RS UVS Kärnten 2003/10/13 KUVS-1477/4/2003

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Veröffentlicht am 13.10.2003
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Rechtssatz

Eine unrichtig erteilte Lenkerauskunft ist auch dann anzunehmen, wenn es der belangten Behörde nicht möglich war, mit dem namhaft gemachten Lenker im Ausland in Kontakt zu treten, zumal eine an ihn gerichtete Strafverfügung diesem nicht zugestellt werden konnte. Auch wenn der Beschuldigte durch Eigenaufzeichnungen seines Kalenders die Begegnung mit dem Ausländer bescheinigt, ist es aus der Mitwirkungspflicht seine Aufgabe, eine Kontaktaufnahme mit dem vermeintlichen Fahrzeuglenker herzustellen bzw. eine entsprechende Erklärung des Genannten vorzulegen.

Schlagworte
Lenker, Lenkerauskunft, ausländischer Lenker, Mitwirkungspflicht, Zustellung, Zustellung im Ausland, Kontaktaufnahme durch die Behörde, Behördenkontakt, Mitwirkungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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