Entscheidungen zu § 103 Abs. 2 KFG 1967

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Entscheidungen 91-120 von 708

RS UVS Kärnten 2005/01/25 KUVS-1313/2/2004

Rechtssatz: Eine Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG hat in eindeutig lesbarer Form zu erfolgen. Ist der Vorname der vom Beschuldigten genannten Person so geschrieben, dass diese Daten möglicherweise für jemanden, der die Handschrift des Beschuldigten gut kennt, lesbar ist, jedoch von einem unbeteiligten Dritten, dem die Handschrift des Beschuldigten nicht geläufig ist, nicht eindeutig gelesen werden kann, so kann von einer klaren Auskunft keine Rede sein. Schlagworte unleserliche Handschri... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 25.01.2005

RS UVS Kärnten 2005/01/25 KUVS-1376/2/2004

Rechtssatz: Selbst wenn der Beschuldigte im Zuge einer Niederschrift vor der Bundespolizeidirektion aussagte, dass er sein Kraftfahrzeug in der Zeit von 20.8.2003 bis 1.10.2003 einem Dritten, welcher in Südafrika wohnhaft ist, überlassen hat, so stellen diese Angaben kein behördliches Auskunftsverlangen und somit keine Lenkerauskunft iS des § 103 Abs 2 KFG dar. Der Anspruch der Behörde auf Auskunft ist durch die Aussage des Beschuldigten im Strafverfahren nicht konsumiert. Schlagworte ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 25.01.2005

RS UVS Kärnten 2005/01/25 KUVS-1549/2/2004

Rechtssatz: Eine Verletzung der Auskunftspflicht ist auch dann gegeben, wenn die auskunftspflichtige Person eine ungenaue Anschrift bekannt gibt. Ist es der Behörde aufgrund der mangelnden Angaben des Beschuldigten nicht möglich, von der bekannt gegebene Person eine Lenkerauskunft zu erhalten und blieben auch die von der Behörde in Ungarn vorgenommenen Zustellversuche erfolglos, so ist das Tatbild des § 103 Abs 2 KFG erfüllt. Schlagworte erfolglose Zustellversuche, Tatbildverwirklichu... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 25.01.2005

TE UVS Tirol 2005/01/18 2005/11/0007-1

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 06.12.2004, Zl VI-408-2004, wurde Frau S. H., pA K. Transport GesmbH, XY, zur Last gelegt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma Kovar Transport GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des LKWs mit dem Kennzeichen XY sei, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23.06.2004, zugestellt am 28.06.2004, der Behörde nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteil... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 18.01.2005

RS UVS Tirol 2005/01/18 2005/11/0007-1

Rechtssatz: Nach der dargestellten Rechtslage besteht die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger verwendet hat bzw diese zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Während die erste Alternative den fließenden Verkehr erfasst, bezieht sich die zwe... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 18.01.2005

RS UVS Kärnten 2005/01/17 KUVS-435/2/2004

Rechtssatz: Der Beschuldigte hat auch dann eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt ? er gab in dieser an, am 29.08.2003 ?vermutlich" mit dem Kfz gefahren zu sein - , wenn er im darauffolgenden Einspruch gegen die Strafverfügung einwendet, dass nicht er, sondern sein Schwiegersohn  am Tattag der Fahrzeuglenker war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug beruflich viel unterwegs ist und dieses ebenso anderen Personen zur Verfügung steht, da der Zulassu... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 17.01.2005

TE UVS Tirol 2005/01/11 2005/14/0025-1

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Nachstehendes vorgeworfen:   Tatzeit: 12.12.2003 um 17.46 Uhr Tatort: Gemeinde Biberwier, B 179; km 16,799 in Richtung Nassereith Fahrzeug: PKW, XY   Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen XY, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 1.3.2004, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer das Fahrzeug am oben genannten Ort zu oben genannter Zeit gelenkt bzw verw... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 11.01.2005

TE UVS Tirol 2005/01/04 2004/23/237-1

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XY trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 16.4.2004 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Behörde Auskunft erteilt, wer dieses Fahrzeug am 22.3.2004 um 15.40 Uhr in Schnann auf der Arlbergschnellstraße S 16 bei km 20,417 und km 20,000 in Fahrtrichtung Osten gelenkt habe.   Dadurch habe der Beschuldigte ein... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 04.01.2005

RS UVS Kärnten 2004/12/28 KUVS-1697/2/2004

Rechtssatz: Die unrichtige Angabe betreffend die Hausnummer alleine macht eine Lenkerauskunft nicht unvollständig, weil ein derart geringfügiger Fehler bei der Erhebung einer ansonsten widerspruchsfrei bezeichneten Person bzw Wohnanschrift keine langwierigen und umfangreichen Erhebungen notwendig macht. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Lenkerauskunft, Angabe einer falschen Hausnummer, Lenkeradresse, Erhebungen, Zustelladresse mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 28.12.2004

RS UVS Kärnten 2004/12/21 KUVS-392/4/2004

Rechtssatz: Die Behörde darf nicht grundlos und willkürlich eine Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG verlangen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Aufforderung der belangten Behörde an den Beschuldigten (als Zulassungsbesitzer) zur Bekanntgabe des Lenkers eine Anzeige zugrunde lag, der zufolge der Lenker des Fahrzeuges in Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Schon aus diesem Grund besteht für die belangte Behörde ein konkretes Interesse an der Kenntnis des Lenkers, zumal für... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 21.12.2004

TE UVS Tirol 2004/12/20 2004/19/204-2

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet:   ?Tatzeit: 25.07.2002 um 17.46 Uhr Tatort: Silz, Inntalautobahn A 12, km 116,920, in Richtung Osten Fahrzeug: PKW, XY   Sie haben es als Zulassungsbesitzer des oben angeführten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Imst, trotz schriftlicher Aufforderung vom 09.12.2002, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Auskunft darüber zu ert... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 20.12.2004

TE UVS Wien 2004/12/09 03/P/46/4944/2004

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als - vom Verlassenschaftskurator und somit als zur Vertretung des Nachlasses des verstorbenen Zulassungsbesitzers berufenen Verfügungsberechtigten des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen VL-6 ? namhaft gemachte Auskunftspflichtige in neun, im Straferkenntnis näher umschriebenen Fällen unterlassen, der Behörde auf ihr jeweiliges schriftliches Verlangen innerhalb einer Frist von zwei ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 09.12.2004

RS UVS Wien 2004/12/09 03/P/46/4944/2004

Beachte Behandlung der Beschwerde vom VwGH abgelehnt Rechtssatz: Die Beantwortung von behördlichen Lenkeranfragen gemäß § 103 Abs 2 in Verbindung mit § 103 Abs 9 lit b KFG fällt in die Zuständigkeit und in die Verantwortung des Verlassenschaftskurators, der gegenständlich ohne Einschränkungen zur Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft gerichtlich bestellt worden ist und daher als der ?zur Vertretung des Nachlasses Berufene" im Sinne des § 103 Abs 9 lit b KFG anzusehen war. So h... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 09.12.2004

RS UVS Wien 2004/12/09 03/P/46/4944/2004

Beachte Behandlung der Beschwerde vom VwGH abgelehnt Rechtssatz: Der Verlassenschaftskurator in seiner Eigenschaft als zur Vertretung des Nachlasses Berufener wird die von ihm verlangte Lenkerauskunft in der Regel mangels faktischer Zugriffsgewalt über das im Nachlass befindliche Fahrzeug nicht selbst erteilen können. Ihm steht jedoch ? ebenso wie dem Zulassungsbesitzer - die Möglichkeit offen, die ihn nach § 103 Abs 2 und 9 KFG treffende Pflicht durch Benennung jener Person, die die... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 09.12.2004

