RS UVS Kärnten 1998/09/16 KUVS-1513/8/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird jemand spruchgemäß schuldig erkannt, er habe seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht entsprochen, so muß im Spruch des Straferkenntnisses auch klar zum Ausdruck kommen, bis zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und ist es erforderlich, den Zustellzeitpunkt anzugeben, da mit dem Zeitpunkt der Zustellung die zweiwöchige Frist des § 103 Abs 2 KFG zu laufen beginnt. Geschieht dies nicht, so ist dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprochen. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten