TE UVS Tirol 2005/01/11 2005/14/0025-1

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Veröffentlicht am 11.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn E. P. H. vertreten durch die Rechtsanwälte W. und W., XY-Straße, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 29.11.2004, Zahl VK-392-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 220,00 auf Euro 120,00 (Ersatzarrest 1 Tag) herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskostens erster Instanz mit Euro 12,00 neu bestimmt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber

Nachstehendes vorgeworfen:

 

Tatzeit: 12.12.2003 um 17.46 Uhr

Tatort: Gemeinde Biberwier, B 179; km 16,799 in Richtung Nassereith

Fahrzeug: PKW, XY

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen XY, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 1.3.2004, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer das Fahrzeug am oben genannten Ort zu oben genannter Zeit gelenkt bzw verwendet hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Der Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 2 KFG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 220,00 (Ersatzarrest 2 Tage) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zu Handen seiner Vertreter am 7.12.2004 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben.

 

1) Wegen Schuld:

In dieser ist ausgeführt, dass die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 1.3.2004 insofern nicht dem Gesetz entsprach, als deren Textierung mit dem gleichzeitig übermittelten Formblatt inhaltlich nicht übereinstimme und daher widersprüchlich bzw unverständlich gewesen sei. Während der Beschuldigte in der ?Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe? nur aufgefordert worden sei, gemäß § 103 Abs 2 KFG als (Verantwortlicher) Zulassungsbesitzer Auskunft zu erteilen, wer dessen Fahrzeug gelenkt habe, habe das ?Formblatt? darüber hinaus die Alternativverpflichtung enthalten, bekannt zu geben, wen die Auskunftspflicht treffe.

 

Auf diese Widersprüchlich- und Missverständlichkeit der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe in Verbindung mit dem Formblatt habe der Beschuldigte bereits in seiner Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 30.8.2004 hingewiesen und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Reutte habe sich mit diesem Vorbringen des Beschuldigten in keiner Weise auseinandergesetzt, sodass der Berufungswerber dieses Vorbringen nun auch vor dem UVS erstatte und die Einstellung des Verfahrens beantrage.

 

2) Wegen Strafhöhe:

Für den Fall, dass den unter Punkt 1 erstatteten Ausführungen nicht gefolgt werden sollte, bekämpfe der Berufungswerber das Ausmaß der über ihn verhängten Strafe in Höhe von Euro 220,00 und führe hiezu aus wie folgt:

 

Der Beschuldigte ist Deutscher Staatsbürger. Der deutschen Rechtsordnung ist eine Auskunftspflicht, wie sie in § 103 Abs 2 KFG der österreichischen Rechtsordnung normiert ist, fremd. Wenngleich der strafbare Tatbestand auch von Ausländern verwirklicht werden könne, werde bei der Strafzumessung doch zu berücksichtigen sein, dass eine derartige Rechtspflicht in Deutschland nicht bestehe. Dem Beschuldigten treffe daher zweifellos ein geringes Verschulden. Gegen den Beschuldigten liegen keine Verwaltungsstrafvormerkungen vor.

 

Auch sonst sei die verhängte Geldstrafe unverhältnismäßig hoch und werden bei gleichgelagerten Fällen üblicherweise geringere Geldstrafen verhängt.

 

Der Beschuldigte stelle daher den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle dieser Berufung Folge, das angefochtene Verwaltungsstraferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu die verhängte Strafe angemessen herabsetzen.

 

Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass der Berufungswerber Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen XY ist.

 

Von einer Radarbox wurde festgehalten, dass der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen XY (D) am 12.12.2003 um 17.46 Uhr auf der B 179 in der Gemeinde Biberwier bei Kilometer 16,799 in Richtung Nassereith mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h gemessen wurde, obwohl in diesem Bereich nur eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt ist.

Der Berufungswerber erhielt die Strafverfügung vom 7.4.2004 mit der Geschäftszahl VK-392-2004 in dem ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde. Dagegen wurde ein Einspruch erhoben.

 

Am 1.3.2004 wurde die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe versandt, in dem der Berufungswerber gemäß § 103 Abs 2 KFG aufgefordert wurde, der Bezirkshauptmannschaft Reutte binnen zwei Wochen, ab Zustellung dieses Schreibens, eine Auskunft zu erteilen, wer sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY am 12.12.2003, 17.46 Uhr, Gemeinde Biberwier, B 179, bei Kilometer 16.799 in Richtung Nassereith gelenkt habe.

 

Er wurde darauf hingewiesen, dass er sich im Sinne der obigen Bestimmung strafbar mache, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen, nach Zustellung des Schreibens, gebe.

 

Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, oder ein nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welchen den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ? im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung ? zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen binden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen, nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Den gesetzlichen Bestimmungen gemäß hat das, vom Berufungswerber erhaltene ?Formblatt? die Möglichkeit enthalten, die Person bekannt zu geben, der die Auskunftspflicht trifft, da hier das Fahrzeug überlassen wurde.

 

Eine Lenkerbekanntgabe oder eine Bekanntgabe der Person, die Auskunft geben kann, wer das Fahrzeug gelenkt hat, erfolgte nicht.

 

Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich somit, dass der erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist. Eine Widersprüchlich- und Missverständlichkeit der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe in Verbindung mit dem Formblatt liegt nicht vor, da diese Vorgangsweise dem Gesetz enspricht.

 

Wenn dem Berufungswerber betreffend der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe in Verbindung mit dem Formblatt etwas unklar gewesen ist, so hätte die Möglichkeit bestanden, entweder in einer Gesetzesausgabe oder einem ähnlichen Werk die Gesetzesstelle nachzulesen oder bei der österreichischen Behörde nachzufragen.

 

Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ergibt sich aus dem Akt, dass der Berufungswerber unbescholten ist. Als Schuldform geht der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol von Fahrlässigkeit aus, sodass in Anbetracht aller Umstände die Verhängung einer Geldstrafe von Euro 110,00 (Ersatzarrest 1 Tag) als schuld- und tatangemessen zu betrachten ist. Mit der Verhängung dieser Geldstrafe wird der mögliche Strafrahmen zu ca 5 Prozent ausgeschöpft, sodass das Strafausmaß an der untersten Grenze angesiedelt ist.

Schlagworte
eine, Widersprüchlichkeit, Missverständlichkeit, der, Aufforderung, zur, Lenkerbekanntgabe, liegt, nicht, vor
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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