RS UVS Kärnten 2004/12/06 KUVS-2075/5/2004

Rechtssatz: Kann der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer nicht mehr angeben, wer den Pkw zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, weil das Fahrzeug von ihm und seiner Gattin im Wechsel gefahren wurde bzw von ihm keine Aufzeichnungen geführt wurden, so bringt er mit dieser Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die gesetzlich auferlegte Verpflichtung des  § 103 Abs 2 KFG nicht erfüllen kann. Ausländische Kraftfahrzeuglenker müssen, wenn sie das österreichische Hoheitsgebiet befahren, die B... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 06.12.2004

TE UVS Tirol 2004/12/02 2004/27/051-2

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:   ?Tatzeit: 08.01.2004 um 15.36 Uhr Tatort: Steinach am Brenner, auf der A13 bei km 24,389 in Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeug: Pkw, XY   1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XY, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11.02.2004, Zl VK-4211-2004, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses F... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 02.12.2004

TE UVS Wien 2004/11/26 03/P/34/7284/2004

Der Berufungswerber ist als organschaftlicher Vertreter der ?D" HandelsgesmbH wegen unrichtiger Lenkerauskunft bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet: ?Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. ?D" HandelsgesmbH und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-77 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 23.12.2003, zugestellt am 03.02.2004, innerhalb der Frist von 14 Tagen wahr... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 26.11.2004

RS UVS Wien 2004/11/26 03/P/34/7284/2004

Rechtssatz: Der organschaftliche Vertreter einer Taxibetreiberfirma, der in einer Lenkerauskunft einen bloß wochentags beschäftigten Taxilenker als Lenker eines Fahrzeuges an einem Sonntag bekannt gibt, ohne mit der betreffenden Person zumindest gesprochen zu haben, verletzt jene Sorgfalt, die ihm als Verantwortlichem der Zulassungsbesitzerin möglich und zum Zweck der Erteilung von richtigen Lenkerauskünften gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 auch zumutbar ist, ganz erheblich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 26.11.2004

RS UVS Wien 2004/11/26 03/P/34/7284/2004

Rechtssatz: Die Angabe des Verantwortlichen einer Taxibetreiberfirma, er könne allfällige, außerhalb der bezahlten 40 Wochenstunden getätigte ?Privatfahrten" seiner im Angestelltenverhältnis stehenden Lenker nicht ausschließen, obwohl dies anhand eines Vergleichs von abgeliefertem Fuhrlohn zu Tageskilometerständen feststellbar wäre, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 26.11.2004

RS UVS Wien 2004/11/26 03/P/34/7284/2004

Rechtssatz: Sind unselbständig beschäftige Taxilenker bloß verpflichtet, am Ende jeder Woche den eingenommenen Fuhrlohn abzuliefern, ohne sich zum Dienstantritt melden und über die Fahrzeugverwendung nähere Unterlagen führen zu müssen, muss mit dem (teilweisen) Betreiben der Taxis auf eigene Rechnung dieser Personen und deren allfälliger Weitergabe an Dritte jedenfalls gerechnet werden. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 26.11.2004

RS UVS Vorarlberg 2004/11/18 1-626/04

Rechtssatz: Nach Auffassung des Verwaltungssenates berechtigt eine frühere Äußerung des Zulassungsbesitzers, welche nicht auf Grund einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG ergangen ist, den Zulassungsbesitzer nicht, eine spätere förmliche Anfrage der Behörde nach § 103 Abs 2 KFG nicht zu beantworten. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 18.11.2004

TE UVS Tirol 2004/11/11 2004/18/150-2

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen XY trotz behördlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 16.12.2003, hinterlegt am 19.12.2003, binnen 2 Wochen eine falsche Auskunft darüber erteilt, wer das Kfz am 09.06.2003 um 19.48 Uhr auf der Brennerautobahn (A13) bei km 5,76, Gemeindegebiet von Innsbruck, Richtung Norden, gelenkt hat, ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 11.11.2004

TE UVS Tirol 2004/11/10 2004/17/127-1

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgendes zur Last gelegt:   ?Sie haben als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der zulassungsbesitzenden Firma R. E. KEG, trotz behördlicher fernmündlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 11.02.2004 nicht unverzüglich eine Auskunft darüber erteilt, wer das Kfz XY am 03.12.2003 um ca 19.00 Uhr in 6065 Thaur, Bundesstraße kurz vor der Gemeindegrenze zur Gemeinde Rum, ca 20-3... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 10.11.2004

