RS UVS Kärnten 2002/03/19 KUVS-845/7/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2002
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Rechtssatz

Wird der Beschuldigte telefonisch aufgefordert Lenkerauskunft zu erteilen - der Gendarmeriebeamte erklärte ausdrücklich auftrags der Behörde eine Lenkererhebung durchzuführen, eine weitere Rechtsbelehrung erteilte er nicht - und teilte der Beschuldigte - er ist Rechtsanwalt - mit, dass er zum behaupteten Tatzeitpunkt eine Verhandlung beim Landesgericht in A hatte und dass er daher sein Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht in B gelenkt haben kann, so ist dies keine entsprechende Lenkerauskunft und ist er daher nach § 103 Abs 2 KFG als Zulassungsbesitzer verantwortlich.

Schlagworte
Lenker, Lenkerauskunft, Lenkeranfrage, telefonische Lenkeranfrage, Lenkererhebung, behördliche Lenkererhebung , Rechtsbelehrung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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