RS UVS Oberösterreich 2000/03/17 VwSen-106851/10/Br/Bk

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Veröffentlicht am 17.03.2000
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Rechtssatz

Im Falle der Benennung einer Person, die die Lenkerauskunft geben kann, sind jene Umstände zu prüfen, ob der Zulassungsbesitzer objektiv davon ausgehen konnte, dass die benannte Person hiezu in der Lage ist. Einstellung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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