RS UVS Wien 1998/09/23 05/K/42/613/98

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Veröffentlicht am 23.09.1998
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Rechtssatz

Das Tatbild der Nichterfüllung einer Auskunftspflicht (wie zB das der Übertretung des § 1a Wiener Parkometergesetz) ist erfüllt, wenn der Auskunftspflicht insofern nicht nachgekommen wird, als die aufgetragene Auskunft nicht binnen Frist bei der Behörde, bei welcher diese zu erteilen ist, eingelangt ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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