TE UVS Steiermark 1998/03/03 30.6-147/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.1998
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn Dr. Degenhard P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef F in K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 19.08.1997, GZ.: 15.1-1996/12768, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 1.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Hinsichtlich Punkt 2.) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 300,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, als der Berufungswerber innerhalb der gesetzlichen Frist keine richtige Auskunft erteilt hat. Der weitere Halbsatz entfällt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 31.10.1996, um 20.39 Uhr, auf der A 2, im Gemeindegebiet Bad W, auf Höhe des StrKm 128,600, in Fahrtrichtung Wien, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen KL 10VD (PKW) 1.) die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h überschritten.

2.) sei er mit Schreiben vom 20.01.1997 aufgefordert worden, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen KL 10VD binnen 14 Tagen der Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 31.10.1996, um 20.39 Uhr, auf der A 2, im Gemeindegebiet Bad W, bei StrKm 128,6, in Richtung Wien gelenkt habe. Er habe innerhalb der gesetzlichen Frist keine Auskunft erteilt bzw. habe er an der Ausforschung des Lenkers nicht mitgewirkt.

Hiedurch habe er für 1.) eine Übertretung des § 52 a Z 10 lit a StVO und für 2.) eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG begangen und wurde für 1.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- bzw. für 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (3 Tage bzw. 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner fristgerechten Berufung vom 08.09.1997 führte der Berufungswerber unter anderem aus, daß er der Behörde fristgerecht am 04.02.1997 mitgeteilt habe, wer das tatgegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt habe. Alleine die Tatsache, daß ein an den Lenker Herrn Georg D gerichtetes Schreiben der Behörde von diesem nicht beantwortet wurde, beweise noch lange nicht, daß Herr D zum fraglichen Zeitpunkt nicht in Österreich aufhältig gewesen wäre. Auch sei der Behörde hinlänglich bekanntgewesen, daß der Berufungswerber über keine weiteren Beweise hinsichtlich des Aufenthaltes von Herrn D in Österreich verfüge. Diesbezüglich wurde der Berufung eine Visitenkarte, aus welcher die Zustellanschrift von Herr D ersichtlich ist, beigelegt. Auch entspreche es nicht der Richtigkeit, daß der Berufungswerber innerhalb der gesetzlichen Frist keine Auskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG erteilt habe, da der Berufungswerber ja seiner Auskunftspflicht nachgekommen sei. Die Erteilung einer unrichtigen Auskunft stelle einen anderen Sachverhalt als die Erteilung keiner Auskunft dar. Weiters nehme die Behörde ungerechtfertigterweise an, daß der Berufungswerber selbst sein Fahrzeug gelenkt habe, zumal dieser schlüssig dargelegt habe, daß es sich bei dem Fahrzeuglenker um Herrn D handle.

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 17.09.1997 wurde Herr Georg D p.A. Podebrad 5, 77200 Olomönc-Czech, aufgefordert bekanntzugeben, ob er der Lenker des tatgegenständlichen Fahrzeuges zum fraglichen Zeitpunkt gewesen sei. In seinem Antwortschreiben führte Herr D aus, daß er das Fahrzeug vom Berufungswerber ausgeliehen habe, allerdings hätte das Fahrzeug wegen fehlender Fahrberechtigung sein Fahrer gesteuert.

In seiner Stellungnahme vom 20.02.1998 führte der Berufungswerber diesbezüglich aus, daß er die Fahrzeugschlüssel Herrn Georg D in seiner Privatwohnung übergeben habe. Es entziehe sich jedoch seiner Kenntnis, ob Herr Georg D zu diesem Zeitpunkt keine Fahrberechtigung innegehabt habe und aus diesem Grund den Fahrzeugschlüssel an eine dritte Person weitergegeben habe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:

Von einer öffentlich, mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51 e Abs 2 abgesehen werden, da im bekämpften Bescheid zwei S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden und keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt hat.

