RS UVS Vorarlberg 2001/10/18 1-0712/01

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Veröffentlicht am 18.10.2001
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Rechtssatz

Der für die gegenständliche Lenkeranfrage Anlass gebende Vorfall ereignete sich am 2.7.2000. Das Kraftfahrgesetz sieht im § 103 Abs 2 KFG zwar keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor, andererseits gibt diese Rechtsvorschrift der Behörde jedoch keine Handhabe, willkürlich vorzugehen und grundlos eine Auskunft zu verlangen. Daher ist die Frage, ob eine Lenkeranfrage insbesondere hinsichtlich des Zeitraumes, der zwischen dem Anlassfall und dieser Anfrage vergangen ist, (noch) dem Gesetz entspricht, jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Ein für die Beurteilung der diesbezüglichen Zulässigkeit einer solchen Anfrage zu beachtendes Kriterium ist aus der Sicht des Verwaltungssenates der Umstand, inwieweit eine Beantwortung dieser Lenkeranfrage den Zweck dieser Anfrage noch erfüllen kann. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschuldigten die Len keranfrage zu einem Zeitpunkt zugestellt, als hinsichtlich der der Anfrage zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war. Selbst wenn daher der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, eine Person als Lenker namhaft zu machen, hätte die Erstbehörde diese Person wegen dieser Verwaltungsübertretung aufgrund des Eintrittes der Verfolgungsverjährung nicht mehr zur Verantwortung ziehen können. Da der Aktenlage kein anderer Grund als das genannte Verkehrsdelikt für die hier in Rede stehende Lenkeranfrage zu entnehmen ist, war diese unzulässig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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