RS UVS Kärnten 2004/11/10 KUVS-332/7/2004

Rechtssatz: Der in gesetzeskonformer Weise zur Lenkerauskunft aufgeforderte Beschuldigte als Zulassungsbesitzer ist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, wenn er keinen konkreten Fahrzeuglenker (der Beschuldigte teilte lediglich mit, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X nicht zum Halten und Parken abgestellt zu haben) angegeben hat. Schlagworte keine konkreten Angaben zum Fahrzeuglenker, Fahrzeuglenker, Lenkerauskunft, Lenkerauskunftspflicht mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 10.11.2004

TE UVS Tirol 2004/10/07 2004/11/062-5

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 29.03.2004 wurde R. E. zur Last gelegt, er habe als das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der zulassungsbesitzenden Firma E. S. KG des PKW mit dem Kennzeichen XY trotz behördlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (zugestellt am 25.11.2003) binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen keine Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeuges am 02.11.2003 um... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 07.10.2004

RS UVS Kärnten 2004/09/28 KUVS-1924/2/2004

Rechtssatz: Der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer eines Pkw hat seine Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG verletzt, wenn er nicht mehr angeben kann, ob zum Tatzeitpunkt er oder seine Ehefrau den Pkw lenkte. Damit kommt der Beschuldigte dem Auskunftsverlangen der Behörde zwar formell nach, die erteilte Auskunft entspricht jedoch inhaltlich nicht der zitierten Gesetzesbestimmung. Schlagworte Lenkerauskunft, Aufzeichnungspflicht, Nichtfeststellbarkeit des Lenkers, Zulassungsbesitzer mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 28.09.2004

RS UVS Kärnten 2004/09/21 KUVS-1222/3/2004

Rechtssatz: Führt der Beschuldigte in der Berufung hinsichtlich einer ihm von der Erstinstanz angelasteten Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG aus, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe,  so ist dies ohne Bedeutung, da Gegenstand der ihm angelasteten Übertretung die Verletzung der Auskunftspflicht ist. Schlagworte Lenkerauskunft, Auskunftspflicht, Verletzung der Auskunftspflicht mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 21.09.2004

RS UVS Kärnten 2004/09/20 KUVS-1290/3/2004

Rechtssatz: Ein Ersuchen der Beschuldigten als Zulassungsbesitzerin an die Behörde, Fotos hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung zu übermitteln, um den Lenker ermitteln zu können, ist nicht geeignet, um die gesetzliche Verpflichtung nach § 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft) zu erfüllen; zumal Zulassungsbesitzer (Halter) auch verpflichtet sind, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, um eine Lenkerauskunft erteilen zu können. Schlagworte Lenkerauskunft, Ersuchen an Behörde, Fotos,... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 20.09.2004

TE UVS Salzburg 2004/08/09 22/10007/3-2004Zi

Begründung: it dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Salzburg gemäß § 17 Abs 1 AVG iVm § 73 Abs 2 AVG  im Devolutionsweg dem Antrag des Berufungswerbers vom 8.7.2003 auf Akteneinsicht im Administrativverfahren gemäß § 103 Abs 2 KFG keine Folge gegeben.   Der Berufungswerber hat dagegen durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er führt darin im Wesentlichen aus, dass er als Zulassungsbesitzer Partei im Sinne des § 8 AVG sei und § 17 AVG ihm einen... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 09.08.2004

RS UVS Salzburg 2004/08/09 22/10007/3-2004Zi

Rechtssatz: Aus dem Umstand, dass sich ein Zulassungsbesitzer in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass er dem Auskunftsverlangen deshalb nicht nachkommen habe können, weil ihm die Behörde keine Akteneinsicht gewährt habe ?(siehe VwGH 99/03/0074), kann nicht abgeleitet werden, dass dem Zulassungsbesitzer im eigenständigen (vor dem Verwaltungsstrafverfahren abgehandelten) Administrativverfahren... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 09.08.2004

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