TE UVS Niederösterreich 2003/08/11 Senat-GF-03-2031

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2003
beobachten
merken
Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Strafe von ? 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) auf ? 72,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) herabgesetzt wird.

 

Weiters hat die Angabe ?(** ** **** bis ** ** ****)? in der Tatbeschreibung richtig ?(** ** **** bis ** ** ****)? zu lauten.

 

Der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz (welche gemäß § 64 VStG mit ? 7,20 festgesetzt werden) sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides  zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass es der Beschuldigte als die Person, die von der Zulassungsbesitzerin des Pkw ** *** ** der Behörde bekanntgegeben wurde, die die Lenkerauskunft erteilen kann, unterlassen hat, der Bezirkshauptmannschaft X über deren schriftliche Anfrage vom ** ** **** innerhalb von zwei Wochen (** ** **** bis ** ** ****) darüber Auskunft zu erteilen, wer den Pkw ** ** **** am ** ** **** um 18,34 Uhr im Ortsgebiet von S********/N******* auf der B* nächst dem Strkm **,*** in Richtung W*** gelenkt hat.

 

Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben.

 

Er macht geltend, es sei nicht einzusehen, dass er dann, wenn er den Lenker nicht nennen könne, nicht von seinem Recht Gebrauch machen könne, jene Person zu nennen, welche die Auskunft geben könne. Er habe auch rechtzeitig und richtig jene Person genannt, die die Auskunft geben könne. Weiters sei die Strafe bei weitem zu hoch bemessen worden.

 

Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anzeige des Landesgendarmeriekommandos NÖ vom ** ** **** wurde der in Rede stehende Pkw ** *** ** am ** ** **** um 18,34 Uhr in S******** auf der B* bei Strkm **,*** mit einer mittels Radar gemessenen Geschwindigkeit von 70 km/h gelenkt.

 

Die in der Folge an die N******* GmbH als Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges ergangene Anfrage der Erstbehörde, Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kfz am ** ** **** um 18,34 Uhr am angegebenen Ort gelenkt hat, wurde von der Zulassungsbesitzerin dahingehend beantwortet, die Auskunft könne nicht erteilt werden; der Beschuldigte werde als die Person benannt, die diese Auskunft erteilen könne.

 

In der Folge hat die Erstbehörde an den Beschuldigten eine Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG gerichtet und ihn aufgefordert, als vom Zulassungsbesitzer benannte Person Auskunft darüber zu erteilen, wer den genannten Pkw am angegebenen Ort zum angegeben Zeitpunkt in S******** gelenkt habe. Der Beschuldigte hat hiezu mittels Telefax vom ** ** **** mitgeteilt, er könne diese Auskunft nicht geben; die Auskunftspflicht treffe R******* G********, wohnhaft an einer näher angegebenen Anschrift in S********.

 

In seinem Einspruch gegen die hierauf ergangene erstinstanzliche Strafverfügung hat der Beschuldigte ausgeführt, er könne die gewünschte Auskunft nicht geben, da er das Kfz oft zur Nutzung weitergebe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen 2 Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

 

Im vorliegenden Fall macht der Berufungswerber geltend, er habe das Auskunftsbegehren rechtzeitig und richtig beantwortet, da er seinerseits jene Person angegeben habe, welche die Auskunft erteilen könne; dieses Recht des Zulassungsbesitzers müsse auch ihm als auskunftspflichtiger Person zustehen.

 

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eröffnet die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG jedoch dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben, vielmehr ist der Auskunftspflichtige verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekanntzugeben. Nach dem eindeutigen Gesetzestext ist es ausschließlich dem Zulassungsbesitzer gestattet, eine auf § 103 Abs 2 KFG gestützte behördliche Anfrage durch Benennung eines Auskunftspflichtigen zu beantworten (Erkenntnis des VwGH vom 28 Jänner 2000, Zl 98/02/0256).

 

Da der Beschuldigte im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen nicht jene Person angegeben hat, welche das Fahrzeug zu dem in der Anfrage angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort gelenkt hat, sondern seinerseits eine weitere auskunftspflichtige Person genannt hat, ist er seinen Verpflichtungen nach § 103 Abs 2 KFG 1967 nicht nachgekommen, sodass der Schuldspruch der Erstbehörde zu Recht ergangen ist; nach Auffassung der Berufungsbehörde hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung, nämlich das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten in erheblichem Maße beeinträchtigt; der objektive Unrechtsgehalt des gesetzten Delikts ist daher ebenfalls als nicht unerheblich anzusehen. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Berufungswerber zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten.

 

Mildernd ist allerdings die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers; erschwerende Umstände liegen nicht vor (entgegen der Auffassung der Erstbehörde stellt der bloße Umstand, dass gegen den Berufungswerber mehrere andere Verwaltungsstrafverfahren wegen gleichartiger Übertretungen anhängig sind, noch keinen Erschwerungsgrund dar).

 

Da der Beschuldigte seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben hat, wird entsprechend dem diesbezüglichen Vorhalt in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auch seitens der Berufungsbehörde davon ausgegangen, dass der Berufungswerber über ein monatliches Einkommen von ? 3000,-- verfügt.

 

Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass die nunmehr verhängte Strafe von ? 72,-- noch als ausreichend schuld- und tatangemessen anzusehen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Strafrahmen bis zu ? 2180,-- reicht.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten