RS UVS Wien 2005/05/17 03/P/34/1637/2005

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Veröffentlicht am 17.05.2005
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Rechtssatz

Eine vom Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers namhaft gemachte auskunftspflichtige Person ist nicht berechtigt, als Lenker des Zugfahrzeuges eine juristische Person bekannt zu geben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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