldig befunden, dass er vom ** ** **** bis ** ** **** als Masseverwalter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der sich im Konkurs befindlichen Firma F**** P******** mit Sitz in **** K********, L*********** **, zu verantworten hat, dass diese Firma als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft X über deren schriftliche Anfrage vom ** ** **** nicht innerhalb von zwei Wochen na... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** **** wurde Herr W******* S******* für schuldig befunden, dass er vom ** ** **** bis ** ** **** als Masseverwalter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der sich im Konkurs befindlichen Firma F**** P******** mit Sitz in **** K********, L*********** **, zu verantworten hat, dass diese Firma als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft X über deren schriftliche Anfrage vom ** ** **** nicht innerhalb von zwei Wochen na... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Masseverwalter ist hinsichtlich des für den Gemeinschuldner zugelassenen Fahrzeuges als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers, nämlich des Gemeinschuldners anzusehen. Den Masseverwalter treffen demnach im Sinne des § 9 Abs 1 VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, die zur Konkursmasse gehören, somit auch die Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 103 Abs 2 KFG 1967. Der Masseverwalter ist erst ab seiner Einführung für die Erteil... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Masseverwalter ist hinsichtlich des für den Gemeinschuldner zugelassenen Fahrzeuges als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers, nämlich des Gemeinschuldners anzusehen. Den Masseverwalter treffen demnach im Sinne des § 9 Abs 1 VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, die zur Konkursmasse gehören, somit auch die Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 103 Abs 2 KFG 1967. Der Masseverwalter ist erst ab seiner Einführung für die Erteil... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG ist dahin gerichtet, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. das Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine mündliche Anfrage zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Zulassungsbesitzer unmissverständlich davon Kenntnis hat, wer die Auskunft verlangt und worin diese bestehen soll. Stellt sich im Beweisverfahren h... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft XX hat gegen Frau L************ das Straferkenntnis vom 3.12.2001, Zl. 3-****-01, erlassen und dieser angelastet: ?Sie haben als die vom Zulassungsbesitzer Fa L**** H********* GmbH namhaft gemachte auskunftsfähige Person nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Lenkeranfrage am 16.7.2001 darüber Auskunft erteilt, wer was KFZ mit dem Kennzeichen **-*** ** am 26.4.2001 um 14,24 Uhr im Gemeindegebiet H***, Autobahn * nächst km ******* Richtung L*** gelenkt... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem
Spruch: des Straferkenntnisses muss zu entnehmen sein, welche Lenkeranfrage, bestimmt nach Datum und Aktenzahl, nicht beantwortet wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte telefonisch aufgefordert Lenkerauskunft zu erteilen - der Gendarmeriebeamte erklärte ausdrücklich auftrags der Behörde eine Lenkererhebung durchzuführen, eine weitere Rechtsbelehrung erteilte er nicht - und teilte der Beschuldigte - er ist Rechtsanwalt - mit, dass er zum behaupteten Tatzeitpunkt eine Verhandlung beim Landesgericht in A hatte und dass er daher sein Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht in B gelenkt haben kann, so ist dies keine entsprech... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verletzung der Auskunftspflicht ist u. a. dann gegeben, wenn die auskunftspflichtige Person eine unvollständige Auskunft erteilt. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn die Auskunft lautet: Herr Robert A, wohnhaft in B/C, und die Ermittlungen der Behörde zur Ausforschung der Person erfolglos blieben. Schlagworte Lenker, Lenkerauskunft, Auskunft, Auskunftspflicht, unvollständige Auskunft, Behördenermittlungen mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31.1.1996, Zahl: 93/03/0156, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs 2 KFG der Sitz der anfragenden Behörde ist. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Auf Grund dieses Erkenntnisses ist daher bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland der Tatort immer S... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz findet auch dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück in seiner Kanzlei zugestellt wird, weshalb es dort auch (selbst bei eigenhändigen Zustellungen) an seinen Angestellten zugestellt werden darf. Dies schließt aber nicht aus, dass auch die Wohnung des Rechtsanwaltes (ebenso wie seine Kanzlei) gemäß § 4 Zustellgesetz Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgese... