RS UVS Burgenland 2000/02/16 003/06/00006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Wenn sich herausstellt, dass ein Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde, kann der Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe der Person des Mieters aufgefordert werden und wäre eine solche Verweigerung nach § 103a Abs 2 KFG strafbar. Zur Erteilung der Lenkerauskunft ist der Mieter aufzufordern und kann allenfalls er wegen einer diesbezüglich falsch erteilten Auskunft gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG bestraft werden. Der Zulassungsbesitzer ist in einem solchen Fall zur Bekanntgabe des Lenkers nicht verpflichtet, weil diese Pflicht den Mieter anstelle des Zulassungsbesitzers trifft.

Schlagworte
Lenkerauskunft, Lenkeranfrage, Mieter, Zulassungsbesitzer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten