RS UVS Kärnten 2004/12/28 KUVS-1697/2/2004

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Veröffentlicht am 28.12.2004
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Rechtssatz

Die unrichtige Angabe betreffend die Hausnummer alleine macht eine Lenkerauskunft nicht unvollständig, weil ein derart geringfügiger Fehler bei der Erhebung einer ansonsten widerspruchsfrei bezeichneten Person bzw Wohnanschrift keine langwierigen und umfangreichen Erhebungen notwendig macht. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Lenkerauskunft, Angabe einer falschen Hausnummer, Lenkeradresse, Erhebungen, Zustelladresse
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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