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Einwand des Beschuldigten, im Zusammenhang mit der Lenkerauskunftspflicht, dass ihm nach deutschem Recht ein Aussageverweigerungsrecht zukomme, ist entgegenzuhalten, dass gemäß der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der Tatort der Verletzung der Lenkerauskunftspflicht in Österreich gelegen und somit auch österreichisches Recht anzuwenden ist. Auch der Einwand des Beschuldigten, dass er nicht verpflichtet sei, andere Personen zu belasten, hinsichtlich d... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch eine nach Ablauf der zweiwöchigen Frist erteilte richtige Lenkerauskunft durch den Zulassungsbesitzer ändert an der Tatbestandsverwirklichung nichts (so auch VwGH 28.2.1996, 96/03/0028). Dabei exkulpiert auch der Hinweis nicht, dass der Beschuldigte die Auskunft deshalb nicht rechtzeitig erteilen konnte, weil seine Computerdatei wegen eines indirekten Blitzschlages defekt gewesen sei, und er deshalb auf seine Computerdatei vorübergehend keinen Zugriff hatte. Beschluss des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt sich aus dem Gerichtsakt im bezirksgerichtlichen Parallelverfahren, dass der Beschuldigte entgegen dem erstinstanzlichen Vorwurf die richtige Lenkerauskunft erteilt hat und folgt auch die Berufungsbehörde seiner Verantwortung, ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Lenkerauskunft, Parallelverfahren, Gerichtsakt, Gerichtsverfahren, falsche Lenkerauskunft mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen und unvollständigen Lenkerauskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Wurde der Beschuldigte von der belangten Behörde in gesetzeskonformer Weise zur Lenkerauskunft aufgefordert und erteilte er im Hinblick auf den angefragten Zeitpunkt eine unrichtige Auskunft, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Lenkerauskunft, Auskunftspflicht, unric... mehr lesen...
Mit den angefochtenen und im Spruch: im einzelnen angeführten Straferkenntnissen wurde dem Berufungswerber jeweils vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der E. unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Kufstein binnen zwei Wochen ab Zustellung der Lenkererhebungen die verlangte Auskunft - nämlich wer die in den einzelnen Straferkenntnissen angeführten Lastkraftwagen zum dort angeführten Zeitpun... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer vom zuständigen Sachbearbeiter in einem Telefongespräch darauf hingewiesen wird, der Behörde innerhalb der bestimmten Frist die Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG zu erteilen, jedoch in der Folge diese der Behörde nicht erteilt, wird durch den Einwand, dass ihm die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft nicht zugestellt worden sei nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit. Schlagworte Lenkerauskunft, Lenkerauskunftsverlangen, Auskunfts... mehr lesen...
In dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Zulassungsbesitzer des PKW`s mit dem Kennzeichen Z. unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Landeck auf ihr schriftliches Verlangen vom 27.3.2001, zugestellt am 14.3.2001, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer am 2.1.2001 um 13.37 Uhr dieses Kraffahrzeug in Pians auf der Arlbergstraße S-16 bei km 8,172 gelenkt habe und habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs2 KFG 1967 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der für die gegenständliche Lenkeranfrage Anlass gebende Vorfall ereignete sich am 2.7.2000. Das Kraftfahrgesetz sieht im § 103 Abs 2 KFG zwar keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor, andererseits gibt diese Rechtsvorschrift der Behörde jedoch keine Handhabe, willkürlich vorzugehen und grundlos eine Auskunft zu verlangen. Daher ist die Frage, ob eine Lenkeranfrage insbesondere hinsichtlich des Zeitraumes, der zwischen dem Anlassfall und dieser Anfrage vergangen is... mehr lesen...
Rechtssatz: Um dem Gesetzeswortlaut des § 103 Abs 2 KFG zu entsprechen, muss eine Lenkeranfrage derart formuliert sein, dass vom Zulassungsbesitzer Auskunft darüber verlangt wird, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, sodass es dort zu einem näher umschriebenen Zeitpunkt bzw. Zeitraum gestanden ist. Bezieht sich die Anfrage auf einen Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug bereits abgestellt war, entspricht da... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Verwaltungsstrafbehörde kann, ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften, aus einem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers in einem Strafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der R., die Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen I. (A) sei, mit Schreiben vom 13.02.2001, zugestellt am 15.02.2001, aufgefordert worden, binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Lenkererhebung bekanntzugeben, wer diesen LKW am 02.09.2000 um 01.24 Uhr auf der... mehr lesen...