RS UVS Kärnten 2002/01/16 KUVS-1554/5/2001

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Veröffentlicht am 16.01.2002
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Rechtssatz

Auch eine nach Ablauf der zweiwöchigen Frist erteilte richtige Lenkerauskunft durch den Zulassungsbesitzer ändert an der Tatbestandsverwirklichung nichts (so auch VwGH 28.2.1996, 96/03/0028). Dabei exkulpiert auch der Hinweis nicht, dass der Beschuldigte die Auskunft deshalb nicht rechtzeitig erteilen konnte, weil seine Computerdatei wegen eines indirekten Blitzschlages defekt gewesen sei, und er deshalb auf seine Computerdatei vorübergehend keinen Zugriff hatte.

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.7.2002, Zahl:

2002/02/0155-3, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16.1.2002, Zahl: KUVS-1555/5/2001, betreffend Übertretung des KFG 1967, abgelehnt wurde.

Schlagworte
Lenker, Lenkerauskunft, verspätete Lenkerauskunft, Computer, Computerdefekt, Computerdatei, Blitzschlag
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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