RS UVS Kärnten 2002/02/26 KUVS-1701/2/2001

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Rechtssatz

Eine Verletzung der Auskunftspflicht ist u. a. dann gegeben, wenn die auskunftspflichtige Person eine unvollständige Auskunft erteilt. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn die Auskunft lautet: Herr Robert A, wohnhaft in B/C, und die Ermittlungen der Behörde zur Ausforschung der Person erfolglos blieben.

Schlagworte
Lenker, Lenkerauskunft, Auskunft, Auskunftspflicht, unvollständige Auskunft, Behördenermittlungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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