RS UVS Kärnten 2003/09/25 KUVS-1501/4/2003

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Veröffentlicht am 25.09.2003
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Rechtssatz

Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß o.a. Bestimmung ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dies ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Lenkerauskunft. Bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland ist somit Tatort immer Sitz der anfragenden inländischen Behörde und hat dies zur Folge, dass die Tat daher als im Inland begangen anzusehen und nach österreichischem Recht strafbar ist. Da vorliegend der Beschuldigte (deutscher Staatsbürger) dem Auskunftsverlangen der inländischen Behörde im Sinne der o.a. Bestimmung nicht nachgekommen ist, ist er nach den Bestimmungen des KFG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Auskunftspflicht, Lenkerhebung, Lenker, Zulassungsbesitzer, anfragende Behörde, inländische Zuständigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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