TE UVS Tirol 2005/01/04 2004/23/237-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn J. B., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.11.2004 zu Zl VK-29150-2004 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber 20 Prozent der verhängten Strafe, dies sind Euro 60,00, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XY trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 16.4.2004 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Behörde Auskunft erteilt, wer dieses Fahrzeug am 22.3.2004 um 15.40 Uhr in Schnann auf der Arlbergschnellstraße S 16 bei km 20,417 und km 20,000 in Fahrtrichtung Osten gelenkt habe.

 

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG begangen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, in der vorgebracht wird, dass es auch in Österreich Einwohner geben dürfte, die länger als 14 Tage auf einer Urlaubsreise seien. Somit sei die Einhaltung einer Antwortfrist, wie sie von der Bezirkshauptmannschaft Landeck gefordert worden sei, beim besten Willen nicht zu gewährleisten. Dem Berufungswerber möge erklärt werden, wie die praktische Handhabung des Fahrerwechsels bei Müdigkeit oder Krankheitsaufkommen im Festhalten von Fahrpositionen im Land Österreich sei. Wenn als Urlauber ein Fahrtenbuch geführt werden müsse, würde der ADAC Deutschland dies gerne veröffentlichen, oder gelte dies nur für die Bezirkshauptmannschaft Landeck? Dem ADAC sei bisher in Österreich keine Pflicht zum Führen von Fahrtenbüchern für Urlauber bekannt, dies würde man gerne zur Kenntnis nehmen, um eine rechtliche Veranlassung für die Bezirkshauptmannschaft Landeck zu prüfen und gegebenenfalls deutsche Urlauber davon in Kenntnis zu setzen.

 

Dieser Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens St Anton aA vom 26.3.2004 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Landeck ein Strafverfahren gegen den Lenker des Fahrzeuges XY aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung eingeleitet. Im Zuge dieses Strafverfahrens wurde mit Schreiben vom 16.4.2004 der nunmehrige Berufungswerber aufgefordert bekanntzugeben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY am 22.3.2004 um 15.40 Uhr in Schnann auf der Arlbergschnellstraße S 16 bei km 20,417 und km 20,000 in Fahrtrichtung Osten gelenkt habe.

 

Diese Aufforderung beantwortete der Beschuldigte mit seinem Schreiben vom 28.4.2004 der Gestalt, dass er an diesem Tag mit 4 Personen auf einer Urlaubstour in Österreich in dem von der Bezirkshauptmannschaft Landeck angefragten Auto reiseverkehrsmäßig unterwegs gewesen sei. Da ein ständiger Fahrerwechsel aufgrund einer langen Reisestrecke vollzogen worden sei, könne der Beschuldigte als Ortsfremder keine Angaben zum genauen Aufenthaltsort bzw zur Fahrerverantwortlichkeit geben und bitte daher um genauere Unterlagen (Grund der Anfrage, Art des Verkehrsproblems, Zeugenverhältnis, Foto, etc).

 

Nach § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde unter anderem Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat, bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer im Falle von Probe oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt  tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02. April 1990, Zl 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1989, Zl 89/08/0221).

 

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG, § 25 Abs 1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl zum Ganzen etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahrens, zu § 25 Abs 1 VStG E 8a bis c zitierte hg. Rechtsprechung).

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist zum Teil erheblich, da durch die übertretene Norm insbesondere Vorschriften, die der Sicherung eines Strafverfahrens dienen, verletzt wurden.

 

Der Berufungswerber hat fahrlässig gehandelt, wobei das Verschulden der offensichtlichen Sorglosigkeit nicht nur geringfügig ist.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung war darauf hinzuweisen, dass gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 ausgesprochen werden kann. Die von der Bezirkshauptmannschaft Landeck ausgesprochene Strafe besteht auch bei Unkenntnis der Einkommens und Vermögenssituation des Berufungswerbers in Anbetracht seiner offensichtlichen Sorglosigkeit zu Recht.

Schlagworte
Aufforderung, beantwortete, Beschuldigte, mit, seinem, Schreiben, dass, an, diesem, Tag 4, Personen, auf, einer, Urlaubstour, unterwegs, gewesen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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