TE UVS Wien 2003/08/21 03/P/03/8400/2002

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Veröffentlicht am 21.08.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Wilfert über die Berufung des Herrn Gerhard Ö gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22.8.2002, MA 67-RV-401284/2/8, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Euro 16,80 zu bezahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.

Text

1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-19 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 21.11.2001, zugestellt am 4.12.2001, binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung bekanntzugeben, wer das Fahrzeug in Wien, G-gasse abgestellt hat, sodass dieses am 19.1.2000 um 17.24 Uhr dort gestanden ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit § 103 Abs 2 KFG 1967.

Gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 84,-, im Falle der Uneinbringlichkeit 29 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

EUR 8,40 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 92,40."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung vom 13.9.2002, in welcher der Berufungswerber die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestreitet.

2. Die Berufung ist nicht begründet.

Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Eine Verletzung dieser Auskunftspflicht ist eine Verwaltungsübertretung und gemäß § 134 KFG mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 21.11.2001 wurde der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-19 aufgefordert, binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, G-gasse, abgestellt hat, sodass es dort am 19.11.2000 um 17.24 Uhr gestanden ist.

Mit Schreiben vom 15.1.2002 teilte der Berufungswerber mit, dies sei scheinbar Herr Phillip B, P-straße H gewesen. Seit Ende August 01 habe er nichts mehr von ihm gehört, Obiges sei die letzte ihm bekannte Adresse.

In seiner gegen das in der Folge ergangene Straferkenntnis vom 22.8.2002 erhobenen Berufung vom 13.9.2002 führt der Berufungswerber aus, er habe rechtzeitig mitgeteilt, dass nicht er der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei und auch wem er das Fahrzeug geliehen habe. Da er denjenigen seit damals nicht mehr gesehen habe bzw. keinen Kontakt hatte, sei es ihm auch unmöglich zu wissen, wer nun tatsächlich das Fahrzeug lenkte.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 16.2.1999, 98/02/0405 mit weiteren Nachweisen) liegt der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicher zu stellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach Abs 2 erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein (vgl. VwGH 12.12.2001, 2001/03/137 ua). Selbst wenn man dem Berufungswerber zugesteht er habe erklären wollen, Lenker des Fahrzeuges sei nicht nur ?scheinbar" (also nur dem äußeren Eindruck nach, nicht aber in Wirklichkeit) sondern ?anscheinend" (also die Annahme, es sei so gewesen) Herr B gewesen, so hat er damit seine Auskunftspflicht nicht erfüllt, da es dazu nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht genügt, Mutmaßungen über mögliche Lenker der Behörde bekannt zu geben, sondern konkret jene Person zu bezeichnen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Schon dadurch, dass der Berufungswerber dies unterlassen hat und lediglich angegeben habe ?scheinbar" habe Herr Phillip B das Fahrzeug gelenkt, hat er die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Soweit der Berufungswerber erstmals in der Berufung ausführt, er habe der von ihm genannten Person das Fahrzeug geliehen, weshalb er nicht wisse, wer nun tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hätte ist dem entgegen zu halten, dass er diesfalls die Möglichkeit und auch die gesetzliche Verpflichtung gehabt hätte, jene Person, der er das Fahrzeug geliehen hat, als Auskunftspflichtigen zu benennen, wodurch diese die gesetzliche Auskunftspflicht getroffen hätte.

Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.

Der Berufungswerber hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädigt in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an der raschen Feststellung eines verantwortlichen Lenkers eines Kraftfahrzeuges. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden.

Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die erstinstanzliche Behörde hat die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd berücksichtigt und die Strafe tat- und schuldangemessen festgesetzt. Eine Herabsetzung der Strafe kam daher selbst unter Annahme ungünstiger allseitiger Verhältnisse des Berufungswerbers nicht in Betracht, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervor gekommen sind, der Berufungswerber sich auch nicht einsichtig gezeigt hat und somit keine günstige Prognose für sein weiteres Wohlverhalten zulässt. Die Verhängung einer noch geringeren Strafe schiene auch nicht geeignet, andere Zulassungsbesitzer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht ist, da rechtzeitig eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, der mittlerweile eingetretene Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ohne Belang. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Gemäß § 51e Abs 3 Z. 3 VStG wurde keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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