Der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen KL 10VD hat am 31.10.1996, um 20.39 Uhr, auf der Südautobahn, A 2, Km 128,600, im Gemeindegebiet von Bad W, die im dortigen Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h (nach Abzug einer Toleranzgrenze von 5 km/h) überschritten. Die diesbezügliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels stationärem Radargerät festgestellt.

Die diesbezügliche Lenkerauskunft der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 20.01.1997 wurde Herrn Dr. P am 21.01.1997 zugestellt und gab dieser als Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen PKW in seinem Antwortschreiben vom 04.02.1997 Herrn Georg D, geb. 06.01.1950, wohnhaft in J.Z Podebrad 5, 77200 Olomouc-Czech, als Lenker bekannt. Ein Versuch der Behörde erster Instanz mit Herrn D an der genannten Adresse bezüglich seiner Lenkereigenschaft in Kontakt zu treten, blieb insofern erfolglos, als das diesbezügliche Schreiben vom 14.02.1997 nicht beantwortet wurde.

Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Es erscheint der entscheidenden Behörde durchaus glaubhaft, daß der Berufungswerber Herrn Georg D die Fahrzeugschlüssel des tatgegenständlichen Fahrzeuges überlassen hat. Allerdings war dem Berufungswerber, wie er selbst zugeben mußte, nicht bekannt, ob Herr Georg D tatsächlich über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt bzw. hat sich der Berufungswerber nicht darüber informiert, ob Herr Georg D auch tatsächlich das gegenständliche Fahrzeug lenken wird. Weiters besteht kein Grund, an den Angaben von Herrn D zu zweifeln, wonach infolge fehlender Fahrerlaubnis nicht er, sondern sein Fahrer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat.

Herr Dr. P hat somit einen falschen Lenker - Herrn Georg D - bekanntgegeben und hätte er sich bei Übergabe der Autoschlüssel davon überzeugen müssen, daß Herr D eine gültige Lenkerberechtigung besitzt bzw. klarstellen müssen, daß Herr D das Fahrzeug im Anschluß selbst lenken wird. Erklärtes Ziel des vom Berufungswerber unter Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses verletzten § 103 Abs 2 KFG ist es die Identität eines bestimmten Lenkers klarstellen zu können. Es genügt nicht, lediglich den Namen jener Person bekanntzugeben, welcher der Fahrzeugschlüssel übergeben wurde, da die Lenkerauskunft wie erwähnt insbesondere auf die Feststellung der Lenkereigenschaft abzielt. Der Berufungswerber hat somit die ihm unter Punkt 2.) zur Last gelegte Übertretung des § 103 Abs 2 KFG begangen. Hinsichtlich Punkt 1.) ist auszuführen, daß aufgrund des Ermittlungsergebnisses feststeht, daß keinesfalls Herr Dr. P das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Somit konnte er auch nicht die ihm unter Punkt 1.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 52 a Z 10 lit a StVO begehen und war diesbezüglich die Einstellung zu verfügen.

Bezüglich der Strafbemessung betreffend Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist wie folgt auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die in § 103 Abs 2 KFG normierte Auskunftspflicht soll bewirken, daß der in Verdacht in einer straßenpolizeilichen oder kraftfahrrechtlichen Übertretung stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges durch die Behörde im Wege des Zulassungsbesitzers jederzeit leicht und ohne unnötige Verzögerung ermittelt werden kann. Durch sein Verhalten hat der Berufungswerber gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als erschwerend bzw. als mildernd wurde von der Behörde erster Instanz nichts gewertet.

Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (verheiratet, sorgepflichtig für vier Kinder, Eigentümer eines Einfamilienhauses, in welchem sich auch die Ordinationsräumlichkeiten befinden, die Liegenschaft ist mit ca. S 5 Millionen pfandrechtlich belastet, mtl. verbleibendes Einkommen des Beschuldigten S 10.000,-- bis S 15.000,--) erscheint die von der Behörde verhängte Strafe als schuldangemessen, wobei sich diese bei einem Strafrahmen von bis zu S 30.000,-- ohnedies im untersten Strafbereich bewegt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Lenkererhebung Auskunftspflicht Lenkerberechtigung Lenkberechtigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten